Sachleistung Musterklauseln

Sachleistung. 1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag ersetzt (siehe Ziffer 6.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. 4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § 3) an den Scha- denort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ § 4). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
Sachleistung. Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
Sachleistung. 6.1.1 Wir gewähren im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der wir den Auftrag erteilen. Sachleistung bedeutet, dass auf unsere Veran- lassung und Rechnung die zerstörten oder beschädigten Sachen ent- sorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 6.1.2 Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwen- dungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstri- che, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur - soweit dies besonders vereinbart ist - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Nr. 3). Falls solche besonderen Auf- wendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilen wir in Absprache mit Ihnen in Ihrem Namen den Auftrag hierzu. Wir erstatten Ihnen die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. 6.1.3 Wir ersetzen keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilen hierzu keinen Auftrag.
Sachleistung a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sach- leistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rech- nung des Versicherers die zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe „Ver- sicherte und nicht versicherte Sachen“) an den Schadens- ort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Auf- wendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z.B. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbe- dingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erschei- nungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
Sachleistung. Im Gegenzug erhält der Aussteller das Recht, während des gesamten Veranstaltungszeitraumes zu den vorgegebenen Veranstaltungszeiten (siehe § 3) einen Stand gemäß § 1 zu betreiben.
Sachleistung. (1.1) Der Versicherer leistet bei Gerätedefekten Ersatz in Form einer Sachleistung (Reparatur/Ersatzbeschaffung). Die Sachleis- tung erfolgt auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers durch Wiederinstandsetzung oder Erneuerung der beschädigten Bauteile inklusive Ersatzteile, Arbeitsstunden und Geräteversand (Reparatur). Ist die Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar, d. h. die Reparaturkosten übersteigen den Zeitwert der versicherten Sache im Zeitpunkt des Schadeneintritts (wirtschaftlicher Total- schaden) oder handelt es sich um einen tatsächlichen Totalschaden, besteht die Leistung des Versicherers in der Wiederbeschaffung eines Ersatzgerätes der gleichen Art und Güte. (1.2) Bei Diebstahl – sofern gesondert vereinbart – besteht die Leistung des Versicherers in der Wiederbeschaffung eines Ersatz- gerätes der gleichen Art und Güte. Die Sachleistung erfolgt auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers. (1.3) Bei Wiederbeschaffung eines Ersatzgerätes der gleichen Art und Güte ist es nicht zwingend notwendig, dass es sich beim Ersatzgerät um das gleiche Modell oder um ein Neugerät handelt. Gerät gleicher Art und Güte bedeutet, dass das Ersatzgerät eine vergleichbare Ausstattung und Leistung besitzt. AVB WG DE MDP 0218 (1.4) Im Schadenfall obliegt dem Versicherer die Auswahl und Beauftragung der Partnerwerkstatt bzw. Servicestelle, in der die Reparaturdurchführung bzw. der Gerätetausch stattfindet. Der Versicherungsnehmer (VN) ist an diese Auswahl und Beauftra- gung gebunden. (1.5) Überlässt der VN die Reparaturvergabe nicht dem Versiche- rer, sondern lässt er das Gerät in einer anderen, vom Versicherer nicht bestimmten Werkstatt reparieren/ ersetzen, ist die Versiche- rungsleistung auf die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten begrenzt, die in einer vom Versicherer beauftragten Partnerwerk- statt bzw. Servicestelle angefallen wären.
Sachleistung. 1. Der Versicherer erbringt abweichend von § 11 DEG-VGB 2019 Abschnitt A im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden bis zu 1.500 EUR ersetzt. Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. 4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
Sachleistung. 1. Der Versicherer erbringt abweichend von § 11 DEG-VGB 2019 Abschnitt A im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. 2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden. 3. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.