Sonstige Pflichten. Die Unterlagen für die Verwaltung des Objektes sind in Papierform innerhalb der gesetzlichen Fristen, längstens jedoch bis zum Ende des Verwaltervertrages, aufzubewahren. Ein Anspruch auf elektronische Unterlagenführung besteht nicht. Nach Ablauf der gesetzli- chen Aufbewahrungsfristen kann der Verwalter Verwaltungsunterlagen an den Eigentümer aushändigen oder gegen zusätzliche Ver- gütung weiter verwahren. Der Verwalter ist auch bei fortdauerndem Verwaltervertrag berechtigt, für die laufende Verwaltung nicht mehr benötigte Papier-Unterlagen an den Eigentümer zur weiteren Verwahrung herauszugeben. Eine Digitalisierung von Unterlagen bedarf jedoch der gesonderten Vergütung und Vereinbarung (VV).
Sonstige Pflichten. Der Mieter hat evtl. Aufstellungsgenehmigungen selbst einzuholen. Bei einer vom Ordnungsamt verlangten TÜV-Abnahme vor Ort trägt der Mieter diese Mehrkosten.
Sonstige Pflichten. Auf die in den Punkten 17. Und 19. geregelten Pflichten des Karteninhabers wird hingewiesen.
Sonstige Pflichten. Der Kunde wird darüber hinaus insbesondere
(1) seine vorgesehenen Nutzer im twingleMANAGER selbständig anlegen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, jede durch Organisationsveränderungen, Mitarbeiterwechsel o.ä. hervorgerufene Veränderung in der Zuordnung der Nutzer selbst im twingleMANAGER einzupflegen und dadurch den Zugriff nur für autorisierte Personen sicherzustellen;
(2) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer oder Dritte weitergeben;
(3) dafür Sorge tragen, dass (z.B. bei der Übernahme von Texten und Daten Dritter auf Server von twingle) alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte beachtet werden;
(4) den Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Systeme, die von twingle betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von twingle unbefugt einzudringen;
(5) die twingle-Plattform nicht missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen, insbesondere keine Informationen mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten übermitteln oder auf solche Informationen hinweisen. Damit sind insbesondere solche Informationen gemeint, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig bzw. pornographisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder die das Ansehen von twingle in anderer Weise schädigen können;
(6) twingle auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der twingle-Plattform durch ihn beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der twingle-Plattform verbunden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von twingle;
(7) die von ihm gemäß (1) berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für die Nutzung der twingle-Plattform die in den Absätzen (2) bis (5) aufgeführten Bestimmungen einzuhalten;
(8) seine Stammdaten im Administrationsbereich der twingle- Plattform bei Änderungen unverzüglich aktualisieren;
(9) bis zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrags seine im System vorhandenen...
Sonstige Pflichten. 1.4.1 Der/die Gastgebende erfüllt sämtliche im Mietvertrag und in den Versicherungsbedingungen des Wohnmobil-Reiseschutzes festgelegten Pflichten.
1.4.2 Der/die Gastgebende ist verpflichtet, den Versicherer bzw. Indie Campers von relevanten Änderungen der Informationen, wie sie von Indie Campers bei der Aufnahme des Wohnmobils auf die Plattform von Indie Campers abgefragt werden, sowie von Änderungen von Umständen, die die Versicherungsrisiken erhöhen könnten, in Kenntnis zu setzen.
1.4.3 Beim Ein- und Auschecken des Wohnmobils fertigen der/die Gastgebende und die Reisenden mit Zeitstempel versehene Foto- bzw. Videoaufnahmen des Wohnmobils an.
Sonstige Pflichten a) Das Verkehrsunternehmen hat übernommene leere Paletten in der entsprechenden Anzahl binnen eines Monats nach Annahme an der Beladestelle abzuliefern, es sei denn die Partei- en haben etwas anderes vereinbart.
b) Das Verkehrsunternehmen hat den Auftraggeber, wenn der Empfänger nicht oder nur teil- weise getauscht hat, innerhalb eines Monats ab Ablieferung zu informieren und dieser In- formation die Bestätigung über die nicht getauschten Paletten beizufügen.
c) Gibt das Verkehrsunternehmen, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise getauscht hat, eine entsprechende Bestätigung über den Nichttausch binnen eines Monats ab Abliefe- rung an seinen Auftraggeber heraus, ist es insoweit von der Rückgabe- und Rückliefe- rungspflicht befreit.
Sonstige Pflichten. 1. Du bist verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die im Rahmen der Nutzung Deiner soz.is-Dienste durch die Dir zugeordneten Nutzerkonten stattfinden. Du und Deinen Benutzer haben Eure Verbindungskennung (z. B. Deine bzw. Deinen Benutzern zugeordnete Benutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen, Login-Namen, Passwörter) geheimzuhalten, vor dem Zugriff durch Unberechtigte zu schützen und den ordnungsgemäßen Gebrauch sicherzustellen. Du bist allein für die Benutzung Xxxxxx Zugangs verantwortlich und haftest für jeglichen auftretenden Missbrauch und trägst alle anfallenden Kosten einer unberechtigten Nutzung. In diesem Zusammenhang hast Du der barracuda GmbH auch diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die durch Überprüfung Deiner Einrichtungen entstanden sind und/oder auf Mängel und Störungen aus Deinem Verantwortungsbereich zurückzuführen sind.
2. Du wirst die barracuda GmbH unverzüglich jede unbefugte Nutzung von Kennwörtern oder von Zugriffsmöglichkeiten auf die Produkte oder andere Dir bekannt gewordene oder vermutete Verletzung der Datensicherheit anzeigen.
3. Du verpflichtest Dich, nicht in einer Weise tätig zu werden, wodurch die Verfügbarkeit der Produkte beziehungsweise der Server und Netzwerke, die zur Erbringung der soz.is-Dienste durch die barracuda GmbH betrieben werden, beeinträchtigt oder unterbrochen werden.
4. Du unterlässt jedwede missbräuchliche Nutzung der soz.is-Dienste – Du wirst insbesondere keine Inhalte und Daten in rechtswidriger Art oder rechtswidrigem Inhalt übermitteln oder veröffentlichen. Du unterlässt jedweden Versuch, selbst oder durch Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in die software- und hardwaretechnischen Systeme, welche durch die barracuda GmbH betrieben werden, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von der barracuda GmbH unbefugt einzudringen.
5. Du wirst vor Veröffentlichung oder Versendung Deine Daten und Informationen auf schädliche Inhalte, insbesondere Viren, prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen.
6. Im Übrigen bist Du verpflichtet, alle sachdienlichen Mitwirkungsleistungen unverzüglich und kostenlos vorzunehmen, insbesondere, wenn die barracuda GmbH Dich dazu auffordert und die erforderlichen Maßnahmen einen angemessenen Aufwand nicht übersteigen.
Sonstige Pflichten. Der Mieter hat evtl. Aufstellungsgenehmigungen selbst einzuholen. Eventuell anfallende GEMA- Gebühren trägt der Mieter. Bei einer vom Ordnungsamt verlangten TÜV-Abnahme vor Ort trägt der Veranstalter/Mieter diese Mehrkosten. Der Mieter stellt: - einen ungehinderter Zugang zum Aufstellungsort für einen Transporter, - ausreichende Größe, Sauberkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes, - volljähriges Aufsichtspersonal sofern nicht im Auftrag enthalten, - und ausreichenden Versicherungsschutz sicher.
Sonstige Pflichten. 9.1. Der Tarifbahnhof wird im ABBV festgelegt und ist der Versand- bzw. Bestimmungsbahnhof des jeweiligen Beförderungsvertrages.
9.2. Die von der WÜ der AB abgeholten und im Rahmen eines Beförderungsvertrages zu befördernden Güter oder Sendungen gelten mit ihrer Abholung von der WÜ als zu dieser Beförderung angenommen, wenn die Wagen, Ladungen und Ladungssicherungen vor der Übernahme auf der WÜ geprüft werden können. Sind diese Prüfungen auf der WÜ nicht möglich (z.B. Gleis nicht ausreichend gerade, kein beidseitiger Verschieberbahnsteig oder keine ausreichende Beleuchtung), behält sich die RCA vor, diese Prüfungen an anderer Stelle durchzuführen und gegebenenfalls diese Güter oder Sendungen nicht zur Beförderung anzunehmen. Diese Bestimmungen gelten für die Übernahme von Leerwagen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit sinngemäß.
9.3. Die für das ABU im Rahmen eines Beförderungsvertrages ankommenden Güter gelten mit ihrer Ankunft auf der WÜ als abgeliefert und die dazugehörenden Beförderungspapiere als eingelöst.
9.4. Die Lieferfrist ist bei ankommenden Sendungen gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Sendungen auf der WÜ bereitgestellt sind. Endet die Lieferfrist vor der vereinbarten Bedienungszeit, gilt die Lieferfrist als gewahrt, wenn die Sendung bei der nächstfolgenden Bedienung auf der WÜ bereitgestellt wird.
9.5. Die Ladefrist beginnt mit der Bereitstellung der Wagen auf der WÜ.
9.6. Die in den Tarifen der RCA vorgesehenen Fristen für Rückgabe oder Neuaufgabe der sonstigen Betriebsmittel gelten auch im Verkehr mit der AB; sie beginnen mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung auf der WÜ. Bei Überschreitung dieser Fristen sind unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens die tarifmäßigen Verzögerungsentgelte zu zahlen.
9.7. Es obliegt dem ABU, wenn nichts anderes vereinbart wird, die benötigten Wagen, Lademittel, Container, Paletten und Zusatzgeräte bei der zuständigen Betreuungsstelle auf elektronischem Weg zu bestellen.
9.8. Die Wiederverwendung der auf der AB entladenen Wagen und freigewordenen sonstigen Betriebsmittel, über die RCA das Verfügungsrecht hat, ist nur im Einvernehmen mit der zuständigen Betreuungsstelle zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des ermittelten Wagenstandgeldes gemäß Gütertarif der RCA auferlegt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
9.9. Werden der AB zur Be- oder Entladung zugeführte Wagen, Lademittel und sonstige B...
Sonstige Pflichten a) Übergibt das Verkehrsunternehmen entgegen der Vereinbarung keine oder nicht genügend leere Paletten an der Beladestelle, hat es den Auftraggeber zu informieren und bleibt zur Anlieferung der fehlenden tauschfähigen Paletten an der Beladestelle verpflichtet.
b) Übergibt der Empfänger entgegen der Zusage des Auftraggebers keine oder nicht genü- gend tauschfähige leere Paletten, ist der Auftraggeber zur Rücklieferung an das Verkehrs- unternehmen verpflichtet.
c) Die Pflichten aus a) und b) sind vom Verpflichteten jeweils innerhalb eines Monats ab Ab- lieferung zu erfüllen (Bringschuld). Die Klauseln zum "Bonner Palettentausch" und "Kölner Palettentausch" wurden gemeinsam von den Spitzenverbänden der verladenden Wirtschaft, der Spedition und des Güterkraftver- kehrs entwickelt und zur unverbindlichen Anwendung empfohlen. Diese Klauseln setzen sich mit dem Einsatz und Tausch von genormten, tauschfähigen Mehrweg(pool)paletten (z.B. Eu- ro-Flachpalette, Euro-Boxpalette) im Warenhandel auseinander und definieren klare Spielre- geln für den Palettentausch. Jeder Verlader, Spediteur oder Frachtführer sollte in der täglichen Praxis die Vorteile nutzen, die aus der Verwendung der Palettenklauseln erwachsen.