Leistung. Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht für max. 100 Schultage bis zu 35 EUR pro ausgefallenen Schultag ab dem 21. Ausgefallenem Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaustagegeldleistung erstattet. Der Anspruch auf Zahlung des Nachhilfegeldes besteht für das versicherte Kind bis zum 18. Lebensjahr.
Leistung. Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG („EnBW“) stellt dem Kunden mit EnBW DSL einen Internetzugang auf Basis der ADSL-Technologie (Asymmetrical Digital Subscriber Line) zur Verfügung. Die Dienstleistung be- steht aus der Bereitstellung der Datenanbindung inklusive IP-Dienstleistung (IPv4) zur Übermittlung von IP-Paketen vom und zum Internet (Flatrate) bzw. zur Anbindung eines IP-kompatiblen Kundennetzwerks („LAN“). EnBW DSL kann in vielen Städten und Ortschaften realisiert werden. Die Verfügbarkeit muss für jeden gewünschten Kundenstandort individuell geprüft und durch EnBW be- stätigt werden. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn EnBW dem Kunden nicht nur die geografische Ver- fügbarkeit der gewünschten Anbindung mitteilt, sondern wenn der Auftrag durch EnBW verbindlich bestätigt wurde.
Leistung. Wir übernehmen die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen im Rahmen der Versicherungssummen und der Deckungsbausteine wie unter Punkt 1.2 ausgeführt. Die Versicherungssumme für die Privathaftpflicht ersicherung steht Ihnen je Versicherungsperiode einmal zur Verfügung. Versicherungssumme, Deckung sowie Sublimits für einzelne Deckungsbausteine entnehmen Sie bitte diesen Be- sonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht ersicherung.
Leistung. Bei einem versicherten Schaden erhalten Sie von uns Neuwertersatz, vorausgesetzt die Reparatur, der Austausch oder die Wiederbeschaffung der versicherten Sache wird tatsächlich durchgeführt; andernfalls wird der Zeitwert ersetzt. Nicht ersetzt werden Kosten für die quantitative und qualitative Erweiterung beziehungsweise Ver- besserung. Sofern nicht anders in der Polizze vorgesehen, gelten für unsere Leistungen nachfolgende Sublimits je Versiche- rungsperiode. Diese sind in der Versicherungssumme beinhaltet und erhöhen diese nicht. Schmuck gesamt EUR 5.000 Schusswaffen gesamt EUR 5.000 Ruder- und Segelboote mit einer maximalen Länge von 3,5m gesamt EUR 5.000 Anhänger und nichtmotorisierte Pferdetransportboxen mit einer EUR 5.000 je Anhänger / maximalen Länge von 3,5m Pferdetransportbox Quad Bikes, motorisierte Kinderfahrzeuge und Miniaturfahrzeuge EUR 5.000 je Fahrzeug Versicherungssumme, Deckung sowie Sublimits für einzelne Deckungsbausteine entnehmen Sie bitte Ihrer Polizze. Vor Auszahlung von Ersatzleistungen bringen wir den vereinbarten Selbstbehalt in Abzug. Wir behalten uns das Recht vor, dass versicherte Gegenstände in unser Eigentum übergehen, nachdem wir die volle Ersatzleistung unter Abzug des Selbstbehaltes erbracht haben.
Leistung. Versterben beide versicherte Elternteile innerhalb von zwei Jahren aufgrund desselben Unfallereignisses und hat mindestens ein bezugsberechtigtes Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, so verdoppeln sich in Ergänzung zu Ziffer 2.6.2 AUB die Versicherungssummen der Eltern bei einer vereinbarten Todesfallleistung.
Leistung. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld wird innerhalb von fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, gemäß Ziffer 2.5 AUB gezahlt, längstens jedoch für 1.250 Tage insgesamt. Das Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl an Kalendertagen gezahlt, für die wir Krankenhaustagegeld leisten, längstens für 250 Tage.
Leistung. Wir zahlen nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB eine Kurkostenbeihilfe bis zur Höhe von 5.000 EUR, wenn die versicherte Person innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, • wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen, • eine medizinisch notwendige Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat.
Leistung. Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von 10.000 EUR, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität erforderlich sind und ein Invaliditätsgrad gemäß Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der AUB ohne Berücksichtigung der Progression in Höhe von mindestens 50% entstanden ist: • behindertengerechter Umbau des Pkw der versicherten Person, • behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, • Prothesen und Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), künstliche Organe und Organtransplantationen. Die Erstattung der Kosten für künstliche Organe und Organtransplantationen erfolgt unter der Voraussetzung, dass wir eine Neufeststellung der Invalidität in Verlängerung der Frist nach Ziffer 9.4 AUB noch bis zu einem Jahr nach der Operation verlangen können. • Schulungs- und Prüfungsgebühren für staatlich anerkannte Umschulungsmaßnahmen, • Blindenhund.
Leistung. 3.1 Der Auftragnehmer hat die für die Leistungen vereinbarten Leistungszeiten (Leistungstermin oder Leistungsfrist) einzuhalten; mit „Frist“ ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder jedenfalls bestimmbarer Zeitraum gemeint und mit „Termin“ ein bestimmter Zeitpunkt. Für die Einhaltung der Leistungszeit im Falle von Warenlieferungen ist die Lieferung der mangelfreien Ware zu gewöhnlichen Geschäftszeiten mit den erforderlichen Versandpapieren an den im Vertrag benannten Ort („Leistungsort“) maßgebend. Ist eine Lieferung mit Montage/Service vereinbart, ist die Übergabe der mangelfreien Ware nach ordnungsgemäßer Ausführung von Montage/Service für die Einhaltung der Leistungszeit maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Leistungen oder Teil-, Minder-, Mehr-Lieferungen/Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von LSV.
3.2 Sind Waren Leistungsgegenstand, erfolgen die Leistungen an LSV mangels abweichender Vereinbarung „DAP" bzw. bei Grenzüberschreitung „DDP" gemäß jeweils aktuellen INCOTERMS an den Leistungsort, bei Werk- oder sonstigen Leistungen in entsprechender Anwendung dieser Klauseln. Ist der Leistungsort nicht angegeben und nichts anders vereinbart, so hat die Leistung am Geschäftssitz der LSV zu erfolgen. Auf dem Werksgelände sind die geltenden Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Der jeweilige Leistungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
3.3 Werden vereinbarte Leistungszeiten nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung der Leistungszeit oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Leistung oder an der Leistung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Auftragnehmer unverzüglich LSV zu benachrichtigen. Auf das Ausbleiben notwendiger von LSV zu liefernden Unterlagen, Informationen, Materialen und Verpackungen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
3.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf die LSV wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.5 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von LSV bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
3.6 Zum Leistungsumf...
Leistung. Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte Stan- dardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen ent- sprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde. Informationen und notwendige Muster, die für die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu treffen. Werden vor Ausführung der Vervielfältigung dem Grafik-Designer in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuster vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik-Design-Auf- trages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.