Sensibilisierung Musterklauseln

Sensibilisierung. Die afghanische Vertragspartei wird sämtliche für die Sensibilisierung der Bevölke- rung notwendigen Massnahmen vorsehen, um die Rahmenbedingungen für die sichere und würdevolle Wiedereingliederung der Rückkehrenden zu schaffen.
Sensibilisierung. Mitarbeiter und Projektbeteiligte sind regelmäßig (mind. jährlich) zur Informationssicherheit, insbesondere zu den Themen des Prototypenschutzes zu sensibilisieren bzw. zu schulen. Diese Maßnahmen sind schriftlich zu dokumentieren.
Sensibilisierung. KONSOLIDIEREN Januar 2022 xxx.xxxxx.xxx HERZLICH WILLKOMMEN! Liebe Xxxxxxx, lieber Xxxxx, als Hersteller der umfassenden Client-Management-Plattform ACMP stoßen wir in der täglichen Arbeit oft auf Fragestellungen, die aus dem rechtlichen Bereich der IT stammen. Besonders groß ist der Informationsbedarf vor allem im Bereich des Lizenzmanagements. Dies umfasst Fragen zu Lizenzmodellen und Lizenzbedingungen, der Lizenzkontrolle und dem Lizenznachweis, dem Datenschutz bei der Lizenz- überwachung sowie Fragen der Haftung bei Lizenzverstößen. Gemeinsam mit dem auf IT-Recht spezialisierten Fachanwalt Xxxxx Xxxxxxxxx geben wir Ihnen mit diesem Rechtsleitfaden zum Lizenzmanagement den berühmten roten Faden an die Hand, um einen Zugang zu dieser unübersichtlichen und vielschichtigen Thematik zu finden. Der Ratgeber informiert nicht nur über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Lizenzmanagements, sondern liefert bei Bedarf auch schnell und übersichtlich die wichtigsten Informationen zu spezielleren Teilbereichen. Und da Lizenzmanagement nicht für sich alleine steht, sondern fester Bestandteil von IT-Compliance und Risikomanagement ist, haben wir diese Themen ebenfalls in den Leitfaden aufgenommen. Wir wünschen Ihnen eine interessante und aufschlussreiche Lektüre und freuen uns, auf diese Weise zusätzlich zu unseren Produkten eine Handreiche mit echtem Mehrwert für Sie und Ihr Unternehmen präsentieren zu können. Xxxxxxxxx Xxxxx Head of Product Management Aagon GmbH Index

Related to Sensibilisierung

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.