Nachweise. Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.
Nachweise. Anleihegläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen.
Nachweise. Grundsätzlich müssen alle versicherten Ereignisse durch entsprechende Nachweise und Bestä- tigungen schriftlich belegt werden. Geeignete Nachweise sind z. B. Versicherungs- und Bu- chungsbestätigungen, Stornorechnungen, Arzt- und Facharztatteste und Arbeitsunfähigkeits- bescheiniungen, Bestätigungen oder Urkunden von öffentlichen Ämtern, Behörden, Reiseveranstaltern und Leistungsträgern, Arbeitgebern, Botschaften, entsprechenden Berufs- trägern und anderen Stellen, die der Art nach in diese Auflistung passen. notwendige und angemessene Mehrkosten Notwendige und angemessene Mehrkosten beinhalten die Kosten, die aufgrund einer unaus- weichlichen Situation entstanden sind und die abgestellt sind auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der versicherten Reiseleistung.
Nachweise. 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden in TARGET2 alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den Teilnehmern über den Netzwerkdienstleister übermittelt.
2. Von der Bank oder vom Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden.
3. Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die in Anlage IV beschriebenen alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.
4. Die Bank bewahrt Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf.
5. Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
Nachweise. Wenn Sie eine Stundung der Beiträge nach Absatz 1 oder eine Teilbeitragszahlung nach Absatz 2 verlangen, können wir entspre- chende Nachweise verlangen. Sobald Ihre Arbeitslosigkeit beendet ist oder Sie sich nicht mehr in Kurzarbeit, Elternzeit oder beruflicher Weiterbildung befinden, müssen Sie uns hierüber unverzüglich informieren.
Nachweise. Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den einschlä- gigen Rechtsvorschriften entsprechen und insbesondere folgende An- gaben enthalten: Namen der behandelten Person, Bezeichnung der Krankheit, Art der Leistungen sowie das jeweilige Behandlungsdatum. Wenn nur Krankenhaustagegeld gezahlt wird, ist als Nachweis eine Be- scheinigung über die stationäre Heilbehandlung einzureichen, die den Namen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheit, das Aufnahme- und das Entlassungsdatum sowie Angaben über eventuelle Beurlaubungstage enthält. Der Nachweis ist nach Beendigung der sta- tionären Behandlung alsbald zu führen, bei längerem Krankenhausauf- enthalt können Zwischennachweise vorgelegt werden.
Nachweise. 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei T2S-Geldkonten alle zah- lungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den T2S-Geldkontoinhabern über den T2S- Netzwerkdienstleister übermittelt.
2. Von der Bank oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Origi- nalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden.
3. Wenn die Verbindung eines T2S-Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der T2S-Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der Bank vereinbarten alternativen Übertra- gungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fas- sung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.
4. Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfan- gene Zahlungen von T2S-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeit- punkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Best- immungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.
5. Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sons- tiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von T2S-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
Nachweise. (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle Geldübertragungsaufträge und diesbezügliche Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den Teilnehmern über den betreffenden Netzwerkdienstleister übermittelt.
(2) Von der Bank oder vom betreffenden Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des betreffenden Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden.
(3) Wenn die Verbindung eines Teilnehmers zum Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der Teilnehmer verpflichtet, die mit der Bank vereinbarten alternativen Übertragungswege für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fassung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden.
(4) Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Geldübertragungsaufträge und empfangene Zahlungen von Teilnehmern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Geldübertragungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TARGET-Teilnehmer, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.
(5) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von Teilnehmern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
Nachweise. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden unser Eigentum.
Nachweise. (1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt.
(2) Von der Bank oder vom TIPS-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des TIPS- Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.
(3) Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von TIPS-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf.
(4) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von TIPS-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.