Common use of Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur Clause in Contracts

Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur. Erstattung von 100 Prozent der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten für me- dizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) • für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet ha- ben) bis zu 330 Euro; ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 36 Monaten, • für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr; erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindes- tens 0,5 Dioptrien. Nach Ablauf von mindestens 36 Monaten seit Beginn der Versicherung nach Tarif 483 besteht ferner während der ge- samten Vertragslaufzeit ein einmaliger Anspruch auf Erstattung der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für eine brechkraLverändernde Augenoperation (auch Laseroperation) bis zu 1.000 Euro. Die Frist von 36 Monaten bezieht sich dabei jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarif 483; Zeiten einer AnwartschaLsversicherung oder einer Ruhensvereinbarung werden für den Ablauf der jeweiligen Fristen nicht berück- sichtigt.

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Samples: www.xxv24.de, ws.huvecdn.com

Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur. Erstattung von 100 Prozent der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten für me- dizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) • für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet ha- ben) bis zu 330 Euro; ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 36 Monaten, • für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr; erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindes- tens 0,5 Dioptrien. Nach Ablauf von mindestens 36 Monaten seit Beginn der Versicherung nach Tarif 483 besteht ferner während der ge- samten Vertragslaufzeit ein einmaliger Anspruch auf Erstattung der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für eine brechkraLverändernde Augenoperation (auch Laseroperation) bis zu 1.000 Euro. Die Frist von 36 Monaten bezieht sich dabei jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarif 483; Zeiten einer AnwartschaLsversicherung An- wartschaftsversicherung oder einer Ruhensvereinbarung werden für den Ablauf der jeweiligen Fristen nicht berück- sichtigtberücksichtigt.

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Samples: www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur. Erstattung von 100 Prozent % der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden verbleiben- den erstattungsfähigen Restkosten für me- dizinisch medizinisch notwendige Sehhilfen Seh- hilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet ha- benhaben) bis zu 330 Euro; ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf Ab- lauf von 36 Monaten, für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr Ka- lenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr; erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch An- spruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindes- tens mindestens 0,5 Dioptrien. Nach Ablauf von mindestens 36 Monaten seit Beginn der Versicherung nach Tarif 483 besteht ferner während der ge- samten gesamten Vertragslaufzeit ein einmaliger Anspruch auf Erstattung der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für eine brechkraLverändernde brechkraftverändernde Augenoperation (auch Laseroperation) bis zu 1.000 Euro. Die Frist von 36 Monaten bezieht sich dabei jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarif 483; Zeiten einer AnwartschaLsversicherung Anwartschaftsversi- cherung oder einer Ruhensvereinbarung werden für den Ablauf der jeweiligen Fristen nicht berück- sichtigtberücksichtigt.

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Samples: kvoptimal.de

Sehhilfen und Operation zur Sehschärfenkorrektur. Erstattung von 100 Prozent % der auch nach Vorleistung der GKV verbleibenden verblei- benden erstattungsfähigen Restkosten für me- dizinisch medizinisch notwendige Sehhilfen (Brillen einschließlich Gläser, Kontaktlinsen) für Erwachsene (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet ha- benhaben) bis zu 330 Euro; ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf Ab- lauf von 36 Monaten, für Kinder und Jugendliche (Personen, die im betroffenen Kalenderjahr Ka- lenderjahr das 21. Lebensjahr noch nicht vollenden und auch noch nicht vollendet haben) bis zu 165 Euro pro Kalenderjahr; erfolgt keine Vorleistung der GKV, entsteht ein erneuter Anspruch An- spruch frühestens nach Ablauf von 36 Monaten oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindes- tens mindestens 0,5 Dioptrien. Nach Ablauf von mindestens 36 Monaten seit Beginn der Versicherung Versiche- rung nach Tarif 483 besteht ferner während der ge- samten Vertragslaufzeit gesamten Vertrags- laufzeit ein einmaliger Anspruch auf Erstattung der auch nach Vorleistung Vor- leistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für eine brechkraLverändernde brechkraft- verändernde Augenoperation (auch Laseroperation) bis zu 1.000 EuroEu- ro. Die Frist von 36 Monaten bezieht sich dabei jeweils auf Zeiten einer aktiven Versicherung nach Tarif 483; Zeiten einer AnwartschaLsversicherung Anwartschaftsver- sicherung oder einer Ruhensvereinbarung werden für den Ablauf der jeweiligen Fristen nicht berück- sichtigtberücksichtigt.

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Samples: www.gutguenstigversichert.de