Schulleitung Musterklauseln

Schulleitung. § 14. (1) Wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten (§ 8 Abs. 17 letzter Satz) mindestens zehn beträgt, ist eine Schulleitung einzurichten. Mit der Ausübung der Schulleitung in den übrigen Fällen hat die Personalstelle eine geeignete Lehrkraft zu betrauen (§ 8 Abs. 17).
Schulleitung. 48c. (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die nachstehenden Absätze anzuwenden.
Schulleitung. Schülerin/Xxxxxxx Eltern/gesetzl. Vertreter/Ausbildungsbetrieb
Schulleitung. Auf Antrag des Schulvorstands „Sekundarschule P Niederamt“ wählt die Leitgemeinde aus den Schulleitungen des Sekundarschulkreises „Unteres Niederamt“ und dem Zweckverband Kreisschule Mittelgösgen den Schulleiter sowie dessen Stellvertreter. Die Anstellungen erfolgen auf der Grundlage der Dienst- und Gehaltsordnung der Leitgemeinde. Die Pensen der Schulleitungsmitglieder sowie die übrigen Bedingungen des Anstellungsverhältnisses werden von der Leitgemeinde auf Antrag des Schulvorstands „Sekundarschule P Niederamt“ festgelegt.
Schulleitung. Die Gesamtleitung der Schulen erfolgt über eine Direktion. Für die Schulhäuser in den Gemeinde- teilen werden Schulleitungen in den Bereichen Pri- mar- und Sekundarstufe I für einen oder mehrere Standorte eingesetzt.
Schulleitung. § 44. (1) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt, sind auf sie anstelle der
Schulleitung. (1) Der Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter an. Soweit eine zweite Konrektorin oder ein zweiter Konrektor bestellt ist, gehört sie oder er der Schulleitung an. Das Ministerium kann zulassen, dass weitere Per- sonen der Schulleitung angehören (Erweiterte Schulleitung).
Schulleitung. (1) Aufgabe der Schulleitung ist es, im Zusammenwirken mit allen an der Schule Beteiligten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Unterrichts- und Erziehungs- arbeit sowie des Schullebens zu sorgen und dabei für die Weiterentwicklung und Verbesserung der pädagogischen Arbeit Sorge zu tragen. Sie nimmt dabei die ihr im Rahmen der schulischen Eigenverantwortlichkeit übertragenen Auf- gaben wahr und gestaltet diese verantwortungsvoll und innovativ aus.
Schulleitung. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Auf- gaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschrif- ten. Detailaufgaben sind dem Funktionenbe- schrieb und dem Funktionendiagramm zu ent- nehmen.
Schulleitung. Die Schulleitung erfüllt die ihr von der kantonalen Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. Die SOBG kann ihr weitere Aufgaben zuweisen. Die Schulleitung erlässt im Bereich ihrer Aufgabe erstinstanzliche Verfügungen.