Gewichts- und Mengenermittlung Musterklauseln

Gewichts- und Mengenermittlung. 4.1. Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.
Gewichts- und Mengenermittlung. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und –befund gemäß von uns gegengefertigtem Übernahmeprotokoll maßgebend.
Gewichts- und Mengenermittlung. 7.1 Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk, durch Voll- und Leerwiegung ermittelten Gewichte sowie die festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Erstellung der Analyse steht uns eine angemessene Frist zu.
Gewichts- und Mengenermittlung. 6.1 Wir fakturieren auf Grundlage des Gewichts, das wir in unserem Lieferwerk bzw. bei Materialannahmen an unserem Annahmeort über eine amtlich geprüfte und geeichte Waage ermitteln.
Gewichts- und Mengenermittlung. 7.1 Zur Gewichts- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Die Übernahme der Umschließung durch Bahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Beschaffenheit der Um- schließungen.
Gewichts- und Mengenermittlung. 4.1 Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer geprüften Waage oder nach unserem Aufmaß ermittelte Gewicht oder Menge. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht. Bei Bahnversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht.
Gewichts- und Mengenermittlung. 4.1 Wir fakturieren auf Grundlage des in unserem Lieferwerk - bzw. bei Materialannahmen auf Grundlage des an unserem Annahmeort - ermittelten Gewichts. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht.