Common use of Sicherheit der Luftfahrt Clause in Contracts

Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen am 14. September 19635 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen am 16. Dezember 19706 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkom- mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrt, geschehen am 23. September 19717 in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

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Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die VertragsparteienRecht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen unterzeich- net am 14. September 19635 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen unterzeichnet am 16. Dezember 19706 19703 in Den Haag sowie Haag, den Bestimmungen des Übereinkom- mens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrtZivilluftfahrt, geschehen unterzeichnet am 23. September 19717 19714 in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen über den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die Sicherheit der Zivilluftfahrtinternationalen Zivilluftfahrt dienen, welchen die beiden Vertragsparteien beitretenunterzeich- net am 24. Februar 19885 in Montreal.

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Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens bildetist. Ohne die Gesamtheit den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten nach gemäss internationalem Recht zu beschränkeneinzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere insbe- sondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen unter- zeichnet am 14. September 19635 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen unterzeichnet am 16. Dezember 19706 De- zember 19704 in Den Haag sowie den Bestimmungen Haag, des Übereinkom- mens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrtZivilluftfahrt, geschehen unterzeichnet am 23. September 19717 19715 in Montreal Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastik- sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. Xxxx 19917 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

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Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens bildetist. Ohne die Gesamtheit den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten nach gemäss internationalem Recht zu beschränkeneinzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere insbe- sondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen unter- zeichnet am 14. September 19635 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen unterzeichnet am 16. Dezember 19706 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen Haag, des Übereinkom- mens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher wider- rechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrtZivilluftfahrt, geschehen unterzeichnet am 23. September 19717 19714 in Montreal Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeich- net am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien Vertragspartei- en beitreten.

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Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die VertragsparteienRecht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen unterzeich- net am 14. September 19635 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen unterzeichnet am 16. Dezember 19706 Dezem- ber 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen Haag, des Übereinkom- mens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrtZivilluftfahrt, geschehen unterzeichnet am 23. September 19717 19714 in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen mit jedem anderen Übereinkommen und Abkommen Protokoll über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die welchem beiden Vertragsparteien beitreten.

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Sicherheit der Luftfahrt. 1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher- heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, geschehen unterzeich- net am 14. September 19635 19632 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur 5 SR 0.748.710.1 Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, geschehen unterzeichnet am 16. Dezember 19706 Dezem- ber 19703 in Den Haag sowie den Bestimmungen Haag, des Übereinkom- mens Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil- luftfahrtZivilluftfahrt, geschehen unterzeichnet am 23. September 19717 19714 in Montreal Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19885 in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Übereinkommen und Abkommen über Abkommen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen Zivilluftfahrt regeln und die beiden Vertragsparteien beitretenverpflichten.

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