SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES Musterklauseln

SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES. 6.1 With regard to the sale of exhibition pieces, the exhibitor is obligated to display the item in question with a clearly legible price label and to comply with the regulations regarding price labelling. The acquisition of and compliance with trade and health commission authorisation is solely the responsibility of the exhibitor. 6.2 In the event of violation of 6.1, LMS is entitled, without affecting the further liability of the exhibitor to pay the rental amount in full, following a prior reminder, to demand the immediate closure of the stand, as well as the exclusion of the exhibitor from participating in this and any future event; a claim for damages on the part of the exhibitor does not exist in this instance. LMS reserves the right to carry out all necessary checks, including of those of people and their baggage, within the trade fair grounds as well as at the exits for this purpose.
SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES. 6.1 With regard to the sale of exhibition pieces, the exhibitor is obligated to display the item in question with a clearly leg- ible price label and to comply with the regulations regarding price labelling. The acquisition of and compliance with trade and health commission authorisation is solely the responsibil- ity of the exhibitor. 6.2 In the event of violation of 6.1, LMS is entitled, without affecting the further liability of the exhibitor to pay the rent- al amount in full, following a prior reminder, to demand the immediate closure of the stand, as well as the exclusion of the exhibitor from participating in this and any future event; a claim for damages on the part of the exhibitor does not exist in this instance. LMS reserves the right to carry out all neces- sary checks, including of those of people and their baggage, within the trade fair grounds as well as at the exits for this pur- pose.
SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES. 6.1 In keeping with the character of this event cash sales of exhibits and sales of samples are not permitted. 6.2 In the event of violation of 6.1, LMS is entitled, without affecting the further liability of the exhibitor to pay the rental amount in full, following a prior reminder, to demand the immediate closure of the stand, as well as the exclusion of the exhibitor from participating in this and any future event; a claim for damages on the part of the exhibitor does not exist in this instance. LMS reserves the right to carry out all necessary checks, including of those of people and their baggage, within the trade fair grounds as well as at the exits for this purpose.
SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES. 6.1 With regard to the sale of exhibition pieces, the exhibitor is obligated to display the item in question with a clearly legible price label and to comply with the regulations regarding price labelling. The acquisition of and compliance with trade and health commission authorisation is solely the responsibility of the exhibitor. 6.2 In the event of violation of 6.1, LMS is entitled, without affecting the further liability of the exhibitor to pay the rental amount in full, following a prior reminder, to demand the immediate closure of the stand, as well as the exclusion of the exhibitor from participating in this and any future event; a claim for damages on the part of the exhibitor does not exist in this instance. LMS reserves the right to carry out all necessary checks, including of those of people and their baggage, within the trade fair grounds as well as at the exits for this purpose. 6.3 The provision of food and beverages to walk-in customers, seated catering areas and the sale of non-tourist products and services is li- mited (maximum 10% of the stand area) and require the approval of the project management without exception. Basic requirements for the approval are the submission of a binding plan of the stand area and a list of the gastronomic services offered no later than four weeks after registration.
SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES. 6.1 With regard to the sale of exhibition pieces, the exhibitor is obligated to display the item in question with a clearly legible price label and to comply with the regulations regarding price labelling. The acquisition of and compliance with trade and health commission authorisation is solely the responsibility of the exhibitor. 6.2 In the event of violation of 6.1, LMS is entitled, without affecting the further liability of the exhibitor to pay the rental amount in full, following a prior reminder, to demand the immediate closure of the stand, as well as the exclusion of the exhibitor from participating in this and any future event; a claim for damages on the part of the exhibitor does not exist in this instance. LMS reserves the right to carry out all necessary checks, including of those of people and their baggage, within the trade fair grounds as well as at the exits for this purpose. 6.3 The sale of food and drinks to walk-in customers as well as seated catering areas are restricted and without exception subject to approval by the project management. The basic condition here is submission of a binding stand plan and a catering list at the latest 4 weeks after re- gistration.

Related to SALES / DISTRIBUTION OF SAMPLES

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Liquiditätsrisiko Für den OGAW dürfen auch Vermögensgegenstände erworben werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermögensgegenstande ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesondere zu Problemen bei der Weiterveräusserung der Vermögensgegenstande an Dritte kommen kann. Bei Titeln kleinerer Gesellschaften (Nebenwerte) besteht das Risiko, dass der Markt phasenweise nicht liquid ist. Dies kann zur Folge haben, dass Titel nicht zum gewünschten Zeitpunkt und/oder nicht in der gewünschten Menge und/oder nicht zum erhofften Preis gehandelt werden können.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Rechtmäßigkeit des Offenlegungsersuchens zu überprüfen, insbesondere ob das Ersuchen im Rahmen der Befugnisse liegt, die der ersuchenden Behörde übertragen wurden, und das Ersuchen anzufechten, wenn er nach sorgfältiger Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes, gemäß geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen und nach den Grundsätzen der Völkercourtoisie rechtswidrig ist. Unter den genannten Bedingungen sind vom Datenimporteur mögliche Rechtsmittel einzulegen. Bei der Anfechtung eines Ersuchens erwirkt der Datenimporteur einstweilige Maßnahmen, um die Wirkung des Ersuchens auszusetzen, bis die zuständige Justizbehörde über dessen Begründetheit entschieden hat. Er legt die angeforderten personenbezogenen Daten erst offen, wenn dies nach den geltenden Verfahrensregeln erforderlich ist. Diese Anforderungen gelten unbeschadet der Pflichten des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe (e). (b) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, seine rechtliche Beurteilung und eine etwaige Anfechtung des Offenlegungsersuchens zu dokumentieren und diese Unterlagen dem Datenexporteur zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist. Auf Anfrage stellt er diese Unterlagen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung. Der Datenexporteur stellt die Beurteilung dem Verantwortlichen zur Verfügung.