Mehrfachnutzung Musterklauseln

Mehrfachnutzung. Die Standardsoftware gemäß Nummer 1 lfd. Nr. darf bis zu -fach gleichzeitig genutzt werden.
Mehrfachnutzung. Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. darf bis zu fach gleichzeitig genutzt werden. Ergänzende Vereinbarung gemäß Anlage Nr. .
Mehrfachnutzung. Unter dem Begriff "Mehrfachnutzung" verstehen diese Standardlizenzbedingungen die zeitgleich mehrfache und parallele Nutzung der Software durch den zeitgleich mehrfachen und parallelen Aufruf und die Ingangsetzung der Funktionen der auf einer oder mehreren CPUs installierten Software sowie durch den zeitgleich mehrfachen und parallelen Betrieb und Ablauf des Programms sowie die Nutzung der Funktionen der Software. Technisch können auf einer CPU zahlreiche Mehrfachnutzungen parallel erfolgen. Die Inbetriebnahme der Software und Einleitung der Mehrfachnutzung ist systemimmanent oder benutzerabhängig möglich.
Mehrfachnutzung. 5.1 Die Mehrfachnutzung der Software ist abhängig von der Art der Lizenzierung (Concurrent Use/ Floating-Lizenzen als Dongle oder PC-gebundene Lizenz) möglich. Nur im Notfall darf der Lizenz- nehmer die Software auf alternativen Geräten der gleichen Art verwenden. Die Mehrfachnutzung des Softwareprodukts muss vom Lizenzgeber genehmigt werden bzw. er- fordert den Erwerb von Concurrent Use / Floating-Lizenzen. Im Falle der Verwendung von Concurrent Use / Floating-Lizenzen darf die Gesamtzahl der gleichzeitig nutzungsberechtigten Anwender des Softwareprodukts die Anzahl aller Concurrent Use-Lizenzen, die dem Lizenznehmer für das Softwareprodukt gewährt wurde, nicht überschreiten. Sofern in diesem Lizenzvertrag nicht anders vereinbart, gelten sämtliche anderen Bedingungen dieses Lizenzvertrags für die Nutzung des Softwareprodukts durch den Lizenznehmer im Rahmen einer Concurrent Use-Lizenz.
Mehrfachnutzung. 5.1 Sofern nicht anders schriftlich mit dem Lizenzgeber vereinbart kann das Softwareprodukt nur auf bis zu zwei Monitoren, die mit ein und demselben Computer verbunden sind, genutzt werden. Nur im Notfall darf der Lizenznehmer die Software auf alternativen Geräten der gleichen Art verwenden. Die Mehrfachnutzung des Softwareprodukts muss vom Lizenzgeber schriftlich genehmigt werden bzw. erfordert eine Änderung des Lizenztyps hin zu Concurrent- / Floating- Lizenzen, wobei die Lizenzgebühr neu berechnet wird.
Mehrfachnutzung. Die Standardsoftware* gemäß Nummer 3.2 lfd. Nr. darf bis zu fach gleichzeitig genutzt werden.
Mehrfachnutzung. 5.1 Die Mehrfachnutzung der Software ist abhängig von der Art der Lizenzierung (Concurrent Use / Floating-Lizenzen als Dongle oder PC-gebundene Lizenz) möglich. Nur im Notfall darf der Lizenznehmer die Software auf alternativen Geräten der gleichen Art verwenden.
Mehrfachnutzung. Eine Vervielfältigung der Nutzungsrechte durch Anwendung virtueller Arbeitsplatzemulation (z.B. Terminal Server) oder anderer Methoden ist unzulässig.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen