Schäden am Gewerk des Subunternehmers. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.8 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass – das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schadeneintritt fehlerfrei erstellt und bereits abgenommen wurde; – keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche oder finanzielle Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung
Schäden am Gewerk des Subunternehmers. 1 Eingeschlossen sind – - abweichend von Ziffer 7.8 AHB – (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Gewerken oder Sachen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers von Subunternehmern erstellt wurden, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. .
2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, ,
a. dass – das beschädigte Gewerk oder die beschädigte Sache vor Schadeneintritt Schaden-eintritt fehlerfrei erstellt und bereits abgenommen wurde; – war;
b. dass keine wirtschaftliche, personelle, rechtliche und/oder finanzielle Verflechtung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem geschädigten Subunternehmer besteht.
3 Ersatzleistung und Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Condor Haftpflichtpolice