Immissionsschutz. Eine Ergänzungssatzung muss nach der Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigen. Durch planerische Festsetzungen der Gemeinde dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) das Wohnen oder die gewerbliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Es muss daher gewährleistet sein, dass keine unzumutbaren Immissionen – insbesondere durch Geräusche oder Gerüche – durch die mögliche Nutzungsart des Plangebietes auf die benachbarte Bebauung des Plangebietes ausstrahlen.
Immissionsschutz. 12.1 Um die Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten, muss der Schalldruckpegel der auf dem Freideck eingesetz- ten Beschallungsanlage auf den definierten Dezibelwert bis 22.00 Uhr bzw. auf den Wert nach 22.00 Uhr gemäß Messprotokoll limitiert werden. Die Werte müssen je Veran- staltung individuell ermittelt und im Messprotokoll vermerkt werden. Die Anmerkungen auf dem Protokoll sind zu beach- ten. Diese Maßnahme dient im Falle von Beschwerden wegen Ruhestörung gegenüber den Ordnungsbehörden als Beleg für das Einhalten der Richtwerte.
12.2 Auf dem Freideck darf bis 24.00 Uhr Musik innerhalb der limitierten Dezibelwerte gespielt werden. Ungeach- tet dessen muss die Musik auf dem Freideck spätestens 15 Minuten vor der festgelegten Anlegezeit auf einen Schalldruckpegel von maximal 65 dB limitiert werden oder sie wird alternativ ganz abgeschaltet. Dieser Wert gilt auch für Bordveranstaltungen, während das Schiff z.B. an der Anlegestelle liegt.
12.3 Die Musik unter Deck darf einen gemittelten Schall- druckpegel von 99 dB im Zentrum der Tanzfläche nicht über- schreiten. Ab einem Schalldruckpegel von 85 dB ist das Publikum vom AuGraggeber/Charterkunden zu informieren. Ab 95 dB ist dem Publikum vom AuGraggeber/Charterkunden darüber hinaus ein Gehörschutz bereitzustellen. Der kurz- fristige Spitzenschallpegel darf 135 dB nicht überschreiten.
12.4 Die Kontrolle dieser Werte und Zeiten obliegt der KD oder einem von ihr beauGragten Partner.
12.5 Auf den Eventschiffen ist eine professionelle Beschal- lungsanlage fest installiert, die zum Pauschalpreis inkl. Techniker von KD vermietet wird. Sollte vom AuGraggeber/Charterkunden jedoch eigene Event- technik auf dem Freideck eingesetzt werden, muss dieser die Schallpegelwerte eigenständig durch Messungen nachwei- sen, im gesonderten Messprotokollfür eigenständige Aubau- ten vermerken und das Protokoll an den Kapitän oder seinen Vertreter übergeben. Die Anmerkungen auf dem Protokoll sind ebenso zu beachten wie die zeitlichen Vorgaben.
Immissionsschutz. 7.1 Während der Liegezeit ist es verboten, abgaserzeugende Motoren zu betreiben.
7.2 Vom Verbot der Nr. 7.1 freigestellt ist der Zeitraum von 20 Minuten nach dem Anlegen bzw. vor dem Ablegen; d. h. nach dem Ausbringen bzw. vor dem Lösen der Vertäuung.
7.3 Das Verbot der Nr. 7.1 gilt nicht, soweit und solange der Betrieb für die Stromversorgung des Schiffes erforderlich ist und eine ausreichende landseitige Stromversorgung nicht zur Verfügung steht.
7.4 Während der Liegezeit ist der Betrieb von sonstigen lärmerzeugenden Aggregaten nicht zulässig, wenn dabei folgende Beurteilungspegel überschritten werden: Landseitig (Süden): Lr = 52 dB(A) Messort: 10 m südlich der Kaimauer Wasserseitig (Norden): Lr =40 dB(A) Messort: Werftstraße
7.5 Während der Liegezeit sowie beim An- und Abfahren ist die Verwendung von Außenlautsprechern nicht gestattet.
Immissionsschutz. Zum Schutze der umliegenden Wohnbevölkerung sind Schall- und Schattenimmis- sionsprognosen erforderlich. In letzter Zeit kommt aus nachbarrechtlicher Sicht ei- ne Beachtung des Gesichtspunktes der so genannten „optisch bedrängenden Wir- kung“ hinzu. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung des Einzelfalls werden im Allge- meinen Abstände zwischen Wohnhaus und WEA zur Größe der dreifachen WEA- Höhe als unter dem Gesichtspunkt durch optische Bedrängung unbedenklich ein- gestuft. Weitere zu überprüfende öffentliche Belange Im Zuge einer nachvollziehenden Abwägung wird auch die Vereinbarkeit mit allen weiteren, potenziell entgegenstehenden öffentlichen Belangen geprüft. Zu nennen sind insbesondere die Belange der zivilen und militärischen Sicherheit (vor allem Beeinträchtigung von Radaranlagen), des Landschafts-, Wasser-, Boden- und Denkmalschutzes. Zulassung für Nebeneinrichtungen Einige für den Betrieb der Windenergieanlagen zwingend erforderliche Nebenein- richtungen werden nicht über die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Wind- energieanlagen erfasst. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht bedarf die unterirdische Kabeltrasse (Verbindung Windenergieanlage zum nächstliegenden Netzverknüp- fungspunkt) zwar keiner Baugenehmigung, wohl aber im Einzelfall einer Genehmi- gung nach Naturschutz- und Landschaftsschutzrecht. Wiederum anderes gilt, wenn im Zusammenhang der Planung von den WEA separierte, oberirdische Bauwerke errichtet werden müssen (etwa Kabeltrasse als Freileitung, Übergabestationen, Umspannwerk und andere Einrichtungen der Netzinfrastruktur, soweit deren Er- richtung als Maßnahme des Netzanschlusses in den Zuständigkeitsbereich des An- lagenbetreibers fällt). Insbesondere der bei einigen Projekten erforderliche Bau ei- nes eigenen Umspannwerkes erfordert eine eigene Baugenehmigung. Näheres re- geln die Bauordnungen und die Naturschutzgesetze der deutschen Bundesländer. Die Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gilt in- soweit nicht.
Immissionsschutz. 168. Die Koalitionspartner werden die Genehmigungsverfahren zügig und rechtssi- cher durchführen. Zuverlässige Genehmigungsverfahren sind gelebte Umwelt- politik und ein wirtschaftlicher Standortvorteil. 169. Die Koalitionspartner setzen sich bei großen Tierhaltungsanlagen für eine klare Begrenzung ein. Dazu werden sie über eine Bundesratsinitiative die Bundesre- gierung auffordern, das Recht so zu ändern, dass bei Tierhaltungsanlagen neue, strengere Kriterien eingeführt und vorhandene Ausnahmeregelungen kri- tisch überprüft werden.
Immissionsschutz. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Aufstellung der 2. Änderung (Gesamtänderung) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes keine schädlichen Lärmimmissionen im Ortsteil Hopferstadt verbunden sind. Ebenso sind keine zusätzlichen Geruchsbelastungen durch die Erweiterung der Biogasanlage zu erwarten. In beiden Fällen ist ein Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. des Immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu erbringen.
Immissionsschutz. Verbot luftverunreinigender Stoffe
Immissionsschutz. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Ausführung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen, soweit diese im zu erstellenden Bebauungsplan S 25 als notwendige Maßnahmen festgesetzt werden. Die Vorhabenträgerin errichtet bzw. ergänzt in Abstimmung mit der Stadt die zur Entwicklung des Wohngebiets erforderlichen Maßnahmen und Anlagen innerhalb und außerhalb des Vertragsgebiets.
Immissionsschutz. Für die Bauausführung sind Maschinen mit möglichst geringer Geräuschentwicklung einzusetzen sowie die technischen Möglichkeiten voll zu nutzen, um die Bauausführung umweltgerecht zu gestalten. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Immission (z.B. Lärm und Staub) sind vom AN zwingend einzuhalten. Die Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe sind zu beachten. Sämtliche Kosten und Aufwendungen hierfür sind bei einer Einheitspreisvereinbarung hierfür in der Leistungsposition der Baustelleneinrichtung, bei einer Pauschalpreisvereinbarung im Pauschalfestpreis enthalten.
Immissionsschutz. (Hinweis: bei Bauanträgen und Anträgen auf Nutzungsänderung ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens zum Nachweis der Einhaltung der nachfolgenden Festsetzungen auf Basis der Ermächtigung der BauVorlV abzustimmen).