Immissionsschutz Musterklauseln

Immissionsschutz. (1) Eine Ergänzungssatzung muss nach der Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigen. Durch planerische Festsetzungen der Gemeinde dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) das Wohnen oder die gewerbliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Es muss daher gewährleistet sein, dass keine unzumutbaren Immissionen – insbesondere durch Geräusche oder Gerüche – durch die mögliche Nutzungsart des Plangebietes auf die benachbarte Bebauung des Plangebietes ausstrahlen.
Immissionsschutz. 12.1 Um die Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten, muss der Schalldruckpegel der auf dem Freideck eingesetz- ten Beschallungsanlage auf den definierten Dezibelwert bis 22.00 Uhr bzw. auf den Wert nach 22.00 Uhr gemäß Messprotokoll limitiert werden. Die Werte müssen je Veran- staltung individuell ermittelt und im Messprotokoll vermerkt werden. Die Anmerkungen auf dem Protokoll sind zu beach- ten. Diese Maßnahme dient im Falle von Beschwerden wegen Ruhestörung gegenüber den Ordnungsbehörden als Beleg für das Einhalten der Richtwerte.
Immissionsschutz. Luftreinhaltung
Immissionsschutz. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Ausführung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen, soweit diese im zu erstellenden Bebauungsplan S 25 als notwendige Maßnahmen festgesetzt werden. Die Vorhabenträgerin errichtet bzw. ergänzt in Abstimmung mit der Stadt die zur Entwicklung des Wohngebiets erforderlichen Maßnahmen und Anlagen innerhalb und außerhalb des Vertragsgebiets. Die Beseitigung aller belasteten Böden auch außerhalb der bekannten Kontaminationsfläche und ggf. Sanierung von Grundwasserbelastungen ist von der Vorhabenträgerin durchzuführen oder Dritten zu übertragen.
Immissionsschutz. Bei der Durchführung aller Bauarbeiten sind die zutreffenden Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche Er- schütterungen und ähnliche Vorgänge zu beachten (BimSchG vom 15.03.1974 BVBl. 30, Jahr- gang Nr. 34 vom 01.04.1974, S. 648). Die Bauarbeiten sind vom Auftragnehmer so durchzufüh- ren, dass Umweltbeeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Baubetrieb und Transpor- te soweit wie möglich vermieden werden. Im Falle auftretender Staubbelästigungen der Anlieger, umliegender Ländereien sowie der Verkehrsteilnehmer durch die Bauausführung hat der AN auf seine Kosten geeignete Maß- nahmen zur Verhinderung zu treffen.
Immissionsschutz. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Immissionsschutz. Die nachfolgend festgesetzten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin laufend zu überwachen und gegebenenfalls anzupassen.
Immissionsschutz. Zur Gewährleistung, dass durch das Vorhaben für die umliegende schutzbedürftige Bebauung keine Beeinträchtigungen bezüglich der Schallausbreitung ausgehen, wurde eine schalltechnische Untersuchung nach den Vorgaben der DIN 18005-1 erstellt. Als relevante Immissionsorte (IO) im Umfeld des Plangebiets wurden das Wohngebäude Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00 (IO 01) und 25 (IO 05) sowie drei künftige Grundstücke im westlich angrenzenden, geplanten Wohngebiet (IO 02-04) bestimmt. Für die Immissionsorte im künftigen Wohngebiet wurden die Punkte innerhalb der geplanten Baugrenzen angenommen, welche dem Lebensmittelmarkt voraussichtlich am nächsten liegen werden, da die genauen Standorte der künftigen Bebauung hier noch nicht feststehen. Es wurde somit ein Worst-Case-Ansatz zur Beurteilung herangezogen. Den Immissionsorten wird entsprechend ihrer tatsächlichen bzw. beabsichtigten Nutzung der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets nach der DIN 18005 zugeordnet. Demnach müssen nach TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts berücksichtigt werden. Im Ergebnis der Schallausbreitungsberechnung konnte festgestellt werden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 an allen untersuchten Immissionsorten tags unterschritten werden. Die Orientierungswerte nachts (zwischen 22 und 23 Uhr) werden ebenfalls durchgängig eingehalten. Eine Überschreitung der Orientierungswerte ergibt sich an den IO 2-4 zwischen 5 und 6 Uhr bei einer Anlieferung mit einem LKW. Es wird daher festgesetzt, dass eine Nachtanlieferung per LKW zwischen 22 und 6 Uhr nicht zulässig ist. Damit ist die prinzipielle Umsetzung des im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördliche Erweiterung / Abrundung Ortslage Borsdorf - Einkaufsmarkt“ ausgewiesenen Vorhabens am Standort möglich. Für das konkret betrachtete Planungsbeispiel sind folgende Hinweise bzw. Anforderungen zu beachten: • Öffnungszeiten des Verbrauchermarktes in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. • Die Marktanlieferung kann innerhalb der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr stattfinden. • Im Beurteilungszeitraum „Nacht“ (22:00 bis 06:00 Uhr) ist die Anlieferung im Bereich der Rampe rechnerisch mit einem Lkw nicht möglich. • Für die Fahrgassen des Parkplatzes wurde eine Asphaltoberfläche zum Ansatz gebracht. Sollte davon abgewichen werden, ist dies aus schalltechnischer Sicht zu prüfen. • Alle Anlagenteile sind entsprechend des Standes der Technik auszuführen (z.B. feste Regenrinne, abgestrahlte einzeltonfreie Schallspektren oder keine „klappernd...
Immissionsschutz. 168. Die Koalitionspartner werden die Genehmigungsverfahren zügig und rechtssi- cher durchführen. Zuverlässige Genehmigungsverfahren sind gelebte Umwelt- politik und ein wirtschaftlicher Standortvorteil. 169. Die Koalitionspartner setzen sich bei großen Tierhaltungsanlagen für eine klare Begrenzung ein. Dazu werden sie über eine Bundesratsinitiative die Bundesre- gierung auffordern, das Recht so zu ändern, dass bei Tierhaltungsanlagen neue, strengere Kriterien eingeführt und vorhandene Ausnahmeregelungen kri- tisch überprüft werden.
Immissionsschutz. Zur Vermeidung bzw. Verminderung der baubedingten Staubemissionen ist dem Amt für Umweltschutz (36) rechtzeitig vor Baubeginn ein Staubminde- rungsplan gemäß den Vorgaben des Merkblattes „Staubminderung“ auf Großbaustellen der Landeshauptstadt Stuttgart vorzulegen. Das Merkblatt ist im Internet unter folgender Adresse erhältlich: xxxx://xxx.xxxxxxxxx.xx/xxx/xxx/xxxx/00000/00000.xxx Der Plan muss vom Vorhabenträger oder von einer durch den Vorhaben- xxxxxx beauftragten sachkundigen Stelle erstellt werden und aufzeigen, mit welchen Methoden, Vorgehensweisen und Vorkehrungen Staubemissionen entsprechend dem aktuellen Stand der Technik begrenzt werden. Zusätzlich muss der Vorhabenträger oder eine durch den Vorhabenträger beauftragte sachkundige Stelle die baubegleitende Eigenüberwachung des Bauherrn und die Fortschreibung des Planes über die Bauzeit vornehmen. Vorlage des Planes bei: Amt für Umweltschutz (36) Immissionsschutzbehörde Xxxxxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx