Schadstoffe, Explosivität und Radioaktivität Musterklauseln

Schadstoffe, Explosivität und Radioaktivität. Der Lieferant sichert –ergänzend zu vorstehendem Vertragspunkt – zu, dass das angelieferte Material weder Explosivmaterial noch ungeschnittene Hohlkörper enthält, und keine über die natürliche Grundstrahlung hinausgehende Radioaktivität aufweist. Ebenso sichert der Lieferant zu, dass das angelieferte Material die gesetzlichen Grenzwerte oder anderer bekannter Richtwerte bezüglich des Schadstoffgehalts nicht überschreitet. Der Lieferant haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Zusicherungen. Bei Vorliegen überhöhter Radioaktivität oder eines überhöhten Schadstoffgehalts des angelieferten Materials bzw. bei Explosivmaterial und ungeschnittenen Hohlkörpern werden wir die Behörden verständigen und –falls erforderlich –die Entsorgung veranlassen. Überdies ist der Lieferant bei Vorliegen einer Radioaktivität, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, zur Zurücknahme des Materials verpflichtet. Alle direkten und indirekten Kosten, Mehraufwände (insbesondere für die Entsorgung) werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt. Darüber hinaus behalten wir uns die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor, die uns, unseren Käufer oder Dritten durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen. Der Lieferant wird uns in diesem Zusammenhang umfassend vor Ansprüchen unserer Käufer sowie Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.