Anderweitiger Versicherungsschutz Musterklauseln

Anderweitiger Versicherungsschutz. Der DCV und/oder die versicherten Personen haben, wenn sie das versicherte Risiko auch anderweitig versichern, der ARAG innerhalb eines Monats Anzeige hiervon zu erstatten.
Anderweitiger Versicherungsschutz. Der WLSB und/oder die versicherten Personen haben, wenn sie das versicherte Risiko auch anderweitig ver- sichern, der ARAG innerhalb eines Monats Anzeige hier- von zu erstatten.
Anderweitiger Versicherungsschutz. Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einer anderen Versicherung versichert oder ist ein Profit Unternehmen oder Non-Profit Unternehmen zur Freistellung verpflichtet, so steht die Leistung aus dem Versicherungsvertrag nur im Anschluss an die von der anderen Versicherung erfolgte Zahlung bzw. die Verpflichtung zur Freistellung zur Verfügung. Enthält eine anderweitig bestehende Versicherung hiermit vergleichbare Regelungen, so geht die Versicherung vor, die mit dem geltend gemachten Schaden in engerem sachlichen Zusammenhang steht. Ein engerer sachlicher Zusammenhang besteht, insbesondere aber nicht ausschließlich, zu der Versicherung, • die ein versichertes Unternehmen als eigene Versicherung gesondert unterhält und/oder • die ein Profit- oder Non-Profit Unternehmen als eigene Versicherung gesondert unterhält Sofern ein engerer sachlicher Zusammenhang nicht erkennbar ist, wird die Versicherungsleistung aus dem zeitlich früher abgeschlossenen Vertrag, im Falle einer Nachhaftungsdeckung aus dem zeitlich später abgeschlossenen Vertrag vorrangig erbracht. Bestreitet die anderweitige Versicherungsgesellschaft ihre Eintrittspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer dieses Versicherungsvertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person vor. Ist die andere Versicherung ebenfalls beim Versicherer oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen abgeschlossen worden, so ist die Leistung des Versicherers und der mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt auf die höchste der vereinbarten Deckungssummen je Anspruch und Vertragslaufzeit begrenzt.
Anderweitiger Versicherungsschutz. Der LSB S, dessen Organisationen, mitversicherte Toch- terunternehmen und/oder die versicherten Personen haben, wenn sie das versicherte Risiko auch anderweitig versichern, dem Versicherer im Schadenfall Anzeige hier- von zu erstatten.
Anderweitiger Versicherungsschutz. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern der Versicherungs- nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz verlangen kann.
Anderweitiger Versicherungsschutz. Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einer anderen Haftpflichtversicherung oder einer Versiche- rung anderer Art versichert, geht die andere Versicherung diesem Versicherungsvertrag vor, falls die an- dere Versicherung nicht ausdrücklich als Exzedent zu diesem Versicherungsvertrag vereinbart wurde. Die Leistungspflicht des Versicherers auf Grund dieses Versicherungsvertrages besteht nur insoweit, als der Anspruch unter der anderen Versicherung nicht gedeckt ist. Ist die andere Versicherung ebenfalls beim Versicherer oder einem mit dem Versicherer verbundenen Unternehmen abgeschlossen, so ist die Leistung des Versicherers und der mit ihm verbundenen Unternehmen insgesamt auf die höchste der vereinbarten Deckungssummen je Anspruch und Versicherungsperiode begrenzt.

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  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.