Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und BetriebsführungsübereinkommenOperation Agreements) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
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Schaffung bzw. Adaption des Netzanschlusses. 4.1 Die Schaffung bzw. die Adaption des Netzanschlusses und der Übergabestellen wird zwischen APG und dem Partner vertraglich (insbesondere in Errichtungsverträgen und Betriebsführungsübereinkommen) vereinbart. In diesen Verträgen werden die sich aus dem Bestand der Anschlussanlage ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die technischen, rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen in Bezug auf Errichtung und betriebliche Nutzung der Anschlussanlage bzw. der entsprechenden Übergabestellen festgelegt. Dabei sind APG und der Partner unter Einhaltung der geltenden technischen Regeln jeweils für die betriebsbereite Errichtung der erforderlichen Teile der Anschlussanlage entsprechend den der vertraglichen Festlegungen verantwortlich.
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