SEPA-Überweisungen Musterklauseln

SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen). (2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bank. (3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers. (4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt. (5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.

Related to SEPA-Überweisungen

  • Weisungen Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.

  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.