Mitaussteller Musterklauseln

Mitaussteller. 7.3.1 Mit der Mitausstellergebühr des Ausstellers gem. 3.6 ist auch der Eintrag des Mitausstellers (Firmenname; Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Telefon, E-Mail) abgegolten. Darüber hinausge- hende Angaben und Veröffentlichungen bedürfen eines kostenpflich- tigen Auftrags an die LMS oder den Mediendienstleister gem. 7.2.2.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers und zusätzlich vertretener Unternehmen (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahme- bedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden. Für jeden angemeldeten Mitaussteller ist vom Hauptausstel- ler eine Mitausstellergebühr zu entrichten. Die Preise können auf der Internetseite unter xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxx/ agb eingesehen werden. Für zusätzlich vertretene Firmen fällt keine Gebühr an.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers und zusätzlich vertretener Unter- nehmen (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden. Für jeden angemeldeten Mitaussteller ist vom Hauptaussteller eine Mitausstellergebühr in Höhe von € 150,00 zu entrichten. Für zusätzlich vertretene Firmen fällt keine Gebühr an.
Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche oder teilweise Vermietung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.
Mitaussteller. Die Nutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen, welches mit eigenen Ausstellungs- und Verkaufsgütern oder Dienstleistungen und eigenem Personal oder nur mit eigenen Ausstellungs- und Verkaufsgütern oder Dienstleistuntgen vertreten ist, muss der agra Veranstaltungs GmbH bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Deren Zulassung richtet sich ebenfalls nach den für den Hauptaussteller genannten Kriterien (Ziffer 4). Jeder Mitaussteller muss vom Hauptaussteller angemeldet werden. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis, in der jeweils gültigen Fassung, zu entnehmen. Schuldner ist stets der Hauptaussteller. Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Dritte ist unzulässig.
Mitaussteller. Eine Untervermietung ist ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung des Veranstalters nicht gestattet. Für die genehmigte Untervermie- tung einer Standfläche an einen Mitaussteller werden pauschal EUR 500,00 zzgl. MwSt. pro Mitaussteller berechnet. In allen Kongressme- dien (Website und Printmedien) erscheint lediglich der Hauptaussteller.
Mitaussteller. Eine Untervermietung ist ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung der Veranstalterin nicht gestattet. Für die genehmigte Untervermietung einer Standfläche an einen Mitaus- steller werden pauschal 500 EUR zzgl. MwSt. pro Mitaussteller berechnet. Der Aussteller hat die Vertragsbedingungen der Veranstalterin für den Kongress, insbesondere auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Vertragspartnern gleichermaßen zugrunde zu legen. Auf Anforderung ist nachzuweisen, dass der Mitaussteller diese Vertragsbedingungen, insbesondere die AGB akzeptiert hat.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden.
Mitaussteller. Gebühr pro Mitaussteller, pauschal (inklusive Kommunikationspaket) exkl. obligatorische Haftpflichtversicherung CHF CHF 420.00 33.00 Firmen, Vertretern oder Personen ohne Aussteller- oder Mitausstellervertrag ist es untersagt, im Rahmen der OBA an Ständen oder auf dem Messegelände Werbematerial aufzulegen oder abzugeben, Bestellungen anzunehmen oder Firmenbeschriftungen anzubringen. Bei Zuwiderhandlung wird dem Hauptaussteller die Mitausstellergebühr in Rechnung gestellt.
Mitaussteller. Die Nutzung der Ausstellungsfläche durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig, wenn alle dort vertretenen Unternehmen neben dem Aussteller, mit dem der Ausstellervertrag geschlossen wird (Haupt- aussteller), bei der Anmeldung als Mitaussteller der MCH gemeldet und von der MCH zugelassen werden. Als Mitaussteller anzumelden sind solche Unternehmen, die auf der dem Hauptaussteller überlas- senen Ausstellungsfläche neben diesem mit eigenem Personal und Ausstellungsgut vertreten sind. Die Zulassung von Mitausstellern richtet sich nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ziffer 2 die- ses Ausstellerreglements. Im Übrigen gilt dieses Ausstellerreglement auch für Mitaussteller, soweit sie Anwendung finden können. Der Hauptaussteller hat seinen Mitausstellern dieses Ausstellerreglement und die sie ergänzenden Bestimmungen (insbesondere die Betriebs- ordnung und die allgemeinen Standbau- und Gestaltungsrichtlinien der MCH) zur Kenntnis zu geben und sich die für die Mitaussteller ergebenden Pflichten gegenüber der MCH zurechnen zu lassen. Die MCH behält sich vor, Mitaussteller direkt oder über ihre offiziellen Partner zu kontaktieren, um diese insbesondere bezüglich der Ein- träge in den Informationsmedien zu betreuen. Die Teilnahme von Mitausstellern ist kostenpflichtig; die Mitausstellergebühr ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Die mit der Teilnahme verbundenen Kos- ten (z.B. Mitausstellergebühr, Kosten für den Bezug von zusätzlichen Leistungen etc.) werden dem Mitaussteller von der MCH direkt in Rechnung gestellt; vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung im Ausstellervertrag.