Common use of Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen Clause in Contracts

Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 5.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Schäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen. Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von §§ 1.1 und 5.1 AHB – auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen Haftung. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts- pflichtige), soweit sie nicht Mitversicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Als Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Versicherungssumme je Versicherungsfall 100.000 EURgilt die vereinbarte Deckungssumme, begrenzt auf das Zweifache dieser Summe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung