Mitaussteller Musterklauseln

Mitaussteller. 7.3.1 Mit der Mitausstellergebühr des Ausstellers gem. 3.6 ist auch der Eintrag des Mitausstellers (Firmenname; Straße mit Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Telefon, E-Mail) abgegolten. Darüber hinausge- hende Angaben und Veröffentlichungen bedürfen eines kostenpflich- tigen Auftrags an die LMS oder den Mediendienstleister gem. 7.2.2.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers und zusätzlich vertretener Unternehmen (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahme- bedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden. Für jeden angemeldeten Mitaussteller ist vom Hauptausstel- ler eine Mitausstellergebühr zu entrichten. Die Preise können auf der Internetseite unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇/ agb eingesehen werden. Für zusätzlich vertretene Firmen fällt keine Gebühr an.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers und zusätzlich vertretener Unter- nehmen (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden. Für jeden angemeldeten Mitaussteller ist vom Hauptaussteller eine Mitausstellergebühr in Höhe von € 150,00 zu entrichten. Für zusätzlich vertretene Firmen fällt keine Gebühr an.
Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, die gemeinsam mit dem vertragsschließenden Aussteller dessen Standfläche auf Basis dieser Messebedingungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit nutzen. Der Aussteller ist verpflichtet, Mitaussteller durch Eintrag im Online-Ausstellerkatalog bekannt zu geben. Für jeden Mitaussteller ist die auf der Messewebsite angegebene Mitausstellergebühr sowie die Marketing- und Servicepauschale zu entrichten. Darüber hinaus bedarf eine gänz- liche oder teilweise Vermietung oder Überlassung der Standflächen an dritte Messeteilnehmer der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters und erfolgt ausschließlich auf Basis dieser Messebedingungen.
Mitaussteller. Die Nutzung der Standfläche durch ein weiteres Unternehmen, welches mit eigenen Ausstellungs- und Verkaufsgütern oder Dienstleistungen und eigenem Personal oder nur mit eigenen Ausstellungs- und Verkaufsgütern oder Dienstleistuntgen vertreten ist, muss der agra Veranstaltungs GmbH bei der Anmeldung mitgeteilt werden. Deren Zulassung richtet sich ebenfalls nach den für den Hauptaussteller genannten Kriterien (Ziffer 4). Jeder Mitaussteller muss vom Hauptaussteller angemeldet werden. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis, in der jeweils gültigen Fassung, zu entnehmen. Schuldner ist stets der Hauptaussteller. Eine – auch nur teilweise – Übertragung der sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf Dritte ist unzulässig.
Mitaussteller. Eine Untervermietung ist ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung des Veranstalters nicht gestattet. Für die genehmigte Untervermie- tung einer Standfläche an einen Mitaussteller werden pauschal EUR 500,00 zzgl. MwSt. pro Mitaussteller berechnet. In allen Kongressme- dien (Website und Printmedien) erscheint lediglich der Hauptaussteller.
Mitaussteller. Eine Untervermietung ist ohne eine vorherige schriftliche Einwilligung der Veranstalterin nicht gestattet. Für die genehmigte Untervermietung einer Standfläche an einen Mitaus- steller werden pauschal 500 EUR zzgl. MwSt. pro Mitaussteller berechnet. Der Aussteller hat die Vertragsbedingungen der Veranstalterin für den Kongress, insbesondere auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber seinen Vertragspartnern gleichermaßen zugrunde zu legen. Auf Anforderung ist nachzuweisen, dass der Mitaussteller diese Vertragsbedingungen, insbesondere die AGB akzeptiert hat.
Mitaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers (siehe 1.5 und 3 der Allgemeinen Teilnahmebedingungen) muss bei der LMS schriftlich unter Angabe der vollständigen Anschrift inkl. Ansprechpartner beantragt werden.
Mitaussteller. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der BUCHBERLIN den ihm zugewiesenen Stand an Dritte untervermieten oder sonst zu überlassen bzw. für dritte Unternehmen zu werben. Die Nutzung der Messefläche durch Unternehmen, die mit eigenem Personal und mit eigenen Erzeugnissen (Mitaussteller) oder lediglich mit eigenen Erzeugnissen (zusätzlich vertretene Unternehmen) in Erscheinung treten, sind mit der Anmeldung gesondert anzumelden. Diese Unternehmen gelten auch dann als Mitaussteller bzw. zusätzlich vertretene Unternehmen, wenn sie zum Hauptaussteller enge wirtschaftliche und organisatorische Bindungen. Die Zulassung kann unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, unter denen ein Aussteller abgelehnt werden kann. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn auf die gesonderte Anmeldung keine ausdrückliche Ablehnung erfolgt. Der Aussteller hat für jeden Mitaussteller und jedes zusätzlich vertretene Unternehmen ein Entgelt zu entrichten, dessen Höhe sich aus dem Anmeldeformular bzw. der Preisliste ergibt. Der Aussteller haftet für die von ihm angemeldeten Mitaussteller und zusätzlich vertretenen Unternehmen. Dies gilt auch aber nicht nur für deren Zahlungspflichten gegenüber der BUCHBERLIN. Die Mitausstellerpauschale beinhaltet die Nennung im alphabetischen Ausstellerverzeichnis des Buchmesse (gedruckt) sowie in allen digitalen Messemedien. Für am Stand präsente Unternehmen, die vom eigentlichen Aussteller nicht gemeldet wurden, wird dem Aussteller das entsprechende Entgelt zuzüglich eines 50-prozentigen Zuschlags in Rechnung gestellt. Schuldner ist in jedem Fall der Aussteller.
Mitaussteller. Mitaussteller sind Dritte, welche sich auf der Standfläche des Mieters in einer ausstellungsgleichen Art präsentieren oder deren Produkte ausstellungsgleich präsentiert werden. Mitaussteller sind beim Veranstalter anmeldepflichtig und können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Durch die Teilnahme des Anmelders kommt kein Vertrag zwischen den von ihm angemeldeten Mitausstellern oder zusätzlich vertretenen Unternehmen und dem Veranstalter zustande. Die Aufnahme von Mitausstellern ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist vom Anmelder zu entrichten. Sie kann vom Veranstalter auch noch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitaussteller und die von ihm zusätzlich vertretenen Unternehmen die Allgemeinen Teilnahme-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen der RMM – Rheinische Messe- und Marketing GmbH für Messen sowie die Anordnungen der Messeleitung beachten. Für ein Verschulden seiner Mitaussteller und der zusätzlich vertretenen Unternehmen haftet der Aussteller wie für eigenes Verschulden. Nehmen die Mitaussteller unmittelbar Leistungen des Veranstalters in Anspruch, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Leistungen auch dem Aussteller selbst in Rechnung zu stellen. Der Anmelder haftet dafür als Gesamtschuldner.