Aufgaben und Kompetenzen. Das Interkantonale Organ ist insbesondere zuständig für:
a. den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke (Art. 6);
b. den Erlass von Richtlinien zum Vollzug von Vorschriften über das Inver- kehrbringen von Produkten (Art. 7 und 8);
c. den Erlass von Vorschriften über das Inverkehrbringen von Produkten (Art. 9);
d. die Koordination seiner Tätigkeit mit dem Bund.
Aufgaben und Kompetenzen. 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinba- rungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Xxxx als Vizepräsi- dentin oder als Vizepräsidenten vor.
Aufgaben und Kompetenzen. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er nimmt die Gesamtleitung der Stiftung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und be- stimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Stiftung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Stiftung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Der Stiftungsrat nimmt die folgenden, unübertragba- ren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a) er legt das Finanzierungssystem fest;
b) er erstellt und genehmigt die Jahresrechnung;
c) er legt die Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen fest, soweit anwendbar;
d) er ernennt die mit der Geschäftsführung betrauten Personen; dabei kann es sich auch um eine juris- tische Person handeln;
e) er erlässt in einem Reglement die Modalitäten über die Bildung bzw. Auflösung von betriebsnot- wendigen Reserven und Rückstellungen;
f) er gestaltet das Rechnungswesen aus;
g) er erlässt und ändert sämtliche Reglemente der Stiftung;
h) er beschliesst über das Angebot der Vorsorgepro- dukte, insbesondere hinsichtlich der Leistungs- und Finanzierungspläne (Vorsorgeplan) und legt die Grundsätze für die Verwendung der freien Mit- tel fest;
i) er nimmt die Xxxx und Abberufung der Revisions- stelle mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stiftungsräte vor;
j) er nimmt die Xxxx und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge mit einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stiftungsräte vor;
k) er stellt die Erst- und Weiterbildung der Stiftungs- räte sicher und entscheidet über eine angemes- sene Entschädigung seiner Mitglieder;
l) er nimmt eine periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen An- lage des Vermögens und den Verpflichtungen der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt zusätzlich folgende Aufgaben selbst wahr:
m) er regelt in einem Reglement die Zeichnungsbe- rechtigung für die Stiftung nach den Bestimmun- gen in der Urkunde. Formularkorrespondenz so- wie andere in grosser Zahl ausgestellte Schriftstü- cke des täglichen Geschäftsverkehrs können von der Stiftung ohne Unterschriften von Zeichnungs- berechtigten abgegeben werden;
n) er genehmigt den Geschäftsbericht;
o) er bestimmt über die jährliche Ergebnisverwen- dung aus der Anlage des Stiftungsvermögens und bezüglich der erzielten Überschüsse aus den Ver- sicherungsverträgen;
p) er genehmigt das Budget;
q) er entscheidet über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Stiftun...
Aufgaben und Kompetenzen. Duties and Competences
Aufgaben und Kompetenzen. Die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung gehen aus dem ver- einbarten Service Level Agreement (SLA) zwischen der Stiftung und der SST Vita Dienstleistungs AG hervor. Sammelstiftung Vita | Organisationsreglement Ausgabe 02/2021 | Seite 3 von 5
Aufgaben und Kompetenzen. Die Tagesstrukturkommission ist insbesondere zuständig für:
Aufgaben und Kompetenzen. 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Mass- nahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7. 2Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Xxxx als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. Basierend auf Artikel 10 Absatz 1 Hochschulkonkordat ist die Konferenz der Vereinbarungskantone ganz generell zuständig für den Vollzug der Vereinbarung. Als solche ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Hochschulkonkordat und somit auch für den Abschluss der Zusam- menarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen. Zudem legt sie im Sinne einer Bestätigung der Berechnung alle zwei Jahre die Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat fest, die im Anhang zur Vereinbarung festgehalten wird. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Hochschulkonkordat ist die Konferenz der Vereinbarungskantone auch zu- ständig, der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz aus ihrer Mitte zwei Erzie- hungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Xxxx als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vorzuschlagen.
Aufgaben und Kompetenzen. Die Personalkommission BuS AG (Peko BuS AG) nimmt die Mitwirkung gemäss Bundesge- setz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) in betrieblichen Angelegenheiten wahr, sofern diese nicht in den Kompetenzbereich der Gewerkschaft fallen. Im Weiteren sind die Mitwirkungsbestimmun- gen gemäss dem Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs und der dazugehörigen Verordnung zu beachten. Die Tätigkeit der Peko BuS AG betrifft insbesondere folgende, die Interessen des Personals und der Unternehmung berührenden Dienstangelegenheiten: • Vernehmlassung zu den Fahrplanentwürfen, frühzeitige Mitwirkung bei der Festlegung von Dienstplänen und bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen. Das Mitspracherecht ist zu gewähren, falls das Gesetz keine anderen Bestimmungen kennt. • Zusatzvereinbarungen zum AZG (Dienstplankommission Fahrdienst) • Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Bestimmung über die Dienstbe- kleidung, bei Massnahmen der Betriebssicherheit (Unfallverhütung/EKAS) und der Be- triebshygiene sowie in allen Fragen von Personaleinrichtungen (Kantinen/ Getränkeau- tomaten usw.) • Vorschläge für die Verbesserung öffentlicher Einrichtungen, die die BuS AG berühren (Haltestellen/öffentliche Toiletten usw.) • Mitwirkung in Kommissionen wie Sicherheitskommission, IT/Telematik etc. Die Peko BuS AG befasst sich nicht mit Fragen zum Anstellungsreglement und Gehaltsma- nagement sowie nicht mit Gesuchen und Beschwerden persönlicher Natur von einzelnen Mit- arbeitenden. Diese Themen werden primär durch die zuständigen Stellen in der Unterneh- mung sowie vom SEV bearbeitet.
Aufgaben und Kompetenzen. 7.1 Die Paritätische Kommission nimmt im Rahmen der sozia- len Partizipation die Zusammenarbeit unter den vertrags- schliessenden Parteien und der Landeskommission der Migros-Gruppe wahr und sorgt für die Einhaltung und Durchführung dieses Vertrages.
7.2 Die vertragsschliessenden Parteien sowie die Landeskom- mission der Migros-Gruppe können Meinungsverschieden- heiten und Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages sowie der darauf beruhenden Vereinbarun- gen der Paritätischen Kommission unterbreiten.
7.3 Die Paritätische Kommission kann im Falle von Streitigkei- ten über die Lohnanpassungen oder über die Festlegung des Mindestlohnes nach den Ziffern 36.2 und 36.4 dieses Vertrages von den jeweiligen Parteien um Vermittlung angerufen werden. In diesem Fall ist eine neutrale Präsi- dentin oder ein neutraler Präsident zu bezeichnen.
7.4 Bedingen zwingende gesetzliche Vorschriften oder Ge- richtsurteile eine Änderung dieses Vertrages, so beschliesst die Paritätische Kommission verbindlich für die vertrags- schliessenden Parteien sowie für die Unternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die entsprechenden Anpassungen. Diese Anpassungen sind innert nützlicher Frist in geeigneter Weise bekannt zu machen. Personalkommissionen und Landeskommission der Migros-Gruppe
Aufgaben und Kompetenzen. 1 Die Leistungs- und Kostenvereinbarung wird durch ein gemein- sam finanziertes, nationales Lenkungsbüro nach einheitlichen Kri- terien und technischen Definitionen umgesetzt. Das Lenkungs- büro hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: • Bearbeitung sämtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Leistungs- und Kosten-Lenkung, -Steuerung sowie -Erfassung; • Vornahme des Soll-/Ist-Kostenvergleichs und der begründe- ten Empfehlung an die zuständigen Parteien für eine allfällige Taxpunktwertanpassung; • Definition der Korrekturkomponenten; • Erarbeitung der Methodik für die Erhebung der Korrekturkom- ponenten; • Erarbeitung der lokalen Gewichtung und Festlegung der Höhe der Korrekturkomponenten; • Erarbeitung von Vorschlägen zur gezielten Konvergenz der Leistungsvergütung; • Weiterentwicklung der TARMED-Tarifstruktur und Ausarbeiten von Empfehlungen zuhanden santésuisse und FMH für ent- sprechende Anträge an TARMED Suisse; • Präzisierung und Anpassung der technischen Definitionen; • Nachführung des jeweils aktuellen Standes des von den Par- teien vereinbarten einheitlichen Rechnungsformulars (XML- Standard) bzw. der Übermittlungsart der Rechnungen (gemäss Zusatzvereinbarung zum RV, Anhang 3, vom 1. November 2003).
2 Das Lenkungsbüro kann weitere Empfehlungen zur Steuerung an die Vertragsparteien abgeben.
3 Das Lenkungsbüro kann im Einvernehmen mit den Parteien weitere Aufgaben übernehmen.