Mehrarbeit Musterklauseln

Mehrarbeit. Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.
Mehrarbeit. Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit. Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9- stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die aufgrund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß. 2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden. 3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden. 4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. 5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden. 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
Mehrarbeit. Mehrarbeit ist die über die tarifliche wöchentliche oder über die in diesem Rahmen betrieblich festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ausschließlich der Pau- sen, soweit sie angeordnet war. Dies gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer, die gemäß § 2a Anspruch auf Altersfreizeiten haben, solange nicht die regelmäßige tarifliche wö- chentliche Arbeitszeit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 1 überschritten wird. Für Arbeitnehmer in voll- und teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit ist Mehrarbeit die über die in § 2 Abschnitt I Ziffer 2 genannten Grenzen hinausgehende Wochenarbeitszeit. Für Arbeitnehmer mit gemäß § 2 Abschnitt I Ziffer 3 abweichend festgelegten längeren oder kürzeren Regelarbeitszeiten ist die jeweils darüber hinausgehende Arbeitszeit Mehrarbeit, so- weit sie angeordnet ist. Die gemäß § 2 vorgenommene anderweitige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit führt nicht zur Mehrarbeit. Geleistete Mehrarbeit ist durch Freizeit auszugleichen. Die Zuschlagspflicht bleibt hiervon unbe- rührt, sofern der Ausgleich nicht innerhalb eines Monats erfolgt. Kann der Freizeitausgleich we- gen Krankheit, Urlaub, Dienstreise oder ähnlichen Gründen nicht innerhalb eines Monats erfol- gen, ist er spätestens in dem darauffolgenden Monat vorzunehmen. Erfolgt der Zeitausgleich nicht innerhalb der vorgenannten Zeiträume, ist er mit Ablauf von zwei weiteren Monaten einschließlich des Mehrarbeitszuschlages von 25 % in Freizeit auszugleichen. Bei notwendiger Mehrarbeit für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, für die ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischen Gründen nicht oder schwierig durchzuführen ist, kann der Arbeitgeber die geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig abgelten. Gelegentliche geringfügige Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind bei Arbeitnehmern der Gruppen E 9 bis E 13 mit dem Tarifentgelt abgegolten.
Mehrarbeit. Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die zusätzlich geleistet werden und die nicht an der tatsächlichen Arbeitszeit im Kundenbe- trieb orientiert über die nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regel- mäßige Arbeitszeit hinaus angeordnet werden. Der Zuschlag beträgt 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgel- tes nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages. Die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit richtet sich nach der Zu- schlagsregelung des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 25 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgeltes nach §§ 2 bis 6 des Ent- gelttarifvertrages. § 9 Abs. 2 und 3 Arbeitszeitgesetz finden Anwendung. Entscheidend für die Frage, ob Feiertagsarbeit vorliegt, ist das Feier- tagsrecht des Arbeitsortes. Die Höhe des Zuschlags für Sonntags- und Feiertagsarbeit richtet sich nach den Zuschlagsregelungen des Kundenbetriebes. Sie beträgt höchstens 50 % des jeweiligen tariflichen Stundenentgelts nach §§ 2 bis 6 des Entgelttarifvertrages für Sonntagsarbeit und höchstens 100 % für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Heiligabend und Silves- ter nach 14.00 Uhr.
Mehrarbeit. 3 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleis- tungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeits- zeit hinaus durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend ver- längert werden. Die Arbeitnehmer sind im Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leis- tung der Mehrarbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen ste- hen. b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren von der Mehrarbeit befreit werden. c) Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die Arbeitsstunden, welche über die nach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenom- men ist die Zeit, in der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wird. d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent und ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent. e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160* (alte Bundesländer) bzw. 1/173* (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) ver- gütet. *) Bei Verkürzung der Arbeitszeit ist der Teiler von 160 (alte Bundesländer) bzw. 169 (neue Bun- desländer) entsprechend zu ändern (tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3). f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die Freizeitgewäh- rung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
Mehrarbeit. 4.1.1. Mehrarbeit ist die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. 4.1.2. Mehrarbeitszuschläge werden bei Abrechnung nach Arbeitsta- gen für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit 20 Arbeitstagen über 160 geleistete Stunden; bei 21 Arbeitstagen über 168 geleistete Stunden; bei 22 Arbeitstagen über 176 geleistete Stunden; bei 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Bei verstetigtem Mo- natseinkommen werden die Stunden, die über 15 % der verstetigten Monatsarbeitszeit hinausgehen mit einem Mehrarbeitszuschlag versehen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Regelung analog ihrer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit. Werden Mehrstunden im Monat geleistet, so werden für diese, wenn sie auf das Zeitkonto fließen, ohne Mehrarbeitszuschläge berechnet. Werden die Stunden ausgezahlt, werden die Stunden mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25 % ausgezahlt.
Mehrarbeit. Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernseh- schaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereit- schaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit von 13 Stunden (vergl. TZ 6) Arbeitszeit mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäfti- gungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.
Mehrarbeit. Bei schwerbehinderten Beschäftigten sind die Anordnung und die Genehmigung von Mehrarbeit nur mit deren Einverständnis zulässig. Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrkraft liegt vor, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart oder im Rahmen des Hausunterrichts Unterricht erteilt wird. Es muss sich dabei um Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht handeln, der anderenfalls nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten ausfallen müsste. Auch jede Vertretungsstunde während der Elternsprechstunde gilt demnach als Mehrarbeit. Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit überschritten wird. Der Ausgleich für ausgefallene Unterrichtsstunden darf bei schwerbehinderten Lehrkräften nur zeitnah im Rahmen der regelmäßigen, herabgesetzten Unterrichtszeit angeordnet werden.
Mehrarbeit. Das Ausmaß der ab November 1986 durchgeführ- ten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (zB bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit 1 1/2 Stun- den pro Woche) ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstunden- ausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 6, 7, 8 und 12. Hinsichtlich dieser Mehrarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitge- setzes über die Anordnung von Überstunden sinnge- mäß anzuwenden. Arbeitszeiten, für die auf Grund dieses Kollektivvertrages oder innerbetrieblicher Re- gelungen ein Zuschlag von mehr als 50 % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des § 4b, sondern als Überstunde. Durch die Mehrarbeit darf die tägli- che Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten wer- den. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über 9 Stunden durch das Gesetz zulässig ist.