Ver- und Entsorgungsleitungen Musterklauseln

Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Arbeiten werden jeweils vom zuständigen Versorgungsunternehmen ausgeführt, welches die entsprechenden Anschlüsse bis in den Keller oder den Hausanschlussraum des Bauwerks führt. Die Gebühren hierfür werden dem Bauherrn direkt von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Im Bereich des Bauvorhabens befinden sich Ver- bzw. Entsorgungsleitungen folgender Medien- xxxxxx: • Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 31 – Planauskunft, PF 4202, 00000 Xxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Telekommunikationslinien. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • E.DIS AG, Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx/Xxxxx Im Baubereich befinden sich Verteilungsanlagen (Energiekabel). Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxx-Xxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Wasser- und Gasleitungen, Entsorgungskanal für Schmutzwasser, Energiekabel sowie Leittechnik. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • Wasser- und Bodenverband „Rhin-/ Havelluch“; Xxx-xxx-Xxx.0x, 00000 Xxxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Gewässer II. Ordnung. Der AN hat sich vor Baubeginn von den Versorgungsträgern über vorhandene Leitungen und Anlagen zu informieren und einweisen zu lassen. Notwendige Umverlegungen von Leitungen oder Kabeln werden von den Versorgungsunternehmen in Abstimmung mit dem AN durchge- führt. Die Arbeiten sind durch den AN zu koordinieren. Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und Anwei- sungen der Eigentümer zu beachten. Der AN haftet für sämtliche Schäden an Kabeln oder Leitungen im Baustellenbereich. Freigelegte Leitungen sind zu sichern und vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Bei Leitungsbeschädigungen trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er sämtliche einschlägigen Vorschriften und Richtlinien sowie aufgegebene Vorkehrungen getroffen hat.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Heizungsenergieträger ist eine Wärmepumpenanlage, unterstützt durch erneuerbare Energien. Entspr. der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, Stand 01.01.2016). Die erforderlichen Medien liegen soweit im Straßenbereich und werden zentral über eine Mediensparteneinführung in den Haustechnikraum eingeführt. Hier werden auch die erforderlichen Übergabepunkte montiert. Die Kanalisation innerhalb und außerhalb des Gebäudes in PVC (Orange SN4) wird nach dem entsprechend Entwässerungsplan verlegt, Schächte und Sinkkästen nach Erfordernis. Der Anschluss erfolgt über einen Kontrollschacht in den städtischen Entwässerungskanal. Untergeschoss für fäkalienfreies Abwasser rückstaugesichert (mechanische Rückstauklappe). Drainage aus perforiertem PVC Drainagerohr, ringsum des Gebäudes in einer Schotterpackung verlegt, mit erforderlichen Spülschächten.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Versorgungsträger: wurden vom Vorhabenträger mit Schreiben vom 10.02.2015 über das geplante Vorhaben informiert und um Bekanntgabe des vorhandenen Leitungsbestandes gebeten. Dem Auftragnehmer wird die Verpflichtung übertragen, dass vor Baubeginn die genaue Lage der einzelnen Versorgungsleitungen durch das jeweils zuständige Versorgungsunternehmen örtlich festzustellen ist. Erschwernisse und Behinderungen, die sich aus der Kabel- bzw. Leitungsführung im Zuge der Auskofferungsarbeiten ergeben, werden vom AG nicht gesondert vergütet. Es dürfen keine Beschädigungen der Anlagen erfolgen. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist vom AN ein örtliches Informationsgespräch zwischen den Versorgungsträgern, der Bauüberwachung und dem AN zu veranlassen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN über die Lage der im Baubereich liegenden unterirdischen Leitungen und Kabel genauestens zu informieren. Zum Schutze von Kabel- und Versorgungsanlagen und dazugehörigen Einrichtungen wird besonders auf die Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen sowie den in Merkblättern der jeweiligen Eigentümer enthaltenen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung von Bauarbeiten hingewiesen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bauausführung neuesten Ausgaben von Vorschriften und Merkblättern.

Related to Ver- und Entsorgungsleitungen

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rücktritt und Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.