Ver- und Entsorgungsleitungen Musterklauseln

Ver- und Entsorgungsleitungen. Die Versorgungsträger: wurden vom Vorhabenträger mit Schreiben vom 10.02.2015 über das geplante Vorhaben informiert und um Bekanntgabe des vorhandenen Leitungsbestandes gebeten. Dem Auftragnehmer wird die Verpflichtung übertragen, dass vor Baubeginn die genaue Lage der einzelnen Versorgungsleitungen durch das jeweils zuständige Versorgungsunternehmen örtlich festzustellen ist. Erschwernisse und Behinderungen, die sich aus der Kabel- bzw. Leitungsführung im Zuge der Auskofferungsarbeiten ergeben, werden vom AG nicht gesondert vergütet. Es dürfen keine Beschädigungen der Anlagen erfolgen. Unmittelbar nach Auftragserteilung ist vom AN ein örtliches Informationsgespräch zwischen den Versorgungsträgern, der Bauüberwachung und dem AN zu veranlassen. Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der AN über die Lage der im Baubereich liegenden unterirdischen Leitungen und Kabel genauestens zu informieren. Zum Schutze von Kabel- und Versorgungsanlagen und dazugehörigen Einrichtungen wird besonders auf die Einhaltung der Vorschriften und Anordnungen sowie den in Merkblättern der jeweiligen Eigentümer enthaltenen Sicherungsmaßnahmen bei Ausführung von Bauarbeiten hingewiesen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bauausführung neuesten Ausgaben von Vorschriften und Merkblättern.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Im Bereich des Bauvorhabens befinden sich Ver- bzw. Entsorgungsleitungen folgender Medien- xxxxxx: • Deutsche Telekom Technik GmbH, PTI 31 – Planauskunft, PF 4202, 00000 Xxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Telekommunikationslinien. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • E.DIS AG, Xxxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxxxxxxx/Xxxxx Im Baubereich befinden sich Verteilungsanlagen (Energiekabel). Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxx-Xxx-Xxx. 0, 00000 Xxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Wasser- und Gasleitungen, Entsorgungskanal für Schmutzwasser, Energiekabel sowie Leittechnik. Vor Beginn der Baumaßnahme ist eine örtliche Einweisung zu beantragen. • Wasser- und Bodenverband „Rhin-/ Havelluch“; Xxx-xxx-Xxx.0x, 00000 Xxxxxxxxxx Im Baubereich befinden sich Gewässer II. Ordnung. Der AN hat sich vor Baubeginn von den Versorgungsträgern über vorhandene Leitungen und Anlagen zu informieren und einweisen zu lassen. Notwendige Umverlegungen von Leitungen oder Kabeln werden von den Versorgungsunternehmen in Abstimmung mit dem AN durchge- führt. Die Arbeiten sind durch den AN zu koordinieren. Bei Arbeiten in der Nähe von Kabeln oder Leitungen sind die Schutzvorschriften und Anwei- sungen der Eigentümer zu beachten. Der AN haftet für sämtliche Schäden an Kabeln oder Leitungen im Baustellenbereich. Freigelegte Leitungen sind zu sichern und vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Bei Leitungsbeschädigungen trifft den Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass er sämtliche einschlägigen Vorschriften und Richtlinien sowie aufgegebene Vorkehrungen getroffen hat.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Heizungsenergieträger ist eine Wärmepumpenanlage, unterstützt durch erneuerbare Energien. Entspr. der geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2014, Stand 01.01.2016). Die erforderlichen Medien liegen soweit im Straßenbereich und werden zentral über eine Mediensparteneinführung in den Haustechnikraum eingeführt. Hier werden auch die erforderlichen Übergabepunkte montiert. Die Kanalisation innerhalb und außerhalb des Gebäudes in PVC (Orange SN4) wird nach dem entsprechend Entwässerungsplan verlegt, Schächte und Sinkkästen nach Erfordernis. Der Anschluss erfolgt über einen Kontrollschacht in den städtischen Entwässerungskanal. Untergeschoss für fäkalienfreies Abwasser rückstaugesichert (mechanische Rückstauklappe). Drainage aus perforiertem PVC Drainagerohr, ringsum des Gebäudes in einer Schotterpackung verlegt, mit erforderlichen Spülschächten.
Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Arbeiten werden jeweils vom zuständigen Versorgungsunternehmen ausgeführt, welches die entsprechenden Anschlüsse bis in den Keller oder den Hausanschlussraum des Bauwerks führt. Die Gebühren hierfür werden dem Bauherrn direkt von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.