Schutz Bereiche Und Objekte Musterklauseln

Schutz Bereiche Und Objekte. Die Baumaßnahme liegt in einem ausgewiesenen Natura 2000-Schutzgebiet. Daraus erge- ben sich bei der Ausführung besondere Auflagen und Einschränkungen, die in den Maß- nahmenblättern (1V bis 13V + 18V) beschrieben sind. Die Auflagen aus den Maßnahmen- blättern sind zwingend zu beachten und umzusetzen. Die sich hieraus ergebenen Mehrauf- wendungen sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Die Maßnahmenblätter sind hier nur als Kernpunkte und somit nicht vollständig angegeben. Die vollständigen Maßnahmenblätter sind den Ausschreibungsunterlagen als Anlage beige- fügt. Insgesamt gilt: Das vor dem Hintergrund, dass sich das Bauvorhaben in verschiedenen Schutzgebieten befindet, alle Flächen außerhalb des festgelegten Baufeldes als „TABUFLÄ- CHEN“ zu betrachten sind. Am Bestandsbauwerk sind an der Trägerunterseite insgesamt 8 Dreiecksflächen (ca. 7 x 4 / 2 m) als Vogeleinflugschutz bis zum 28.02.2023 dauerhaft zu verschließen. 4 Flächen lie- gen dabei über dem WL Leine. Entsprechende Leistungspositionen sind im LV enthalten. Der AN haftet für Schäden und Folgen, die sich aus den Arbeitstechniken, dem Umgang mit giftigen und gefährlichen Stoffen und seinen Einrichtungen und Rüstungen ergeben. Die Vorschrift über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen nach dem Niedersächsischen Abfallgesetz (NAbfG) in der Fassung vom 14.07.2003 ist zu beachten. Verunreinigungen der Fahrbahn einschließlich der Straßenseitenräume durch Markierungs- und andere Stoffe sind zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Bei der Durchführung der Baumaß- nahme ist das Bundes Naturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 und das Nieder- sächsische Ausführungsgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 zu berücksichtigen.
Schutz Bereiche Und Objekte. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten ist das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu beachten (Bundes- Immissionsschutzgesetz). Nacht- und Wochenendarbeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften einzuordnen; insbesondere wird auf das „Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG)“ verwiesen. Während der Baumaßnahme ist sicherzustellen, dass die für dieses Xxxxxx (xxxxx XxxXXX xxx § 00 XXxxXxxX) die zulässigen Lärm- Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Für Nachtarbeiten in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr sind durch den AN eigenverantwortlich die entsprechenden Genehmigungen unter Beachtung der AVV Baulärm bei der zuständigen Behörde einzuholen (keine gesonderte Vergütung). Vermeidbare Belästigungen durch Staub-, Schmutz- und Lärmimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen (Abschalten von zeitweise nicht benötigten Maschinen, Einrüstungen, Straßenreinigung) zu verhindern. Aufwendungen in diesem Zusammenhang werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche Leistungen sind so auszuführen oder abzusichern, dass jede Verunreinigung von Boden-, Schichten- und Grundwasser unterbleibt. Für das Aufbringen von Anstrichen o. dgl. auf der Baustelle mittels Farbspritzverfahren sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die Sicherung gegen herabfallende Teile oder Strahlgut hat höchste Priorität. Der Schutz der im Baubereich befindlichen Leitungen, weiteren baulichen Anlagen und benachbarten Grundstücken ist zu gewährleisten. Sie sind bei allen Arbeiten mit geeigneten Maßnahmen vor Verschmutzung oder Beschädigung ohne besondere Vergütung zu schützen. Entstandene Schäden hat der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beseitigen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Im Baubereich liegende Gebäude einschließlich Einfriedungen der Grundstücke sind zu erhalten. Entstandene Schäden hat der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beseitigen. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen werden nicht gesondert vergütet. Vorhandene Schäden an Einfriedungen und Gebäuden im unmittelbaren Baubereich sind im Rahmen einer Beweissicherung aufzunehmen und zu dokumentieren. Sämtlicher Einsatz von Maschinen, Geräten usw. ist so zu gestalten und zu planen, dass die Bauleistungen bei einer Minimierung des Platzbedarfes (beengte Verhältnisse) erbracht werden können. Verbleibende Bäume und Flurgehölze neben der Trasse sind vor Beschädigung durch Bauarbeiten zu schützen. Auf da...
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