Scheck- und Kreditkartenmissbrauch Musterklauseln

Scheck- und Kreditkartenmissbrauch. Mitversichert sind Schäden durch Missbrauch von Scheck- und Kredit- karten, sofern diese infolge eines versicherten Schadenereignisses abhandenkommen und kein anderweitiger Versicherungsschutz be- steht (Subsidiärdeckung). Die Höchstentschädigung beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Sie die Sperrung der abhandengekommenen Karte unverzüglich vorgenommen haben. Über die Durchführung der Sperrung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die das Kreditkartenunternehmen ersetzt.
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch. 1. In Erweiterung zu VHB 2022 Abschnitt „A“ § 13 Nr. 2 b) aa) gilt der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl im Classic- Schutz mitversichert, sofern hierfür nicht anderwei- tig Versicherungsschutz besteht. 2. Die Entschädigung ist im Classic-Schutz auf max. 1.500,- EURO begrenzt.
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch a) Mitversichert sind Schäden durch Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, sofern diese durch Einbruchdieb- stahl oder Beraubung im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abhanden kamen. b) Entschädigt wird der vom Kreditinstitut in Rechnung ge- stellten Betrag, maximal 1.000,- € je Versicherungsfall.
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch. Kommt die Scheck- oder Kreditkarte durch einen Versicherungsfall nachweislich abhanden, ersetzen wir den durch einen Missbrauch der Karte entstandenen Schaden. Voraussetzung ist, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz hierfür besteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt.
Scheck- und Kreditkartenmissbrauch. Der Versicherer erstattet Schäden des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, die durch den Missbrauch von Scheck­ und Kreditkarten durch Dritte entste­ hen, sofern diese infolge eines versicherten Einbruchdiebstahls (Ziffer 4.1) oder Raubes (Ziffer 4.3) abhandengekommen sind und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Sperrung der abhandengekommenen Karte unverzüglich vorgenommen wird. Über die Durchführung der Sperrung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Der Versicherungs­ schutz erstreckt sich nicht auf Schäden, die vom Kreditkartenunter­ nehmen ersetzt werden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.