Mittelverwendung. 1 Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel ausschliesslich für Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsberechtigten Infrastruktur nach Artikel 5 Absatz 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung, so entscheidet das BAV.
2 Bewilligt das BAV dem Unternehmen den Einsatz von Investitionsmitteln für Anlagen, die gemäss Artikel 62 Absatz 2 EBG nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, so sind diese Mittel gemäss Artikel 15 Absatz 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Artikel 64 Absatz 2 EBG ist im WDI mit dem jeweiligen Jahresbericht vorzulegen. Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr, zu verbuchen.
Mittelverwendung. 8.1.1 Investitionen in Beteiligungen an den Spezial-AIFs einschließlich Nebenkosten
8.1.2 Emissionsabhängige Kosten Konzeption
Mittelverwendung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Mittelverwendung. Der Einsatz der aus dem Zuschlag zur Finanzierung der InEK GmbH gewonne- nen Finanzmittel ist nur zur Entwicklung, Einführung und laufenden Pflege der Vergütungssysteme nach § 17b und § 17d KHG, zur Umsetzung des Ent- wicklungsauftrags zur Reform der Investitionsfinanzierung nach § 10 KHG und weiterer gesetzlich übertragener Aufgaben wie die Begleitforschung zu den Auswirkungen der Vergütungssysteme zulässig. Mit dem Betrag werden die laufenden Ausgaben der InEK GmbH (Zuschlagsanteil 'InEK') finanziert.
Mittelverwendung. Der Sportverein kann die Zuwendung für alle satzungsmäßigen Ausgaben verwenden, die zur Erreichung des projektgebundenen Zuwendungszwecks notwendig sind. Hierbei sind es insbesondere Ausgaben im Trainings- und Wettkampfbetrieb, die Zahlung einer Übungsleiteraufwandsentschädigung und die Anschaffung von Kleinsportgeräten (unter 800
Mittelverwendung. Der Einsatz der aus dem Zuschlag gewonnenen Finanzmittel ist nur zur Entwicklung, Einführung und laufenden Pflege des einzuführenden Vergütungssystems zulässig. Mit dem Betrag werden die laufenden Ausgaben der InEK gGmbH finanziert.
Mittelverwendung. 3.1 Die Fördermittel sind zur Förderung des im Fördervertrag bezeichneten Projekts bestimmt. Sie sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie dürfen für alle Ausgaben verwendet werden, die diesem Projekt dienen.
3.2 Der im Fördervertrag vereinbarte Finanzplan ist verbindlich. Soweit der Projektverlauf eine Änderung des Finanzplans erforderlich macht, dürfen die Ansätze der einzelnen Ausgabearten (Personalmittel, Sachmittel) ohne Rücksprache mit MERCUR um bis zu 20 % überschritten werden, sofern bei den anderen Ausgabearten eine entsprechende Einsparung erfolgt. Auch innerhalb der einzelnen Ausgabearten (Personalmittel, Sachmittel) dürfen Mittel im Umfang von bis zu 20 % umgewidmet werden. Dabei sind jedoch besondere Bewilligungsbedingungen im Bewilligungsschreiben und im Fördervertrag verbindlich. Insbesondere dürfen Mittelkürzungen für bestimmte Teile des Projekts nicht umgangen werden. Über die Grenze von 20 % hinausgehende Umdispositionen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MERCUR. Dem diesbezüglichen Antrag an MERCUR sind eine Begründung und eine Anpassung des Finanzplans beizufügen.
3.3 Im Verlauf des Förderzeitraumes erwirtschaftete Zinserträge dürfen als Verstärkung des bewilligten Förderbetrags eingesetzt werden.
3.4 Fördermittel können nicht für Ausgaben verwendet werden, die vor Abschluss des Fördervertrags getätigt wurden.
3.5 Nicht verbrauchte Fördermittel sind spätestens mit dem letzten Verwendungsnachweis unter Angabe der von MERCUR vergebenen Projektnummer auf das Konto von MERCUR zurückzuzahlen. Der/die Projektpartner*in verzichtet hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs von MERCUR auf die Einrede der Verjährung.
3.6 Nachträgliche inhaltliche Änderungen des geförderten Projekts sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MERCUR zulässig.
Mittelverwendung. Die Zuwendung ist für die Vorbereitung, Ausgestaltung und die zusätzlichen Organisationskosten der ausrichtenden Sportvereine und Fachverbände zu verwenden. Die Anträge werden in folgender Reihenfolge je nach Haushaltslage gefördert:
Mittelverwendung. Die Anleiheschuldnerin ist nicht verpflichtet, das Anleihekapital für einen bestimmten Zweck zu verwenden.
Mittelverwendung. 1. Über die Verwendung der Stiftungsmittel im Sinne des Stiftungszwecks ent- scheidet der Stiftungsbeirat der Stiftung gemäß der Satzung der Stiftung (B.). Dem Treuhänder steht ein Vetorecht zu, wenn die Entscheidung des Stif- tungsbeirats gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmun- gen verstößt. Ein Einspruch des Treuhänders in diesem Sinne ist für den Stif- tungsbeirat bindend.
2. Der Treuhänder vergibt die Mittel im Namen der Stiftung und wickelt För- dermaßnahmen ab.