Common use of Sicherheit für Mängelansprüche des AG Clause in Contracts

Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN eine Si- cherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme („Gewährleistungssi- cherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Par- teien im Verhandlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit verein- bart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, dient die Gewährleistungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft). (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt gemäß § 18.2 Abs.3 nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes oder Kreditversicherers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll als Anlage beigefüg- ten, als „Gewährleistungsbürgschaft“ bezeichneten Muster entspricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit nach Ablauf der Regelverjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, re- duziert sich die Sicherheit auf 20 % der zuvor gestellten Sicherheit, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommen. Ist die Sicherheit in An- spruch genommen und der jeweils geltend gemachte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche einen entspre- chenden Teil dieser Sicherheit zurück- behalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 Abs.7.

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Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN eine Si- cherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme („Gewährleistungssi- cherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Par- teien im Verhandlungsprotokoll keine andere Höhe der Sicherheit verein- bart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, Die Gewährleistungssicherheit dient die Gewährleistungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen Rück- griffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns an das AVRAG, das LSD-BG und das Ar- beitskräfteüberlassungsgesetzes und weiterer Bestimmungen, welche die Arbeitnehmer Zahlungen eines Mindeslohnes und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft)Abfuhr von Sozialversicherungs- beträgen zum Inhalt haben. (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt gemäß § 18.2 Abs.3 nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes inländischen Kreditinstitutes oder Kreditversicherers Kreditversiche- rers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der entsprechender Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll Ver- handlungsprotokoll als Anlage beigefüg- tenbeige- fügten, als „GewährleistungsbürgschaftGewährleistungsbürg- schaft“ bezeichneten Muster entsprichtent- spricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit nach Ablauf der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sindverpflichtet. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit nach Ablauf der Regelverjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, re- duziert sich die Sicherheit auf 20 % der zuvor gestellten Sicherheit, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommen. Ist die Sicherheit in An- spruch genommen Anspruch genom- men und der jeweils geltend gemachte ge- machte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche An- sprüche einen entspre- chenden entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurück- behaltenzurückbehalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 Abs.7.

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Samples: Bau Und Montageverträge

Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN eine Si- cherheit Sicherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme Ab- rechnungssumme („Gewährleistungssi- cherheitGewährleis- tungssicherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Par- teien Parteien im Verhandlungsprotokoll Verhandlungsproto- koll keine andere Höhe der Sicherheit verein- bart Sicher- heit vereinbart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, dient die Gewährleistungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft). (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt Bareinbe- halt gemäß § 18.2 Abs.3 nicht berechtigt be- rechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-Zug- um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft Bürg- schaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes Kreditinstitutes oder Kreditversicherers Kreditversiche- rers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der entsprechender Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll Verhandlungsprotokoll als Anlage beigefüg- tenbeigefügten, als „GewährleistungsbürgschaftGewährleistungs- bürgschaft“ bezeichneten Muster entspricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll Verhand- lungsprotokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte ge- sonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit Sicherheit nach Ablauf der Regelverjährung Re- gelverjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, re- duziert reduziert sich die Sicherheit Sicher- heit auf 20 % der zuvor gestellten SicherheitSi- cherheit, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt In- anspruchnahme erfolgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit Sicherheit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommengenommen. Ist die Sicherheit in An- spruch genommen Anspruch genom- men und der jeweils geltend gemachte ge- machte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche An- sprüche einen entspre- chenden entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurück- behaltenzurückbehalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 Abs.7.

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Samples: Bau Und Montageverträge

Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Si- cherheit Sicherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme Abrechnungs- summe („Gewährleistungssi- cherheitGewährleistungssicher- heit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Par- teien Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere an- dere Höhe der Sicherheit verein- bart vereinbart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, Die Gewährleistungssicherheit dient die Gewährleistungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen Rück- griffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns Mindest- lohns an die Arbeitnehmer und Abführung Ab- führung der Beiträge an eine ge- meinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft). (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt gemäß § 18.2 Abs.3 Abs. 3 nicht berechtigt verwertet ver- wertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-um- Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes Kreditin- stitutes oder Kreditversicherers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der entspre- chender Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll Ver- handlungsprotokoll als Anlage beigefüg- tenbei- gefügten, als „GewährleistungsbürgschaftGewährleistungsbürg- schaft“ bezeichneten Muster entsprichtent- spricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll Verhand- lungsprotokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte ge- sonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit Sicherheit nach Ablauf der Regelverjährung Regel- verjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, re- duziert reduziert sich die Sicherheit auf 20 % der zuvor gestellten Sicherheit1 %, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt Inan- spruchnahme erfolgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit Sicherheit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommengenommen. Ist die Sicherheit in An- spruch genommen Anspruch genom- men und der jeweils geltend gemachte ge- machte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche An- sprüche einen entspre- chenden entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurück- behaltenzurückbehalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 14.1 Abs.7.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchases

Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Si- cherheit Sicherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme Abrechnungs- summe („Gewährleistungssi- cherheitGewährleistungssicher- heit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Par- teien Parteien im Verhandlungsprotokoll keine andere an- dere Höhe der Sicherheit verein- bart vereinbart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langt, Die Gewährleistungssicherheit dient die Gewährleistungssi- cherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen Rück- griffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme Inanspruchnah- me des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns Mindestlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame gemeinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteienTarif- vertragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträgeSozialver- sicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft). (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt Bareinbe- halt gemäß § 18.2 Abs.3 Abs. 3 nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-um- Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes Kreditin- stitutes oder Kreditversicherers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der entspre- chender Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll Ver- handlungsprotokoll als Anlage beigefüg- tenbei- gefügten, als „GewährleistungsbürgschaftGewährleistungsbürg- schaft“ bezeichneten Muster entsprichtent- spricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen Verjäh- rungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll Verhand- lungsprotokoll eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte ge- sonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit Sicherheit nach Ablauf der Regelverjährung Re- gelverjährung von 5 Jahren getroffen getrof- fen zu haben, re- duziert reduziert sich die Sicherheit Si- cherheit auf 20 % der zuvor gestellten Sicherheit1 %, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt erfolgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit Sicherheit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommen. Ist die Sicherheit in An- spruch genommen und der jeweils geltend gemachte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche einen entspre- chenden Teil dieser Sicherheit zurück- behaltenzu- rückbehalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 14.1 Abs.7.

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Samples: General Terms and Conditions for Purchases

Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che Mängelansprüche des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN eine Si- cherheit Sicherheit in Höhe von 5% der Abrech- nungssumme Abrechnungssumme („Gewährleistungssi- cherheitGewährleistungssicherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung, soweit die Par- teien Parteien im Verhandlungsprotokoll VERHANDLUNGSPROTOKOLL keine andere Höhe der Sicherheit verein- bart vereinbart haben. (2) Soweit der AG vom AN keine Ta- riftreuesicherheit Tariftreuesicherheit gem. § 18.3 ver- langtZiff. 14.3 verlangt, dient die Gewährleistungssi- cherheit Gewährleistungssicherheit auch der Absicherung von Rückgriffansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruch- nahme Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 14 AEntG (Zahlung des Min- destlohns Mindestlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine ge- meinsame gemeinsame Einrichtung der Tarifver- tragsparteienTarifvertragsparteien), § 28e Abs. 3a bis 3f SGB IV (Abführung der Sozialversi- cherungsbeiträgeSozialversicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft). (3) Zur Vereinfachung der Abwicklung kann der AG 5 % der Abrechnungs- summe Abrechnungssumme bei der Schlusszahlung als Gewährleistungssicherheit einbehal- ten einbehalten (Bareinbehalt). (4) Der AN kann, soweit der Bareinbehalt gemäß § 18.2 Ziff. 14.2 Abs.3 nicht berechtigt verwertet ist, die Auszahlung dieses Bareinbehalts verlangen Zug-um-Zug gegen Stellung einer Bürgschaft für Mängelansprüche eines gemäß § 17 Abs. 2 VOB/B zulässigen Kreditinstitu- tes Kreditinstitutes oder Kreditversicherers in dem Auszahlungsbegehren entsprechen- der entsprechender Höhe, die dem dem Verhand- lungsprotokoll VERHANDLUNGSPROTOKOLL als Anlage beigefüg- tenbeigefügten, als „Gewährleistungsbürgschaft“ bezeichneten Muster entspricht. (5) Zur Rückgabe der Sicherheit wegen Mängelansprüchen ist der AG unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass statt des dort in Satz 1 genannten Zeitraums von zwei Jahren die von den Parteien vertrag- lich vertraglich vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche maßgeblich sind. (6) Haben die Parteien im Verhandlungs- protokoll VERHANDLUNGSPROTOKOLL eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vereinbart, ohne gesonderte Abrede zur Reduzierung der Sicher- heit Sicherheit nach Ablauf der Regelverjährung von 5 Jahren getroffen zu haben, re- duziert reduziert sich die Sicherheit auf 20 % der zuvor gestellten Sicherheit1 %, soweit nicht zuvor eine Inanspruchnahme er- folgt erfolgt ist. Nach 10 Jahren ist die Sicher- heit Sicherheit vollständig zurückzugeben, es sei denn, sie ist vorher in Anspruch ge- nommengenommen. Ist die Sicherheit in An- spruch Anspruch genommen und der jeweils geltend gemachte Anspruch noch nicht erfüllt worden, so darf der AG für diese Ansprüche einen entspre- chenden entsprechenden Teil dieser Sicherheit zurück- behaltenzurückbehalten. (7) Im Übrigen gelten § 17 VOB/B und § 18.1 14.1. Abs.7.

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