Schutz der Authentifizierungselemente. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Online Banking nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle (z. B. Internetadresse) herzustellen. Zur Auslösung eines Zahlungsauftrags und zum Abruf von Informa- tionen über ein Zahlungskonto kann der Teilnehmer die technische Verbindung zum Online Banking auch über einen Zahlungsaus- lösedienst beziehungsweise einen Kontoinformationsdienst (siehe Nummer 1 Absatz 1 Satz 3) herstellen.
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