Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich. 4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses. 4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren. 4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. 4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen. 4.6 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat. 4.7 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 (drei) Jahre nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt. 4.8 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe.
4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 (drei) Jahre nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, schriftlich zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und BetriebsführungsübereinkommenOperation Agreements) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen Anlagendimensionierung sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung Die Schutzeinrichtungen für die Netzbenutzung durch elektrischen Betriebsmittel werden grundsätzlich vom Eigentümer der jeweiligen Betriebsmittel bereitgestellt. APG hat das Recht, die Schutzeinrichtungen, die wesentlichen Einfluss auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes haben, sowie deren Parametrierung, vorzugeben. Der Partner ist hat eine von APG vorgegebene Parametrierung vorzunehmen und mit APG regelmäßig die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt Schutzeinstellungen abzustimmen sowie die Schutzeinrichtungen zu einer Bilanzgruppeüberprüfen.
4.5 Für neue Verbindungsleitungen sind jedenfalls Einrichtungen zur Lastflusssteuerung (z.B. Phasenschiebertransformatoren) vorzusehen, bei deren Dimensionierung die Mindestanforderungen der APG (bspw. den Lastfluss auf den Wert Null zu reduzieren) eingehalten werden müssen. Da die Einrichtungen zur Lastflusssteuerung wesentlichen Einfluss auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes haben, hat APG das Recht diese im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Für die ausreichende Dimensionierung, d.h. die Festlegung jener Dimensionierungsparameter, welche den Lastfluss-Steuerbereich bestimmen (z.B. Leerlauf- bzw. Volllastwinkel des Phasenschiebers) ist der Partner verantwortlich. Er beauftragt im Einvernehmen mit APG ein geeignetes Institut (z.B. Technische Universität) mit der Erstellung eines Fachgutachtens, wobei die bekannten bzw. prognostizierbaren energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere Netzentwicklungsplan und ENTSO-E TYNPD) zu berücksichtigen sind. APG kann nur dann ein vom Partner vorgeschlagenes Institut ablehnen, wenn sachliche und begründete Zweifel an der Fachkompetenz des genannten Institutes bestehen. Die Kosten des Fachgutachtens werden vom Partner getragen. Die Ergebnisse dieses Gutachtens stellen die Mindestdimensionierung für den Lastfluss-Steuerbereich dar. APG übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens. Der Partner ist berechtigt, auf eigene Kosten einen größeren als den von beauftragten Institut ermittelten Steuerbereich zu verlangen. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung(en) sind im Errichtungsvertrag festzulegen.
4.6 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.7 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.8 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 (drei) Jahre nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im GangeGange und/oder liegen keine entsprechenden Entscheidungen der Regulierungsbehörde vor, dann ist APG berechtigt, den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 4.9 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, schriftlich zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe.
4.5 Entsprechend dem Punkt II. 1.3 hat der Partner die im Netzzugangsvertrag festgelegten Grenzwerte für die Netznutzung in jedem Betriebsbereich einzuhalten. Sollten darüber hinaus zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes weitere Einschränkungen der Netznutzung notwendig sein, so ist APG berechtigt, diese anzuordnen. Der Partner ist verpflichtet, seine Netznutzung entsprechend diesen Anordnungen anzupassen.
4.6 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.7 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.8 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 2 (dreizwei) Jahre vom Partner nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, berechtigt den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 4.9 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den der vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe.
4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.5 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.6 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 2 (dreizwei) Jahre vom Partner nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, berechtigt den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 4.7 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und BetriebsführungsübereinkommenOperation Agreements) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen Anlagendimensionierung sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung Die Schutzeinrichtungen für die Netzbenutzung durch elektrischen Betriebsmittel werden grundsätzlich vom Eigentümer der jeweiligen Betriebsmittel bereitgestellt. APG hat das Recht, die Schutzeinrichtungen, die wesentlichen Einfluss auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes haben, sowie deren Parametrierung, vorzugeben. Der Partner ist hat eine von APG vorgegebene Parametrierung vorzunehmen und mit APG regelmäßig die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt Schutzeinstellungen abzustimmen sowie die Schutzeinrichtungen zu einer Bilanzgruppeüberprüfen.
4.5 Entsprechend dem Punkt II. 1.3 hat der Partner die im Netzzugangsvertrag festgelegten Grenzwerte für die Netznutzung in jedem Betriebsbereich einzuhalten. Sollten darüber hinaus zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebes weitere Einschränkungen der Netznutzung notwendig sein, so ist APG berechtigt, diese anzuordnen. Der Partner ist verpflichtet, seine Netznutzung entsprechend diesen Anordnungen anzupassen.
4.6 Für neue Verbindungsleitungen sind jedenfalls Einrichtungen zur Lastflusssteuerung (z.B. Phasenschiebertransformatoren) vorzusehen, die in der Lage sein müssen, den physikalischen Lastfluss im Normalbetrieb erforderlichenfalls auf den Wert Null zu reduzieren. Da die Einrichtungen zur Lastflusssteuerung wesentlichen Einfluss auf den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes haben, hat APG das Recht diese im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Für die ausreichende Dimensionierung, d.h. die Festlegung jener Dimensionierungsparameter, welche den Lastfluss-Steuerbereich bestimmen (z.B. Leerlauf- bzw. Volllastwinkel des Phasenschiebers) ist der Partner verantwortlich. Er beauftragt im Einvernehmen mit APG ein geeignetes Institut (z.B. Technische Universität) mit der Erstellung eines Fachgutachtens, wobei die bekannten bzw. prognostizierbaren energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere APG- Masterplan, Netzentwicklungsplan, ENTSO-E TYNPD) zu berücksichtigen sind. APG kann nur dann ein vom Partner vorgeschlagenes Institut ablehnen, wenn sachliche und begründete Zweifel an der Fachkompetenz des genannten Institutes bestehen. Die Kosten des Fachgutachtens werden vom Partner getragen. Die Ergebnisse dieses Gutachtens stellen die Mindestdimensionierung für den Lastfluss-Steuerbereich dar. APG übernimmt keine Haftung für Schäden aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens. Der Partner ist berechtigt, auf eigene Kosten einen größeren als den von beauftragten Institut ermittelten Steuerbereich zu verlangen. Die näheren Bestimmungen über diese Einrichtung(en) sind im Errichtungsvertrag festzulegen.
4.7 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.8 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.9 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 2 (dreizwei) Jahre vom Partner nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, berechtigt den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 4.10 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den der vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe.
4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.5 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.6 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 5 (dreifünf) Jahre nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen übermittelten Verfahren, Planungen bzw. Prognosen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG objektiv und nachvollziehbar ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Eine (Teil-)Kündigung im nicht genutzten Ausmaß darf nicht zum Verlust einer bisher bestehenden und vom Verteilernetzbetreiber benötigten (n-1)-Sicherheit für das angeschlossene Verteilernetz führen. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 70 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 5 (dreifünf) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung iIm nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 Falle einer (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.Teil-
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den der vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
4.2 Die Anlagen des Partners sind grundsätzlich mit dem System der APG an einem technisch geeigneten Punkt, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Partners und der APG zu verbinden. Bei der Ausarbeitung des Anschlusskonzeptes sind die technischen Zweckmäßigkeiten, insbesondere die Vermeidung von technischen Überkapazitäten, die Versorgungsqualität und die wirtschaftlichen Interessen aller Netzbenutzer und der APG sowie die berechtigten sonstigen Interessen des Partners angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Anforderungen an APG hinsichtlich des Ausbaus, des Betriebs und der Sicherheit ihres Netzes zu beachten. Es besteht somit kein Rechtsanspruch des Partners auf die ausschließlich für ihn wirtschaftlich günstigste Übergabestelle, auf die günstigste Festlegung der Anlagendimensionierungen sowie der Eigentumsgrenze und/oder auf den wirtschaftlich günstigsten Zählpunkt. Entsprechendes gilt für die Änderung der Netzebene des Netzanschlusses.
4.3 APG hat das Recht jene Betriebsmittel einer neu zu errichtenden oder zu ändernden Anschlussanlage, die für den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich sind, im Eigentum der APG zu errichten und zu betreiben. Die diesbezüglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des Eigentums, sind vertraglich zu vereinbaren.
4.4 Zusätzliche Bedingung für die Netzbenutzung durch den Partner ist die mittelbare oder unmittelbare Mitgliedschaft des Partners für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe.
4.5 Die erforderliche Eigenbedarfsversorgung ist mit APG abzustimmen. Es ist jedenfalls eine geeignete Reserveversorgung für den Eigenbedarf vorzusehen.
4.6 4.5 Der Objektschutz der gesamten Anschlussanlage ist entsprechend den Standards der APG auszuführen. Es ist zu gewährleisten, dass APG zu jeder Zeit Zutritt zu ihren Anlageteilen hat.
4.7 4.6 Ist der Netzanschluss bzw. das Ausmaß der vereinbarten Anschlussleistung länger als 3 (drei) Jahre nicht bzw. nicht vollumfänglich genutzt worden, und sind keine schriftlich nachgewiesenen Verfahren, Planungen und/oder Arbeiten für eine spätere Wiederinbetriebnahme bzw. vollumfängliche Nutzung im Gange, dann ist APG berechtigt, den Netzanschluss bzw. die Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen. Sofern sich aus sonstigen Umständen (z.B. Notanspeisungen, besondere Schaltzustände, etc.) für APG ergibt, dass eine spätere (vollumfängliche) Nutzung sehr wahrscheinlich ist, hat eine solche Kündigung zu unterbleiben. APG beurteilt in diesem Zusammenhang das Erfordernis eines allfälligen Rückbaus der Anlagenteile. Der Rückbau der jeweiligen Anlagenteile des Partners an diesem Netzanschluss ist innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Kündigung durchzuführen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Die Beurteilung des nicht genutzten Ausmaßes der vereinbarten Anschlussleistung erfolgt jährlich auf Basis von Viertelstunden-Zählerwerten und wird je Richtung separat evaluiert. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt: Es werden nur Übergabestellen betrachtet, die zu weniger als 80 % der vereinbarten Anschlussleistung genutzt werden. Als genutztes Ausmaß gilt die maximale Nutzung der vorangegangenen 3 (drei) Jahre zuzüglich eines Entwicklungszuschlags von 10 %. Eine Kündigung im nicht genutzten Ausmaß erfolgt in ganzzahligen MW-Werten. Allfällige gesetzliche Mindestleistungswerte gemäß § 55 ElWOG werden berücksichtigt. Eine Kündigung der Anschlussleistung im nicht genutzten Ausmaß kann erstmals ab 01.07.2025 erfolgen und erneut frühestens 3 (drei) Jahre nach einer ausgesprochenen Kündigung. Eine Kündigung des Netzanschlusses bleibt davon unberührt.
4.8 4.7 Der vom Partner gewünschte Rückbau bzw. die Beendigung des Netzanschlusses hat binnen einer Frist von 2 (zwei) Jahren zu erfolgen. Die Bekanntgabe des Rückbaus bzw. der Beendigung des Netzanschlusses hat in jedem Fall schriftlich, schriftlich zu erfolgen. Alle Kosten des Rückbaus, einschließlich der Abgeltung des Restbuchwerts für Anlagenteile die von der APG nicht anderweitig genutzt bzw. weiterverwendet werden können, sind vom Partner zu tragen. Bestehende Verträge sind entsprechend anzupassen.
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