Umweltschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens.
4.2. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich- rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
4.3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
4.3.1. Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter Abschnitt A II. 2.2. bis II. 2.5. dieser Bedingungen fallen,
4.3.2. Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Abschnitt
4.3.3. dieser Bedingungen umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
Umweltschadenversicherung. Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
E.2.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte - soweit zumutbar - sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind. E.2.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
E.2.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Ermittlung und Regulierung des Schadens zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersenden.
E.2.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.2.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht. E.2.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Umweltschadenversicherung. Die Versicherungssumme steht dreifach im Jahr zur Verfügung 0 € je Sachschaden, 0 € je Personenschaden ✔ 0.000.000 € 0.000.000 € 00.000.000 € Jahreshöchstleistung Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 (Nur in Verbindung mit der Vermögensschadenhaftpflicht gemäß Ziffer 3) xxx.xxxxxxx.xx
Umweltschadenversicherung. Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2
2.4.1 Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetz- licher Pflichten öffentlich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
2.4.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Versicherten von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Versicherten auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen werden.
Umweltschadenversicherung. Versichert sind öffentlich rechtliche Ansprüche gemäß EG-Richtlinie 2004/35 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden bzw. den na- tionalen Umsetzungsgesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Insurance cover is provided for claims under public law according to EU- Directive 2004/35/CE on environmental liability with regard to the prevention and remedying of environmental damage respectively implemented national environmental policy acts.
Umweltschadenversicherung. 1. Mitversichert sind abweichend von Nr. 1.1 AHB öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die Schaden verursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Nr. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages umfasst sind.
2. Nicht versichert sind
2.1 Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für Sachschäden 0.000.000. €.
Umweltschadenversicherung. Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht
Umweltschadenversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder nationalen Umsetzungsgesetzen der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), soweit diese • durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstanden sind. Die Ersatzleistung steht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung, oder • auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers eingetreten sind und der Versicherungsnehmer Verursacher dieser Schäden ist. Als Entschädigungsgrenze für Umweltschäden auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal 000.000 € zur Verfügung. Umweltschäden sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers (einschließlich Grundwasser), oder des Bodens.
Umweltschadenversicherung. Sonstige Vertragsbestimmungen