Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt. b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § 3) an den Scha- denort geliefert und wieder eingesetzt werden. c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ § 4). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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Samples: Sach Und Elektronikversicherung
Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine SachleistungSach leistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung Rech nung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt § 3 „A“ § 3Versicherte und nicht versicherte Sachen“) an den Scha- denort Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes Schadenorts (z. z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. z.B. Anstriche, De- De und Remontage Remon tage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen Aufwen dungen werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt § 4 „A“ § 4Versicherte Kosten“). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. z.B. Farbe und Struktur) an entschädigten entschädigte Sachen sowie für fertigungsbedingte fertigungs bedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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Samples: Glasversicherung
Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine SachleistungSachleis- tung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten beschädigte Sachen entsorgt ent- sorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § 3) an den Scha- denort Schaden- ort geliefert und wieder eingesetzt werden.
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere AufwendungenAuf- wendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. GerüsteGe- rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von VergitterungenVergitte- rungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – - soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ § 44 Nr. 2). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache Ab- sprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung An- gleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen Abwei- chungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen ent- stehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten versicherten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ A § 3) an den Scha- denort Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werdenwerden (Naturalersatz).
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von VergitterungenVergitte- rungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – soweit dies besonders beson- ders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ A § 44 Nr. 1). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig not- wendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen unbeschä- digter Xxxxxx (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine SachleistungSach- leistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung Rech- nung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § A 3) an den Scha- denort Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
c) Von der Die Sachleistung ausgenommen sind beinhaltet auch besondere AufwendungenAufwen- dungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. GerüsteGe- rüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen (siehe A 4.2 a) bis d)) werden nur – soweit dies besonders vereinbart ist – in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ § 4)Deklaration der versicherten Sachen und Kosten) ersetzt. Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte fertigungs- bedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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Samples: Glasversicherung
Sachleistung. a) Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu der er den Auftrag erteilt.
b) Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die zerstörten oder beschädigten beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte (siehe Abschnitt „A“ § 3) an den Scha- denort Schadenort geliefert und wieder eingesetzt werden.
c) Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. z.B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. z.B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig sind. Diese Aufwendungen werden nur – - soweit dies besonders vereinbart ist – - in vereinbarter Höhe ersetzt (siehe Abschnitt „A“ § 44.1). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.
d) Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. z.B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu keinen Auftrag.
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