Rückzahlung von Fördermitteln Musterklauseln

Rückzahlung von Fördermitteln. Eine Rückzahlung von Fördermitteln erfolgt gegebenenfalls auf folgendes Projektkonto bei der HypoVereinsbank München Konto Nr. 15496392 BLZ 70020270 IBAN XX00000000000000000000 SWIFT XXXXXXXXXXX Durch die Zahlungen verursachte Kosten werden von dem Bewilligungsempfänger übernommen. Eine Rückzahlung erfolgt in folgenden Fällen: - Verbleibt am Ende des Förderzeitraums ein Überschuss aus Zahlungen der DJCLS, Erlösen oder Zinseinnahmen, so hat der Bewilligungsempfänger diesen spätestens vier Monate nach Beendigung der Kooperation ohne gesonderte Aufforderung an die DJCLS auf das Projektkonto zurück zu erstatten. - Werden Mittel nicht entsprechend der Regelungen des Kooperationsvertrags verwendet, so hat die DJCLS einen Anspruch auf Erstattung der zweckentfremdeten Mittel gegen den Bewilligungsempfänger. Dies gilt auch, wenn der Bewilligungsempfänger eine Umwidmung der in dem Budget vorgesehenen Verausgabung der Mittel ohne vorherige Einwilligung der DJCLS vornimmt. - Für den Fall, dass der Bewilligungsempfänger seinen Verpflichtungen auf zeitliche und finanzielle Fortführung des Projekts im Weiterführungszeitraum nicht oder nicht vollständig nachkommt, verpflichtet er sich, den Förderbetrag der DJCLS, gegebenenfalls vermindert um den Betrag der Fortfinanzierung, pro rata temporis an die DJCLS zurück zu gewähren. - Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, die volle Fördersumme an die DJCLS zurückzuerstatten, falls der finanzielle Abschlussbericht entsprechend Punkt III.2. oder der wissenschaftliche Abschlussbericht entsprechend Punkt I.2.a. nicht spätestens vier Monate nach Projektende (Poststempel) bei der DJCLS eingegangen ist/sind. - Die DJCLS kann die Rückzahlung von finanziellen Leistungen bis zur gesamten Fördersumme auch verlangen, wenn der Bewilligungsempfänger sonstige Pflichten aus der Kooperationsvereinbarung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt (z.B. hinsichtlich des Mittelverwendungsnachweises, Unterlassen des Förderhinweises in Publikationen oder auf Investitionsgegenständen o.ä.). - Der Bewilligungsempfänger verpflichtet sich, die volle Fördersumme an die DJCLS zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Bewilligungsempfänger im Zusammenhang mit der Antragstellung, dem Abschluss oder der Durchführung der Kooperationsvereinbarung unrichtige Angaben gegenüber der DJCLS gemacht hat oder macht. Nicht wahrheitsgemäße Angaben in der Berichterstattung gegenüber der DJCLS oder Dritten über die Kooperation / das zugrundeliegende Projekt werde...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.