SchokoTicket Musterklauseln

SchokoTicket. Berechtigt zur Nutzung des SchokoTickets sind Kinder, die einen Kindergarten oder andere vorschulische Einrichtungen besuchen, und alle ▇▇▇▇▇▇▇ bis zum vollendeten 25. Lebensjahr die eine Bildungseinrichtung gem. § 97 Abs 1 sowie eine in § 118 Abs 3 Schulgesetz NRW aufgeführte Bildungseinrichtung (siehe unten aufgeführte abschließende Auflistung) besuchen, und Fahrten im Ausbildungsverkehr im VRR durchführen. ▇▇▇▇▇▇▇ der Bildungseinrichtungen gemäß § 97 Abs 1 Schulgesetz NRW, die über 25 Jahre alt sind, sind ebenfalls berechtigt das SchokoTicket zu nutzen, wenn sie die Fahrtkosten von ihrem Schulträger erstattet bekommen (Freifahrer). Voraussetzung für die Nutzung des SchokoTickets durch ▇▇▇▇▇▇▇ einer Bildungseinrichtung ist ein entsprechender Vertrag mit dem zuständigen Schulträger. Das SchokoTicket gilt im angegebenen Monat bis auf weiteres als Fahrberechtigung für beliebig häufige Fahrten in der Preisstufe D in der Region Nord oder der Region Süd, oder mit Verbundgültigkeit in der Preisstufe E ausschließlich für den Inhaber. Für einzelne Fahrten über den originären Geltungsbereich der Preisstufe D hinaus kann ein ZusatzTicket durch den Inhaber genutzt werden. Das SchokoTicket ist nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Der Preis des SchokoTickets ist aus der Preistafel ersichtlich. Aufgeführt sind dort die Preise für ▇▇▇▇▇▇▇, die nach der Schülerfahrtkostenverordnung keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Selbstzahler), und für diejenigen, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben (so genannte Freifahrer). Sollte ein Schulträger sein nach § 97 Abs 3 Schulgesetz NRW ihm zustehendes Gestaltungrecht bei der Festlegung der Höhe der Eigenanteile für Freifahrer dergestalt wahrnehmen, dass die Höhe der Eigenanteile nicht der Höhe der gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Höhe für Freifahrer entspricht, so hat der Schulträger dem Verkehrsunternehmen die Differenz zwischen der als Fahrgeld gemäß Fahrpreistabelle ausgewiesenen Beträge und der Höhe der von ihm festgelegten Höhe des Eigenanteile für Freifahrer auszugleichen. Bei den Freifahrern wird nach Zählung der Geschwisterkinder unterschieden: Besuchen mehrere minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 2 Abs. 3 Schülerfahrtkostenverordnung, so werden entsprechend der gesetzlichen Regelung Eigenanteile (Fahrgeld) für höchstens 2 dieser Kinder erhoben, und zwar in der Reihenfolge ihres Alters. Volljährige Kinder einer Familie bleiben bei dieser Zählung unberück...

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  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Präambel Bei diesem Tarifvertrag handelt es sich um die gesonderte Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 5 des TVÜ-DRK Dieser Tarifvertrag gilt für die Ärzte des Deutschen Roten Kreuzes, seiner Verbände (einschließlich deren Untergliederungen), Einrichtungen und Gesellschaften aller Art (im folgenden DRK genannt), die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft, einer Lan- destarifgemeinschaft, die der Bundestarifgemeinschaft angehört, bzw. der tarifver- tragsschließenden Gewerkschaft sind, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 hinaus fortbesteht, und die am 01.01.2007 unter den Geltungsbereich des Reformta- rifvertrages, einschließlich der Sonderregelung 1, fallen, für die Dauer des ununterbro- chenen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. § 1 Abs. 1 Satz 6 des TVÜ-DRK ist damit gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung. Die Ärzte gemäß § 1 werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Entgeltgruppen übergeleitet. Ärzte mit entsprechender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergü- tungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe I gem. § 8 der Sonderregelung Anlage 1 des DRK-Reformtarifvertrages, Fachärzte mit entspre- chender Tätigkeit, die am 31.12.2006 Vergütung nach den Vergütungsgruppen des DRK TV a.F. erhalten haben, werden der Entgeltgruppe II gem. § 8 der Sonderregelung An- lage 1 des DRK-Reformtarifvertrages zugeordnet. Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 8 Sonderregelung Anlage 1) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärzte bereits seit Be- ginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenzuordnung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhält- nis zu demselben Arbeitgeber.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.