Optionsrecht Musterklauseln

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 40. Lebens- jahres bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung hinsichtlich der betroffenen Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung nach Tarif 482 oh- ne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskostenvollversiche- rung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtver- sicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten 10 Kalender- jahre nach Vertragsabschluss des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:
Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der betroffenen versicherten Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung nach Tarif 483 ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht kann für die betroffene versicherte Person dabei jeweils ausgeübt werden • innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung; falls zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die gesetzliche Krankenkasse nach § 53 Absatz 8 SGB V wegen eines versicherten GKV-Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist, verschiebt sich der Zeitpunkt zur Ausübung des Optionsrechts auf den Ablauf dieser Mindestbindungsfrist, • nach Ablauf von 36 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war, • nach Ablauf von 60 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war. Das Ende der Pflichtversicherung in der GKV und gegebenenfalls der Mindestbindungsfrist in der GKV oder die Dauer einer freiwil- ligen MitgliedschaL in der GKV ist mit der Beantragung der Optionsausübung anzuzeigen und nachzuweisen. Dabei gelten folgende Regelungen:
Optionsrecht. Für die versicherte Person besteht das Optionsrecht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten – in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen, – in die private Pflegepflichtversicherung, – in eine Krankentagegeldversicherung, – in eine Pflegezusatz- oder alternativ in eine Pflegetage- geldversicherung, – in eine Kurkostenversicherung sowie – in eine Kurtagegeldversicherung zu wechseln, soweit in diesen Tarifen Versicherungsfä- higkeit besteht und die Tarife für den Neuzugang geöff- net sind. Der Wechsel ist rechtzeitig vor dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam werden soll, beim Versicherer zu beantragen. Das Optionsrecht auf eine Krankentagegeldversicherung kann nur wahrgenommen werden, wenn eine Krankheits- kostenvollversicherung bei der Continentale Krankenversi- cherung a.G. besteht oder zeitgleich abgeschlossen wird. Die Krankentagegeldversicherung kann für – Arbeitnehmer mit einem Leistungsbeginn entsprechend der Gehalts– bzw. Lohnfortzahlung, frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, sowie für – Selbständige mit einem frühesten Leistungsbeginn ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Das Krankentagegeld ist – unter An- rechnung bestehender Krankentagegeldversicherungen sowie von Krankengeldansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – auf das auf den Kalender- tag umgerechnete Nettoeinkommen begrenzt, darf jedoch 130% des zum Zeitpunkt des Wechsels maßgebenden höchsten Krankengeldes in der GKV nicht übersteigen. In der Pflegetagegeldversicherung kann – unter Anrech- nung bestehender Pflegetagegeldversicherungen – für ambulante und stationäre Pflege jeweils ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden. In der Kurkostenversicherung kann – unter Anrechnung bestehender Kurkostenversicherungen – ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden. In der Kurtagegeldversicherung kann ein Tagessatz von bis zu 50,– Euro vereinbart werden.
Optionsrecht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, endet die Versicherung bzgl. der betroffenen Person. Der Versicherungsnehmer kann für die betroffene versicherte Person beantragen, den Tarif BJunior bzw. KJunior ohne Gesundheitsprüfung in unmittelbarem Anschluss in den Tarif Z90Bonus umzustellen, sofern für diese Person Versicherungsfähigkeit für den Tarif Z90Bonus besteht. Für den Tarif Z90Bonus gelten bei Umstellung aus dem Optionsrecht folgende Regelungen:
Optionsrecht. 4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich einseitig durch die bloße Annahme eines wirksamen Angebots des Hotel- und Gaststättenbetriebs zustande kommen zu lassen.
Optionsrecht. Führt der Versicherer in Folge der Änderung der ge- setzlichen Grundlage in der SPV/PPV für die Ein- stufung in Pflegegrade neue Tarife ein, haben die versicherten Personen die Option, in einen solchen Tarif zu wechseln. Das Optionsrecht muss innerhalb von 3 Monaten nach Einführung des neuen Tarifs ausgeübt werden. Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig vom Versicherer über die Einführung des neuen Tarifs informiert. Die Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheits- prüfung bis zur Höhe des bisherigen versicherten Pflegetagegeldes. Bisher vereinbarte Zuschläge können entsprechend geändert werden. Punkten aller Module sind durch Addition die Ge- samtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Optionsrecht. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und / oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung bzw. eines unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht übersteigen.
Optionsrecht. Jeder Optionsscheingläubiger hat in Bezug auf einen Optionsschein das Recht (das "Optionsrecht"), gemäß den Bestimmungen dieses § 2 jederzeit während des Ausübungszeitraums (wie in § 2(2) definiert) gegen Zahlung eines Betrages von € 236.027 (entsprechend U.S. Dollar 250.000 umgerechnet in Euro mit einem Umrechnungskurs von EUR/USD 1,0592) (der "Ausübungspreis je Optionsschein") für jeden Optionsschein eine Anzahl von auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktie ohne Nennbetrag) der Emittentin mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Emittentin von derzeit € 1,00 zu beziehen (die "Aktien"). Die Anzahl der zu liefernden Aktien je Optionsschein entspricht dem Ausübungspreis je Optionsschein dividiert durch den am Ausübungstag maßgeblichen Optionspreis je Aktie. Der anfängliche Optionspreis je Aktie (der "Optionspreis je Aktie") beträgt € 72,93. Der Optionspreis je Aktie unterliegt gegebenenfalls Anpassungen gemäß § 6 und § 7. Die Lieferung der Aktien erfolgt gemäß § 4.
Optionsrecht. 1 Ausübung der Option 5 Beantragungsfrist 2 Voraussetzungen 6 Unterbrechung des Optionsrechts 3 Alterungsrückstellung 7 Umwandlung in gleichartigen Versicherungsschutz
Optionsrecht. 1. Bis zu einem Eintrittsalter von 50 Jahren besitzt jede versi- cherte Person die Optionsrechte: ⏹ zum 1. Juli des Jahres, in dem das 10. Versicherungsjahr vollendet wird (Umstellungszeitpunkt) in eine höhere Tarif- stufe zu wechseln, ⏹ zum 1. Juli des Jahres, in dem das 15. Versicherungsjahr vollendet wird (Umstellungszeitpunkt) in die nächst höhere Tarifstufe zu wechseln.