Entschädigungsleistung. 7.1 Wir leisten für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme von
7.2 Die Versicherungssumme stellt unsere Höchstleistung dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt oder mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt bei einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen sind.
7.3 Wir leisten für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
7.4 An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die du kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hast, beteiligen wir uns in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung.
7.5 Hast du Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
Entschädigungsleistung. Der Versicherer leistet abweichend zu den AEED2012 Abschnitt A § 7 Entschädigung für den mit der versicherten Photovoltaikanlage erzielten Minderertrag (ME), d.h. dem Differenzbetrag zwischen tatsächlich erzielter und prognostizierter Einspeisevergütung. Bei der Berechnung der Entschädigungsleistung werden 90 % des prognostizierten Jahresenergieertrags gemäß vorgelegter Prognose bzw. Ertragsgutachten mit dem tatsächlich erzielten Jahresenergieertrag laut Einspeisezähler der versicherten Photovoltaikanlage (Abrechnung des Energieversorgers) verglichen. Dazu muss der Zählerstand jeweils zu Beginn und Ende eines Betriebsjahres nachweisbar festgehalten werden. Sofern der tatsächliche Jahresenergieertrag dabei geringer ausfällt, ergibt sich ein Minderertrag, der mit dem vom zuständigen Energieversorgungsunternehmen gewährten Vergütungssatz multipliziert wird (EUR/kWh). Eventuelle Entschädigungsleistungen aus der Ertragsausfallversicherung gemäß Besonderer Vereinbarungen für die Ertragsausfallversicherung von Photovoltaikanlagen (EE8001.12 Pkt. 4 bzw. EE8002.12 Pkt. 6) werden davon in Abzug gebracht. Die Entschädigungsleistung errechnet sich somit wie folgt: ME = (EP - ET) x V - EA ME = Minderertrag EP = 90% des prognostizierten Jahresenergieertrages gemäß Prognose bzw. Ertragsgutachten (in kWh) ET = Tatsächlicher Jahresenergieertrag gemäß Einspeisezählerstand (in kWh) V = Vergütungssatz (in Cent/kWh) EA = Entschädigungsleistung aus der Ertragsausfallversicherung gemäß EE8001.12 bzw. EE8002.12 (in EUR) - vor Abzug einer etwaigen Selbstbeteiligung. Die Höchstentschädigung beträgt 45% des prognostizierten Jahresenergieertrags gemäß Ertragsprognose des Solarteurs bzw. unabhängigem Ertragsgutachten, maximal EUR 10.000,00 (Entschädigungsgrenze).
Entschädigungsleistung. 5.1 Der Versicherer leistet Entschädigung
a) bei nachteiliger Veränderung oder Verlust (Nr. 4) versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) in Höhe der notwendigen Kosten für jeweils erforderliche – maschinelle Wiedereingabe aus Sicherungsdatenträgern (Nr. 6.1); – Wiederbeschaffung und Wiedereingabe oder Wiederherstellung von Stamm- und Bewegungsdaten (einschl. dafür erforderlicher Belegaufbereitung/Informationsbeschaffung); – Wiederbeschaffung und Wiedereingabe von Standardprogrammen; – Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme und Programmerweiterungen (z. B. Konfigurationen, Funktionsblöcke) aus beim Versicherungsnehmer vorhandenen Belegen (z. B. Quell- codes); – bei Abhandenkommen von Softwareschutz-Modulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Ein- bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung für die notwendigen Wiederbeschaffungskosten der geschützten Programme (Lizenzgebühren) bis zu maximal 10.000 EUR; dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit diesem Schadenereignis die geschützte Software nicht abhandengekommen ist;
b) bei einem gemäß Abschnitt A § 2 ABE versicherten Schaden an dem versicherten Datenträger (Nr. 1.1) für dessen Wiederbeschaffungskosten; bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme.
5.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
a) für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer die Verwendung von Daten oder Pro- grammen zulässt oder solche verwendet, die nicht versichert (Nr. 1.2) sind;
b) für die Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten;
c) für Fehlerbeseitigungskosten in Programmen;
d) für andere als in Nr. 4 genannte Sach- oder Vermögensschäden.
5.3 Ist die Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe der Daten oder Programme nicht notwendig oder erfolgt sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens, so ersetzt der Versicherer nur den Zeitwert der versicher- ten Datenträger.
5.4 Bei Schäden gemäß Nr. 4.2 ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug des Selbstbehaltes) je Versicherungsfall auf die im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme begrenzt.
Entschädigungsleistung. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versi- cherer den Geldbetrag, welcher dem unter Nummer 1 beschriebe- nen Leistungsumfang entspricht.
Entschädigungsleistung. Ist Entschädigung in Geld zu leisten (Nr. 17.2 und 17.3) gilt:
a) Die Auszahlung hat binnen 2 Wochen zu erfolgen, nachdem die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist;
b) Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. Die Verzinsung entfällt, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist;
c) Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers be- stehen oder wenn gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Entschädigungsleistung. Die Entschädigungsleistung für den Ertragsverlust des Folgejahres wird in Abweichung von § 19 Nr. 2 AVBPflanze bereits in dem Versi- cherungsjahr erbracht, in welchem die Spargelpflanzen durch eine der versicherten Gefahren beschädigt wurden.
Entschädigungsleistung. Ein Schaden wird immer dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem für den betreffenden Schaden die erste versicherte offene Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden entstanden ist; ausschlaggebend ist insoweit das Rechnungsdatum. Für den betreffenden Schadenfall kommen die vertraglichen Bedingungen zur Anwendung, die an vorgenanntem Zeitpunkt Geltung haben.
7.1. Entschädigungsvorrisiko: Von allen Schäden im Laufe eines jeden Versicherungsjahres hat der Versicherungsnehmer pro Versicherungsjahr den in Art. 9 der Besonderen Bedingungen angegebenen Betrag selbst zu tragen.
7.2. Versicherter Prozentsatz: Von jedem das Entschädigungsvorrisiko übersteigenden Schaden trägt der Versicherer den in Art. 11 der Besonderen Bedingungen angegebenen Prozentsatz, maximal jedoch den vom Erstversicherer getragenen versicherten Prozentsatz; der unversicherte Prozentsatz (= Selbstbehalt) beläuft sich somit mindestens auf den zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Erstversicherer vereinbarten Selbstbehalt. Den Selbstbehalt trägt ausschließlich der Versicherungsnehmer; er ist nicht berechtigt, diesen anderweitig zu versichern.
7.3. Höchstentschädigung: Maximaler Entschädigungsbetrag, den der Versicherer pro Versicherungsjahr an den Versicherungsnehmer zu zahlen hat. Die Höchstentschädigung ist in Art. 12 der Besonderen Bedingungen festgelegt. Vom Versicherer geleistete und/oder zu leistende Entschädigungszahlungen werden ebenso auf die Höchstentschädigung angerechnet wie die an den Versicherer geflossenen Rückflüsse und Erlöse.
7.4. Einzelschadenfranchise: Betrag gemäß Art. 10 b der Besonderen Bedingungen, der von jeder Entschädigungsleistung in Abzug gebracht wird und vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen ist.
7.5. Berechnung der Entschädigungsleistung: > versicherte Schadensumme aus Warenlieferung oder Werk- oder Dienstleistung unter Einhaltung der Regelungen in obigem Art. 3.2 und Art.
Entschädigungsleistung. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Beitrag errechnet wurde, nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben wäre.
Entschädigungsleistung. Abweichend von den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer
Entschädigungsleistung. Der Versicherer leistet Entschädigung