Sachleistung Musterklauseln

Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung. 1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung. 1.1. Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer eine Sachleistung auf seine Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
Sachleistung. 6.1.1 Wir gewähren im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der wir den Auftrag erteilen. Sachleistung bedeutet, dass auf unsere Veran- lassung und Rechnung die zerstörten oder beschädigten Sachen ent- sorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
Sachleistung. 7.1.1 Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abwei- chend von A17 eine Sachleistung auf seine Veran- lassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.
Sachleistung. Im Gegenzug erhält der Aussteller das Recht, während des gesamten Veranstaltungszeitraumes zu den vorgegebenen Veranstaltungszeiten (siehe § 3) einen Stand gemäß § 1 zu betreiben.
Sachleistung. 1. Der Versicherer erbringt abweichend von § 11 DEG-VGB 2019 Abschnitt A im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung. Der Sponsor verpflichtet sich, dem Verein je Spielzeit aus seinem aktuellen Produktionsprogramm einmalig/laufend in der Anlage näher bezeichnete Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Produkte gehen in das Eigentum des Vereins über.
Sachleistung. (1.1) Der Versicherer leistet bei Gerätedefekten Ersatz in Form einer Sachleistung (Reparatur/Ersatzbeschaffung). Die Sachleis- tung erfolgt auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers durch Wiederinstandsetzung oder Erneuerung der beschädigten Bauteile inklusive Ersatzteile, Arbeitsstunden und Geräteversand (Reparatur). Ist die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar, d. h. die Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadeneintritts (wirtschaftlicher Total- schaden) oder handelt es sich um einen tatsächlichen Totalschaden, besteht die Leistung des Versicherers in der Wiederbeschaffung eines Ersatzgerätes der gleichen Art und Güte.