Leistungsinhalt. 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs.
5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele.
5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden.
5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.
Leistungsinhalt. 1.1 Die Softwarewartung und -pflege bezieht sich nur auf die ge- mäß der Lizenzkalkulation von SMENSO überlassene Ver- tragssoftware und bedarf – außer im Falle der Softwaremiete - der gesonderten Beauftragung des Kunden gegen zusätzli- che Vergütung. Die jährliche Vergütung wird einzelvertraglich festgelegt und errechnet sich grundsätzlich in prozentualer Relation zum in der Lizenzkalkulation vereinbarten Lizenz- kaufpreis sowie – sofern Individualsoftware gewartet werden soll – der für deren Erstellung abgerechneten Entwicklungs- kosten (ohne Beratungskosten).
1.2 Die Leistungen umfassen die periodische Zurverfügungstel- lung der jeweils neuen Fassungen zu den in der Vertrags- software enthaltenen Standardsoftwarebausteinen (im Fol- genden „Updates“ genannt), die telefonische Kundenhotline sowie das Helpdesksystem. Darüber hinaus gehende War- tungs- und Pflegeleistungen werden nur nach gesondertem Auftrag durchgeführt und nach Zeitaufwand auf Basis der zum Zeitpunkt der Beauftragung jeweils gültigen SMENSO- Preisliste abgerechnet.
1.3 Die Wartungsbereitschaft beschränkt sich auf Arbeitstage (Mo-Fr außer gesetzl. Feiertage in Baden-Württemberg so- wie 24. und 31.12.) jeweils zwischen 8:00 und 17:00 Uhr (MEZ). Eine darüber hinaus gehende Wartungsbereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung. Soweit SMENSO mit dem Kunden ein Service Level Agreement trifft bzw. einen gesonderten Wartungsvertrag abschließt, bestimmt sich die Wartungsbereitschaftszeiten sowie ggf. vereinbarte Reakti- onszeiten vorrangig danach.
1.4 Gegenstand der Wartung und Pflege ist nur die Unterstüt- zung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, und dies nur in Bezug auf Softwarefehler, nicht aber auf Anwendungs- fehler. Die Pflege und Wartung erstreckt sich nicht auf Prob- leme, die durch fremde Software oder durch Fehler oder nachteilige Einstellungen in der Hardware verursacht wur- den.
1.5 Der SMENSO-Support umfasst keine Leistungen vor Ort beim Kunden. Der Kunde stimmt der Einrichtung eines Re- mote-Zugriffs auf seine IT-Infrastruktur zu und schafft insbe- sondere die kundenseitig erforderlichen technischen Voraus- setzungen nach Anweisung von SMENSO, damit SMENSO zur Fehlerdiagnose und -behebung mittels RDP (mit oder ohne VPN), VNC, SSH oder TeamViewer auf das dem Sup- port unterliegende System zugreifen kann. Ferner hat der Kunde bei der Ferndiagnose in zumutbaren Umfang mitzu- wirken.
Leistungsinhalt. 2.15.1.1. TecAlliance stellt dem Kunden die Nutzung der Software im Wege des Fernzugriffs über das Internet (Software-as-a-Service, SaaS) bereit.
2.15.1.2. Die Software wird kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung können Teilfunktionen verändert werden oder wegfallen, sofern dadurch für den Kunden die Erreichung des Vertragszweckes nicht gefährdet wird.
2.15.1.3. Die in der Software enthaltenen Daten stammen entweder von anderen Kunden oder werden von TecAlliance mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt recherchiert. Die Beurteilung der Korrektheit, Aktualität und Vollständigkeit der Daten obliegt allein dem Kunden.
Leistungsinhalt. 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet Exasol die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des im Angebot beschriebenen Gegenstands und Umfangs.
5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet Exasol im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele.
5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden.
Leistungsinhalt. Der Kunde bestimmt die Aufgabenstellung, wobei die Lösung und die detaillierte inhaltliche und technische Umsetzung von den Parteien gemeinsam erarbeitet werden. Die Einzelheiten finden sich im Einzelvertrag und dessen Anlagen (z.B. Lastenheft, Pflichtenheft), mangels eines schriftlichen Einzelvertrags in der Auftragskorrespondenz. Der Kunde trägt dabei das Risiko, dass die von ihm formulierte Aufgabenstellung oder konkret in Auftrag gegebenen Leistungen seinen tatsächlichen Vorstellungen und Anforderungen entsprechen.
Leistungsinhalt. MEHRWERK bietet Beratungen und Schulungen zur Konzeptionierung und Bedienung von Software, MEHRWERK-Software sowie Customizing-, Installations- und Programmierdienstleistungen und Systemunterstützung an. Der genaue Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der vom Kunden in Auftrag gegebenen und von MEHRWERK bestätigten Dienstleistung bzw. aus dem getroffenen Service Level Agreement.
Leistungsinhalt. 3.1. Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus dem Vertrag und den darin genannten Unterlagen sowie diesen AEKB. Alle beim Lieferan- ten im Zuge der Leistungserbringung entstehenden Arbeitsergeb- nisse wie Ideen, Entwürfe, Modelle und Muster sind Teil der mit Zah- lung des vereinbarten Preises abgegoltenen Auftragsleistung.
3.2. Der Lieferant wird alle ihm zur Ausführung eines Vertrages überlas- senen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Infor- mationen sowie Beistellungen, Teile und sonstige Materialien auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung hinsichtlich des von WAY und deren Endkunden angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hier- bei, dass Abweichungen oder Korrekturen erforderlich oder zweck- mäßig sind, so hat der Lieferant dies WAY unverzüglich schriftlich mit- zuteilen. XXX wird den Lieferanten im Nachgang schriftlich davon unterrichten, ob und welche Änderungen der Lieferant vorzunehmen hat.
3.3. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Informationen und Umstände sowie die von WAY beabsichtigte Verwendung seiner Lieferung rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Un- terlagen kann sich der Lieferant nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
3.4. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen mit ausreichenden und angemessenen Betriebsmit- teln und mit hinreichend qualifiziertem und erfahrenem Personal er- füllt. Sollte das zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten eingesetzte Personal im Vertrag benannt sein, ist der Lie- ferant nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis von WAY berechtigt, das im Vertrag benannte Personal auszutauschen. Der Lieferant ist verpflichtet, Personal, das aus Sicht von WAY nicht hin- reichend qualifiziert ist, unverzüglich zu ersetzen.
3.5. Der Lieferant ist verpflichtet, WAY sofort mitzuteilen, wenn Personal aufgrund von Krankheit, Kündigung, etc. ersetzt werden muss. Der Lieferant hat geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verzöge- rungen oder anderen Störungen für WAY vorzuschlagen. Zusätzliche Kosten oder Verzögerungen, die auf einem Wechsel des eingesetzten Personals beruhen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wird Personal des Lieferanten in den Räumlichkeiten von WAY oder von deren End- kunden tätig, ist der Lieferant verpflichtet sicherzustellen, da...
Leistungsinhalt. 2.2.1. Auflösung der Darstellung inexio ermöglicht dem Kunden durch die TV-Leistung, über den In- ternetzugang in seiner Wohnung das beauftragte inexio TV-Angebot in Standard Auflösung (Standard Definition – SD) und, soweit ohne technische Freischaltung verfügbar, auch in High-Definition-Auf- lösung (HD) gemäß der Leistungsbeschreibung TV zu empfangen und zu nutzen.
2.2.2. Inhalte und Sender Ein Anspruch des Kunden auf Verfügbarkeit bestimmter Inhalte oder Sen- der besteht bei der Inanspruchnahme von TV-Leistungen und den Programmpaketen nicht. Die Aus- xxxx der Sender und der Umfang des Programmangebotes werden von inexio festgelegt und können sich verändern. inexio hat keinen Einfluss auf Programminhalte und Sendezeiten. Weiterhin hat inexio keinen Einfluss auf die generelle Verfügbarkeit der Angebote der Sendeunternehmen, insbesondere bei Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von inexio ebenso bei dem Ausfall von Sende- signalen oder einer Störung in der Verkabelung beim Kunden.
2.2.3. Abruf und Aufzeichnung inexio ermöglicht dem Kunden, Mediathek-Inhalte von TV-Sendern, soweit von diesen bereitgestellt, online gemäß der Leistungsbeschreibung inexio TV abzurufen. in- exio ermöglicht dem Kunden während der Vertragslaufzeit, gemäß der TV-Leistungsbeschreibung, die Aufzeichnung von Sendungen − auf einem für den Kunden dediziert bereitgestellten verschlüsselten Cloud-Speicherplatz − zu programmieren und aufgezeichnete Sendungen über seinen inexio Breit- band-Festnetzanschluss wiederzugeben, sowie Live-Pause, Instant-Restart und Catch-Up. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die vorgenannten Funktionen bei einer bestimmten Sendung oder für einen bestimmten Sender. Die Nutzung der vorstehenden Funktionen ist jeweils abhängig von den inexio durch die Sender gewährten Rechte.
Leistungsinhalt. 6.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet Exacloud die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des im Angebot beschriebenen Gegenstands und Umfangs. Für die im Zusammenhang mit dem Cloud-Services beim Servicelevel Standard und Premium automatisch enthaltenen Consultingdienstleistungen wird der Leistungsinhalt nach Vertragsschluss formlos zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
6.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet Exacloud im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele.
6.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden.
Leistungsinhalt. 1.1 M+M bietet Dienstleistungen (Prozessberatung, Sys- temkonfiguration, Software-Customizing, Datenmigra- tion, Schulung) ergänzend zu den Pre-Press- und Me- dienmanagementlösungen an. Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts (X.) werden in der Regel im Rahmen von Workshops oder Schulungen und – an- ders als Beratungen zur Kundenakquise – nur gegen Vergütung erbracht.
1.2 Dienstleistungen erfolgen auf der Grundlage der vom Kunden gewünschten Aufgabenstellung und bereitge- stellten Informationen. Bei IT-Leistungen handelt es sich seitens M+M um eine Unterstützung des Kunden, wobei der Kunde die System- und Projektverantwor- tung trägt.
1.3 Der genaue Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der vom Kunden in Auftrag gegebenen und von M+M rück- bestätigten Dienstleistung.
1.4 Der Kunde wird gemäß den Informationen von M+M die erforderlichen Informationen und Vorrichtungen (Hard- und Software, Netzwerkkapazität, Telekommu- nikationseinrichtungen, Internetanbindung) sowie ei- nen Remote-Zugriff gemäß Ziff. IX.4 zur Verfügung stellen.
1.5 Soweit Arbeitsergebnisse (z.B. Spezifikation, Soft- ware) nach dem UrhG schutzfähig sind, räumt M+M dem Kunden an den Arbeitsergebnissen, die M+M im Rahmen der Dienstleistungen dem Kunden überlässt sowie für den bzw. mit dem Kunden erarbeitet, mit de- ren Übergabe und vollständiger Zahlung der Vergü- tung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungs- recht ein. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt, ist das Nutzungsrecht ist – ge- nauso wie bei den ursprünglichen Lizenzen für die Standardsoftware - inhaltlich und örtlich auf den Ver- tragszweck beschränkt. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke im eigenen Betrieb nutzen. Im Übrigen stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich M+M zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben o- der Mitarbeit des Kunden entstanden sind.
1.6 M+M schuldet im Rahmen der Dienstleistungen nur die elektronische Übergabe der Arbeitsergebnisse und – bei Software - nur in Form des maschinenlesbaren Ob- jektcodes, der vom Kunden hinsichtlich der Parametri- sierungen und Konfigurationen geändert, aber an- sonsten nur in den gesetzlich normierten Fällen vom Kunden bearbeitet werden darf. Schließt der Kunde ei- nen Hosting-Vertrag mit M+M ab, übergibt M+M die Ar- beitsergebnisse, soweit es sich um Software handelt, erst bei Beendigung des Hosting-Vertrags an den Kun- den. Ein körperlicher Datenträger sowie die Installation ...