Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 5% der Abrechnungs- summe („Gewährleistungssicher- heit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll keine an- dere Höhe der Sicherheit vereinbart haben.
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Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che Mängelansprüche des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 5% der Abrechnungs- summe Abrechnungssumme („Gewährleistungssicher- heitGewährleistungssicherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll VERHANDLUNGSPROTOKOLL keine an- dere andere Höhe der Sicherheit vereinbart haben.
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Sicherheit für Mängelansprüche des AG. (1) Zur Absicherung der Mängelansprü- che des AG wegen nach Abnahme festgestellter Mängel (einschließlich Schadensersatz) stellt der AN auf Verlangen des AG eine Sicherheit in Höhe von 5% der Abrechnungs- summe Ab- rechnungssumme („Gewährleistungssicher- heitGewährleis- tungssicherheit“) für die vollständige Dauer der Gewährleistung“, soweit die Parteien im Verhandlungsprotokoll Verhandlungsproto- koll keine an- dere andere Höhe der Sicherheit Sicher- heit vereinbart haben.
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