Umweltschadenversicherung Musterklauseln

Umweltschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen.
Umweltschadenversicherung. 4.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffentlich- rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. Ein Umweltschaden ist eine − Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, − Schädigung der Gewässer, − Schädigung des Bodens.
Umweltschadenversicherung. Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
Umweltschadenversicherung. Die Versicherungssumme steht dreifach im Jahr zur Verfügung 0 € je Sachschaden, 0 € je Personenschaden ✔ 0.000.000 € 0.000.000 € 00.000.000 € Jahreshöchstleistung Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 (Nur in Verbindung mit der Vermögensschadenhaftpflicht gemäß Ziffer 3) xxx.xxxxxxx.xx
Umweltschadenversicherung. Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Ein Umweltschaden ist eine: • Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, • Schädigung der Gewässer, • Schädigung des Bodens. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen die Versicherten geltend gemacht werden könnten.
Umweltschadenversicherung. E.3 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflicht
Umweltschadenversicherung. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz oder nationalen Umsetzungsgesetzen der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG), soweit diese • durch vom Versicherungsnehmer erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstanden sind. Die Ersatzleistung steht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen zur Verfügung, oder • auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers eingetreten sind und der Versicherungsnehmer Verursacher dieser Schäden ist. Als Entschädigungsgrenze für Umweltschäden auf dem Betriebsgrundstück des Versicherungsnehmers stehen je Versicherungsfall und -jahr maximal 000.000 € zur Verfügung. Umweltschäden sind Schädigungen von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers (einschließlich Grundwasser), oder des Bodens.
Umweltschadenversicherung. Versichert sind öffentlich rechtliche Ansprüche gemäß EG-Richtlinie 2004/35 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden bzw. den na- tionalen Umsetzungsgesetzen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Insurance cover is provided for claims under public law according to EU- Directive 2004/35/CE on environmental liability with regard to the prevention and remedying of environmental damage respectively implemented national environmental policy acts.
Umweltschadenversicherung. Sonstige Vertragsbestimmungen
Umweltschadenversicherung. 1. Mitversichert sind abweichend von Nr. 1.1 AHB öffentlich rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages die Schaden verursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Nr. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages umfasst sind.