Optionsrecht Musterklauseln

Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – sofern bei einer versicherten Person spätestens bis zur Vollendung ihres 40.Lebensjahres die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder ihr Anspruch auf Familienversicherung entfallen – beantragen, die Ergänzungsversi- cherung nach Tarif 482 für die betroffene versicherte Person ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten- Vollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht gilt nur innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 482. Dabei gelten folgende Regelungen:
Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann – bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres der betroffenen versicherten Person – beantragen, die Ergänzungsversicherung nach Tarif 483 ohne Gesundheitsprüfung in Tarife der Krankheitskosten-Vollversicherung sowie der Krankentagegeld- und privaten Pflege-Pflichtversicherung umzustellen, sofern Versicherungsfähigkeit für diese Tarife besteht. Das Optionsrecht kann für die betroffene versicherte Person dabei jeweils ausgeübt werden • innerhalb der ersten zehn Kalenderjahre seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 bei Wegfall der gesetzlichen Krankenversiche- rungspflicht oder des Anspruchs auf Familienversicherung; falls zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die gesetzliche Krankenkasse nach § 53 Absatz 8 SGB V wegen eines versicherten GKV-Wahltarifs noch nicht abgelaufen ist, verschiebt sich der Zeitpunkt zur Ausübung des Optionsrechts auf den Ablauf dieser Mindestbindungsfrist, • nach Ablauf von 36 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war, • nach Ablauf von 60 Monaten seit Versicherungsbeginn des Tarifs 483 zum Beginn des folgenden Kalendermonats, sofern die versicherte Person zu Beginn der Versicherung nach Tarif 483 freiwillig in der GKV versichert war. Das Ende der Pflichtversicherung in der GKV und gegebenenfalls der Mindestbindungsfrist in der GKV oder die Dauer einer freiwil- ligen MitgliedschaL in der GKV ist mit der Beantragung der Optionsausübung anzuzeigen und nachzuweisen. Dabei gelten folgende Regelungen:
Optionsrecht. Für die versicherte Person besteht das Optionsrecht, ohne erneute Risikoprüfung und ohne erneute Wartezeiten – in eine Krankheitskostenversicherung mit höheren Leistungen, – in die private Pflegepflichtversicherung, – in eine Krankentagegeldversicherung, – in eine Pflegezusatz- oder alternativ in eine Pflegetage- geldversicherung, – in eine Kurkostenversicherung sowie – in eine Kurtagegeldversicherung zu wechseln, soweit in diesen Tarifen Versicherungsfä- higkeit besteht und die Tarife für den Neuzugang geöff- net sind. Der Wechsel ist rechtzeitig vor dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem der Wechsel wirksam werden soll, beim Versicherer zu beantragen. Das Optionsrecht auf eine Krankentagegeldversicherung kann nur wahrgenommen werden, wenn eine Krankheits- kostenvollversicherung bei der Continentale Krankenversi- cherung a.G. besteht oder zeitgleich abgeschlossen wird. Die Krankentagegeldversicherung kann für – Arbeitnehmer mit einem Leistungsbeginn entsprechend der Gehalts– bzw. Lohnfortzahlung, frühestens ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, sowie für – Selbständige mit einem frühesten Leistungsbeginn ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart werden. Das Krankentagegeld ist – unter An- rechnung bestehender Krankentagegeldversicherungen sowie von Krankengeldansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) – auf das auf den Kalender- tag umgerechnete Nettoeinkommen begrenzt, darf jedoch 130% des zum Zeitpunkt des Wechsels maßgebenden höchsten Krankengeldes in der GKV nicht übersteigen. In der Pflegetagegeldversicherung kann – unter Anrech- nung bestehender Pflegetagegeldversicherungen – für ambulante und stationäre Pflege jeweils ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden. In der Kurkostenversicherung kann – unter Anrechnung bestehender Kurkostenversicherungen – ein Tagessatz von bis zu 100,– Euro vereinbart werden. In der Kurtagegeldversicherung kann ein Tagessatz von bis zu 50,– Euro vereinbart werden.
Optionsrecht. 4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich einseitig durch die bloße Annahme eines wirksamen Angebots des Hotel- und Gaststättenbetriebs zustande kommen zu lassen. 4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich erteilt werden. Ein Optionsrecht kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Ein Optionsrecht verfällt, wenn der Optionsinhaber zu erkennen gegeben hat, das Optionsrecht nicht ausüben zu wollen, oder wenn der befristete Zeitraum abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber zu erken- nen gegeben hat, das Optionsrecht ausüben zu wollen. 4.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann ein Optionsrecht nicht widerrufen, es sei denn, ein anderer potenzieller Kunde unterbreitet dem Hotel- und Gaststättenbetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich bezüglich der gesamten vom Optionsrecht umfassten ausstehenden Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich oder eines Teils dieser Leistungen. Der Optionsinhaber muss in diesem Fall durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt werden, woraufhin der Optionsinhaber innerhalb einer durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb zu setzenden Frist zu erkennen geben muss, ob er das Optionsrecht ausüben möchte oder nicht. Wenn der Optionsinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist zu erkennen gibt, das Optionsrecht ausüben zu wollen, verfällt das Optionsrecht.
Optionsrecht. Optionsausübung Im Rahmen der für das Neugeschäft offenen Tarife kann der Versicherungsnehmer, der erstmalig beim Versiche- rer mit Tarif MediStart eine Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe- handlung genommen hat, die Umstellung in einen umfassenderen Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung und Wartezeiten verlangen: Krankheitskostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung für – ambulante Heilbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOÄ), – stationäre Heilbehandlung bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer sowie gesondert berechnete ärztliche Leistungen, – Zahnbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOZ), – Zahnersatz und Kieferorthopädie bis zu einem Erstattungssatz von 60 % (bis zu den Höchstsätzen der GOZ). Die für eine Umstellung vorgesehenen Tarife/Tarifkombinationen können beim Versicherer jederzeit erfragt wer- den. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, kann eine Umstellung jeweils nach Ablauf von 24 oder 36 Monaten seit Vertragsbeginn erfolgen, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der genannten Vertragslaufzeit gestellt wird. Für Personen, die im Rahmen der Versicherung von Neuge- borenen versichert wurden (vgl. § 2 Abs. 2 AVB), darf der Versicherungsschutz nicht höher sein als der eines Elternteils. Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten auch nach einer Umstellung weiter. Bestehende Risikozuschläge werden entsprechend dem vereinbarten umfassenderen Versicherungsschutz umgerechnet. Die Umstellung auf einen höherwertigen Versicherungsschutz wird im unmittelbaren Anschluss an die Beendi- gung des Tarifs MediStart 1 wirksam. Von der Option ausgenommen sind Tarife, bei denen die Aufnahmefähigkeit bedingungsgemäß von einer ob- ligatorischen ärztlichen Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wird.
Optionsrecht. Führt der Versicherer in Folge der Änderung der ge- setzlichen Grundlage in der SPV/PPV für die Ein- stufung in Pflegegrade neue Tarife ein, haben die versicherten Personen die Option, in einen solchen Tarif zu wechseln. Das Optionsrecht muss innerhalb von 3 Monaten nach Einführung des neuen Tarifs ausgeübt werden. Der Versicherungsnehmer wird rechtzeitig vom Versicherer über die Einführung des neuen Tarifs informiert. Die Umstellung erfolgt ohne erneute Gesundheits- prüfung bis zur Höhe des bisherigen versicherten Pflegetagegeldes. Bisher vereinbarte Zuschläge können entsprechend geändert werden. Punkten aller Module sind durch Addition die Ge- samtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen: 1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, 2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, 3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, 4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflege- grad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten,
Optionsrecht. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Es kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und / oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung bzw. eines unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreises nicht übersteigen.
Optionsrecht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, endet die Versicherung bzgl. der betroffenen Person. Der Versicherungsnehmer kann für die betroffene versicherte Person beantragen, den Tarif BJunior bzw. KJunior ohne Gesundheitsprüfung in unmittelbarem Anschluss in den Tarif Z90Bonus umzustellen, sofern für diese Person Versicherungsfähigkeit für den Tarif Z90Bonus besteht. Für den Tarif Z90Bonus gelten bei Umstellung aus dem Optionsrecht folgende Regelungen: a) Entfall der Wartezeiten b) Die summenmäßigen Begrenzungen des Tarifs Z90Bonus gelten ab Umstellungszeitpunkt. c) Zum Umstellungszeitpunkt bereits laufende, angeratene oder beabsichtigte kieferorthopädische Maßnahmen sind nicht im Versicherungsschutz des Tarifs Z90Bonus enthalten. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb von zwei Monaten nach der Beendigung des Tarifs BJunior bzw. KJunior in Textform beantragt werden. Sie wird dann zum 1.1. des Kalenderjahres wirksam, in dem die betroffene versicherte Person das 21. Lebensjahr vollendet. Das Optionsrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die betroffene versicherte Person zum Umstel- lungszeitpunkt bereits 24 Monate in einem der Tarife BJunior/KJunior versichert gewesen ist.
Optionsrecht. Der Versicherungsnehmer kann für jede im Vertrag nach Tarif E versicherte Person verlangen, dass die Versicherung ohne erneu- te Risikoprüfung in den Tarif SelectPro unter folgenden Voraus- setzungen umgestellt wird: Die Umstellung kann nur zum 01.01. (erstmalig zum 01.01. des
Optionsrecht. 4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Vertrag einseitig allein durch die Annahme eines gültigen Angebots des Schlosses zustande kommen zu lassen. 4.2 Ein Optionsrecht kann lediglich schriftlich eingeräumt werden. Ein Optionsrecht kann für eine bestimmte oder für eine unbestimmte Frist vereinbart werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Optionsberechtigte erklärt hat, dass er von dem Optionsrecht keinen Gebrauch machen möchte, oder wenn die bestimmte Frist abgelaufen ist, ohne dass der Optionsberechtigte erklärt hat, dass er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte. 4.3 Das Schloss kann ein Optionsrecht nicht widerrufen, es sei denn, dass ein anderer potenzieller Kunde dem Schloss ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags über die gesamten oder einen Teil der Dienstleistungen unterbreitet, auf die sich die Option erstreckt. In diesem Fall hat das Schloss den Optionsberechtigten über dieses Angebot in Kenntnis zu setzen. Daraufhin hat der Optionsberechtigte innerhalb einer von dem Schloss gesetzten Frist zu erklären, ob er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte. Erklärt der Optionsberechtigte nicht innerhalb der gesetzten Frist, dass er von dem Optionsrecht Gebrauch machen möchte, erlischt das Optionsrecht.