Schweiz Musterklauseln

Schweiz. Bundesamt für Landwirtschaft BLW Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz XX – 0000 Xxxx Tel: (00) 00 000 00 00 Fax: (00) 00 000 00 00 Xxxxxx 000 Xxx xxx Xxxxxxx anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft53
Schweiz. In der Schweiz gilt dieses Abkommen nicht (zu Art. 3 Abs. 7 des Abkommens)
Schweiz. Sie bestätigen hiermit, dass Sie die Bestimmungen der Avis Preferred Anmietbedingungen, insbesondere die Absätze 1(d), 4, 17, 22, 24, und 26(c), gelesen, verstanden und akzeptiert haben. Weiterhin erklären Sie ausdrücklich, dass Sie für alle Anmietungen in der Schweiz als Gerichtsort Bulach/Schweiz akzeptieren.
Schweiz. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat BlackRock Asset Management Schweiz AG als Vertreter der Gesellschaft in der Schweiz die Erlaubnis erteilt, die Anteile jedes Fonds der Gesellschaft in der Schweiz bzw. von der Schweiz aus gemäß Artikel 123 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 zu vertreiben. Im vorliegenden deutschen Prospekt sind zusätzliche Informationen für Schweizer Anleger enthalten.
Schweiz. Für den Versicherungsschutz fallen unter den Geltungsbe- reich Schweiz die Schweiz und das Fürstentum Liecht e n- stein.
Schweiz. Bis zur Veröffentlichung der schweizerischen Modellklauseln gelten die C2P-Modellklauseln gemäß Abschnitt 1 „Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)“. Wenn die Europäische Kommission oder die Schweizer Regierung eine Nachfolgelösung für den schweizerisch-amerikanischen Datenschutzschild vereinbaren, gelten die Bestimmungen in Abschnitt 2 „Vereinigtes Königreich (UK)“ oben durch Bezugnahme.
Schweiz. Das schweizerische BEHG regelt in Art. 30 Abs. 1 nur das Grundprinzip, dass die Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft zwischen konkurrierenden Angeboten die freie Xxxx haben müssen. Im Übrigen sind konkurrierende Angebote in der aufgrund Art. 30 Abs. 2 BEHG von der Schweizer Übernahmekommission erlassenen Über- nahmeverordnung vom 21.8.2008 (UEV-UEK) geregelt11. 107 108 109 1 Zollner in Xxxxx, § 17 ÜbG Rz. 8; Xxxxxx in Birkner, Hdb. Übernahmerecht, Bd. 1, 15.5, S. 1ł3. 2 § 19 Abs. 1c Satz 2 ÜbG. 3 § 19 Abs. 1d Satz 1 ÜbG. 4 § 19 Abs. 1d Satz 2 ÜbG. 5 § 19 Abs. 1c Satz 1 ÜbG. ł § 19 Abs. 1c Satz 1 a.E. ÜbG.
Schweiz. Diese Brand Affiliate und internationale Sponsoringvereinbarung wird geschlossen zwischen Nu Skin International, Inc., einem Unternehmen im Bundesstaat Utah, 00 Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Xxxxx, Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx von Amerika („NSI“) und mir. NSI und ich vereinbaren und bestätigen, dass es sich bei dieser Brand Affiliate Vereinbarung und der Vereinbarung über Produktkäufe im Wohnsitzland (PPA) mit der Nu Skin Nlg. (wie in der PPA definiert) um zwei unterschiedliche und getrennte Vereinbarungen handelt.
Schweiz. In der Schweiz gibt es ebenfalls kein spezifisches Franchise-Gesetz. Zur vorvertraglichen Auf- klärung erging bislang eine Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts7. Dabei wurde Folgendes festgestellt: „Zwischen den Vertragsparteien besteht die vorvertragliche Pflicht, keine falschen Informationen weiterzugeben, um die Parteien nach Vertragsabschluss schließlich davor zu schützen, dass diese aufgrund von Fahrlässigkeit, Verletzung von Sorgfaltspflichten oder mangelnder Eindeutigkeit bei der vorvertraglichen Aufklärung, fehlerhaft handeln.“ Es gilt der Grundsatz der culpa in contrahendo, d.h. die Haftung für Verschulden beim oder vor Vertragsabschluss. Folgende Angaben soll der Franchise-Geber dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellen und dokumentieren: ♦ das Franchise-Konzept, ♦ die Organisation des Zentrale und die entscheidungsbefugten Personen, ♦ das Franchise-Angebot, ♦ die Details des Franchise-Vertrags, ♦ weitere Vertriebskanäle, über die die Vertragsprodukte oder –dienstleistungen ver- trieben werden und ♦ die finanziellen Aspekte aus dem Franchise-Vertrag, speziell in Bezug auf die Inves- titionen, die Einstiegs- und die laufenden Gebühren8.
Schweiz. Für jede Gesponserte Veranstaltung, die in der Schweiz sattfindet: