SEPA-Überweisungen Musterklauseln

SEPA-Überweisungen. (1) Die Bank nimmt auf Euro lautende Überweisungsaufträge in das Inland und in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auf der Grundlage des SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook des European Payments Council (EPC) zur Ausführung inner- halb eines Geschäftstages entgegen (SEPA-Überweisungen). (2) Beleghafte Aufträge (Unterabschnitt B Nummer 1 Absatz 5) werden von Kontoinhabern ohne Bankleitzahl mit Vordruck 4130 oder einem entsprechenden, dem Kontoinhaber vom Zahlungsempfänger zugegangenen vorbereiteten Überweisungs-/Zahlscheinvordruck, sofern dieser den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entspricht, entgegenge- nommen. Beleghaft eingereichte SEPA-Überweisungen müssen bis 14.20 Uhr des Geschäftstages nach dem Einreichungstag gedeckt sein. Steht die zur Ausführung erforderliche Deckung be- reits am Einreichungstag zur Verfügung, erfolgt die Belastung der Gegenwerte am Einrei- chungstag unter dem Datum des nächsten Geschäftstages. Als Einreichungstag gilt der Ge- schäftstag des Zugangs beim Rechenzentrum der Bank. (3) Im Rahmen der Ausführung von SEPA-Überweisungen im Inland und in EU-/EWR- Staaten ergänzt die Bank die angegebene IBAN des Kontoinhabers um den Namen, bei SEPA-Überweisungen in die sonstigen Staaten und Gebiete des SEPA-Raums auch um die Anschrift des Kontoinhabers. (4) Ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht in der Lage, SEPA-Über- weisungen in dem dafür vorgesehenen Format zu empfangen, ist die Bank bei beleghafter Einreichung des Überweisungsauftrags ohne Rückfrage beim Kontoinhaber berechtigt, die Zahlung in ein Format umzuwandeln, das der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers empfangen kann. Hierdurch dem Kontoinhaber ggf. automatisiert berechnete höhere Entgelte wird die Bank erstatten; die Regelungen in Absatz 5 bleiben unberührt. (5) Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinha- ber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und die notwendigen Aufwendungen der Bank, der Zahlungsempfänger die übrigen Entgelte und Aufwendungen. Bei entgegenstehenden Ent- geltregelungen lehnt die Bank die Ausführung des jeweiligen Überweisungsauftrags ab, in- dem sie diesen zurückgibt.

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  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.