Nachweise Musterklauseln

Nachweise. Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.
Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
Nachweise. (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle Geldübertragungsaufträge und diesbezügliche Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den Teilnehmern über den betreffenden Netzwerkdienstleister übermittelt. (2) Von der Bank oder vom betreffenden Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des betreffenden Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden. (3) Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die mit der Bank vereinbarten alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden. (4) Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Geldübertragungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Geldübertragungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TARGET-Teilnehmer, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden. (5) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
Nachweise. Grundsätzlich müssen alle versicherten Ereignisse durch entsprechende Nachweise und Bestä- tigungen schriftlich belegt werden. Geeignete Nachweise sind z. B. Versicherungs- und Bu- chungsbestätigungen, Stornorechnungen, Arzt- und Facharztatteste und Arbeitsunfähigkeits- bescheiniungen, Bestätigungen oder Urkunden von öffentlichen Ämtern, Behörden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern, Arbeitgebern, Botschaften, entsprechenden Berufs- trägern und anderen Stellen, die der Art nach in diese Auflistung passen. notwendige und angemessene Mehrkosten Notwendige und angemessene Mehrkosten beinhalten die Kosten, die aufgrund einer unaus- weichlichen Situation entstanden sind und die abgestellt sind auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der versicherten Reiseleistung.
Nachweise. Die Hausbank hat sich bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung davon zu überzeugen und in den Kreditunterlagen zu dokumentieren, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Betroffenen im Sinne des Aufbauhilfegesetzes 2021 handelt. Die KfW behält sich eine Überprüfung im Rahmen von Stichproben vor. Mit Einreichung der „Bestätigung nach Durchführung" (BnD) ist die Betroffenheit des Antragstellers nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite xxx.xxx.xx/000. In allen förderbezogenen Publikationen (z. B. Programmheften, Broschüren, Websites, Briefköpfen) sowie bei Plakatwänden, auf Messeständen, Transparenten und ähnlichem ist folgendes Logo aufzunehmen: Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung (xxxx://xxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxx.xx). Das Logo wird von der KfW zur Verfügung gestellt. Hinweis: Wird durch den Förderempfänger das Corporate Design der Bundesregierung/BMWK bereits verwendet, gilt folgendes: Bei Drucksachen ist das Logo zusätzlich im Impressum (unmittelbar neben dem Förderempfänger) aufzunehmen. Bei geförderten Vorhaben • ist auf Bauschildern der Hinweis aufzunehmen: Hier entsteht gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland… Fördermittelgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages • ist auf Einladungskarten und ähnlichem der Hinweis aufzunehmen: Gefördert durch die Bundesrepublik Deutschland Fördermittelgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
Nachweise. Wenn Sie eine Stundung der Beiträge nach Absatz 1 oder eine Teilbeitragszahlung nach Absatz 2 verlangen, können wir entspre- chende Nachweise verlangen. Sobald Ihre Arbeitslosigkeit beendet ist oder Sie sich nicht mehr in Kurzarbeit, Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung befinden, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren.
Nachweise. Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den einschlä- gigen Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere folgende An- gaben enthalten: Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige Behandlungsdatum. Wenn nur Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist als Nachweis eine Be- scheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält. Der Nachweis ist nach Beendigung der sta- tionären Behandlung alsbald zu führen, bei längerem Krankenhausauf- enthalt können Zwischennachweise vorgelegt werden.
Nachweise. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden unser Eigentum.
Nachweise. (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt. (2) Von der Bank oder vom TIPS-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des TIPS- Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden. (3) Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von TIPS-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf. (4) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von TIPS-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
Nachweise. Als Nachweis ist eine Bescheinigung über vollstationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Unfalltag oder die Bezeichnung und den Beginn der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält. – Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der vollstationären Behandlung zu führen, bei längerem Aufenthalt können in monatlichen Abständen Zwischennachweise vorgelegt und entsprechende Abrechnung verlangt werden. – Solange durch ein Verschulden Ihrerseits die geforderten Nachweise nicht oder nicht vollständig vorliegen, sind wir nicht zur Zahlung verpflichtet.