Common use of Rückübersetzung und Programmänderungen Clause in Contracts

Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, au- ßer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließ- lich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beein- trächtigen. Im letzteren Fall und wenn beim Reparaturvorgang wichtige Programmfunktionen und Arbeitsme- thoden offengelegt werden könnten, kann der Lizenznehmer einen gewerblich tätigen Dritten mit der Reparatur beauftragen, wenn dieser Dritte nicht ein potenzieller Wettbewerber des Lizenzge- bers ist. Soweit der Lizenznehmer zur Behebung von Fehlern Änderungen am Softwareprodukt vornimmt, übernimmt der Lizenzgeber, insb. auch nicht durch diese Freigabe, für die daraus resultierende Folgen keine Haftung.

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Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, au- ßer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließ- lich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beein- trächtigen. Im letzteren Fall und wenn beim Reparaturvorgang wichtige Programmfunktionen und Arbeitsme- thoden Arbeits- methoden offengelegt werden könnten, kann der Lizenznehmer einen gewerblich tätigen Dritten mit der Reparatur beauftragen, wenn dieser Dritte nicht ein potenzieller Wettbewerber des Lizenzge- bers Lizenzgebers ist. Soweit der Lizenznehmer zur Behebung von Fehlern Änderungen am Softwareprodukt vornimmt, übernimmt der Lizenzgeber, insb. auch nicht durch diese Freigabe, für die daraus resultierende Folgen keine Haftung.

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Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 5.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, au- ßer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließ- lich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beein- trächtigen. Im letzteren Fall und wenn beim Reparaturvorgang wichtige Programmfunktionen und Arbeitsme- thoden offengelegt werden könnten, kann der Lizenznehmer einen gewerblich tätigen Dritten mit der Reparatur beauftragen, wenn dieser Dritte nicht ein potenzieller Wettbewerber des Lizenzge- bers ist. Soweit der Lizenznehmer zur Behebung von Fehlern Änderungen am Softwareprodukt vornimmt, übernimmt der Lizenzgeber, insb. auch nicht durch diese Freigabe, für die daraus resultierende Folgen keine Haftung.

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Rückübersetzung und Programmänderungen. 6.1 Der Lizenznehmer darf grundsätzlich keine Änderungen am Softwareprodukt vornehmen, au- ßer außer wenn dies zur Behebung von Fehlern erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass dies ausschließ- lich ausschließlich zum Zweck der Korrektur von Fehlern geschieht, die das Funktionieren der Software beein- trächtigen. Im letzteren Fall und wenn beim Reparaturvorgang wichtige Programmfunktionen und Arbeitsme- thoden offengelegt werden könnten, kann der Lizenznehmer einen gewerblich tätigen Dritten mit der Reparatur beauftragen, wenn dieser Dritte nicht ein potenzieller Wettbewerber des Lizenzge- bers ist. Soweit der Lizenznehmer zur Behebung von Fehlern Änderungen am Softwareprodukt vornimmt, übernimmt der Lizenzgeber, insb. auch nicht durch diese Freigabe, für die daraus resultierende Folgen keine Haftungbeeinträchtigen.

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