Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers. Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers. Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zu uns (Nachversicherer) wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so sind wir als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.. Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif: ¹ Single; ² Single mit Kind; ³ Paar ohne Kind
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