Sicherheitsleistungen. 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG.
4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein.
4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht ...
Sicherheitsleistungen. 7.1 Die Stadtwerke Ansbach GmbH kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.2 Der Lieferant kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung von der Stadtwerke Ansbach GmbH verlangen, wenn konkret zu besorgen ist, dass die Stadtwerke Ansbach GmbH seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag unberechtigt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird.
7.3 Ein begründeter Fall liegt insbesondere dann vor, wenn • der Lieferant innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist, • die Stadtwerke Ansbach GmbH innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Zahlungsverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist. • gegen einen der Vertragspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
7.4 Zur ergänzenden Beurteilung ihrer Bonität werden sich die Vertragspartner auf Anforderung die notwendigen Informationen wie z.B. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
7.5 Als angemessen gilt eine Sicherheit, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Stromliefervertrag entspricht.
7.6 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.
7.7 Die Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unwiderrufliche Bürgschaft eines EU- Geldinstituts nach deutschem Recht mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden.
7.8 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurück zu geben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Kommt eine Vertragspartei einer berechtigten Anforderung zur Sicherheitsleistung nicht nach, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, den Vertrag 14 Kalendertage nach einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheit fristlos ohne weitere Ankündigung außerordentlich zu kündigen.
Sicherheitsleistungen. 8.1 Zur Absicherung aller Ansprüche des AG auf vertrags- gemäße Erfüllung sowie aller Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger, mangelhafter oder nicht vertragsgerech- ter Erfüllung oder aller Ansprüche wegen Nichterfül- lung des Vertrages sowie für die Erstattung von Über- zahlungen übergibt der AN dem AG bei Vertragsab- schluss eine unbefristete und unwiderrufliche selbst- schuldnerische und ohne Bedingungen ausgestellte, übertragbare Vertragserfüllungsbürgschaft nach dem Muster des AG einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditversicherers in der auf das Recht zur Hinterlegung verzichtet ist, über einen Betrag in Höhe von 10 % des Netto-Auftragswertes, andernfalls ist der AG berechtigt, 10% des Netto-Auftragswertes von den Abschlagsrechnungen einzubehalten. Im Übrigen gilt § 240 BGB. Die Rückgabe der Vertragserfüllungssi- cherheit richtet sich nach § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B.
8.2 Zur Absicherung der Erfüllung sämtlicher Mängelan- sprüche des AG ist dieser berechtigt, 5 % der Netto- Endabrechnungssumme auf die Dauer der Gewähr- leistungszeit von der Schlussrechnung einzubehalten. Der AN ist berechtigt, diesen Sicherungseinbehalt durch Übergabe einer unbefristeten und unwiderrufli- chen selbstschuldnerischen und ohne Bedingungen ausgestellten, übertragbaren Bürgschaft für Mängel- ansprüche nach dem Muster des Auftraggebers einer deutschen Großbank oder eines deutschen Kreditver- sicherers, in der auf das Recht zur Hinterlegung ver- zichtet wird, über einen Betrag in Höhe von 5 % der Netto-Endabrechnungssumme abzulösen. Der Siche- rungseinbehalt ist in diesem Fall vom AG an den AN erst nach Eingang einer den Anforderungen des AG entsprechenden Bürgschaftsurkunde auszubezahlen. Die Mängelhaftungssicherheiten werden, soweit sie nicht in Anspruch genommen werden, mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AG frei- bzw. zurückgegeben. In Anbetracht unterschiedlicher Gewährleistungszeiten für einzelne Bauteile bestimmt sich der Umfang der Frei-/Rückgabe nach dem Wert der jeweiligen Bauteile im Verhältnis zum Abrech- nungswert der Gesamtbauleistung. Ist Sicherheit durch Mängelhaftungsbürgschaft geleistet, geschieht die Sicherheitenreduzierung nach Xxxx des AN ent- weder durch Teilfreigabe der Bürgschaft durch den AG oder durch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde im Austausch gegen eine auf den Restsicherungsbe- trag lautende Bürgschaft gleicher Qualität.
8.3 Generell gilt für Vertragserfüllungs- oder Mängelhaf- tungssicherheiten: Soweit eine Sicher...
Sicherheitsleistungen. Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheitsleistung gefordert werden, so richtet sich diese nach den folgenden Bestimmungen.
Sicherheitsleistungen. Die Holzabfuhr kann vor Bezahlung des Kaufpreises freigegeben werden, wenn ein vom Verkäufer akzeptiertes Geld- oder sonstiges Bürgschaftsinstitut mit Firmensitz in Deutschland eine selbstschuldnerische Bürgschaft ausstellt. Die Höhe der Bürgschaft muss mindestens die Summe aller Forderungen des Ver- käufers inklusive der Umsatzsteuer abdecken. Bei Verkäufen mit Liefervertrag muss die Bürgschaft den Wert einer durchschnittlichen Quartalsquote, mindestens jedoch 80 % der höchsten Quartalsquote abdecken. Bürgschaften sind grundsätzlich unbe- fristet in der vom Verkäufer vorgegebenen Formulierung zu stellen. Befristete Bürg- schaften werden nur akzeptiert, wenn die Befristung mindestens drei Monate über den vereinbarten letzten Bereitstellungstermin hinausreicht.
Sicherheitsleistungen. Die net services ist berechtigt, von dem Kunden in folgenden Fällen eine Sicherheitsleis- tung (z.B. durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstituts) in doppelter Höhe der voraus- sichtlichen oder in der letzten planmäßigen Rechnung enthaltenen nutzungsabhängigen monatlichen Vergütung zu verlangen:
a) wenn bei Vertragsbeginn zu befürchten ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
b) bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung, wenn ein Zahlungsrückstand schon zu einer Sperre geführt hat, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.
Sicherheitsleistungen. 6.1 Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes oder später eine Sicherheit für die Dauer der Vermietung zu fordern. Die Sicherheit ist nach Beendigung des Mietverhältnisses vorbehaltlich einer Verrechnung zurückzuerstatten.
6.2 Zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Vermieters aus der Geschäftsbeziehung, tritt der Mieter an den Vermieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den Vermieter über, in dem sie nicht mehr durch verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Vermieter eine Liste abgetretener Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. Der Vermieter ist zur Freigabe der Rechte aus der Sicherheitsabtretung verpflichtet, sobald er wegen aller Ansprüche gegen den Mieter befriedigt ist. Der Vermieter ist zur anteiligen Freigabe verpflichtet, soweit der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen zuzüglich des realisierbaren Wertes anderer Sicherungsrechte vom Vermieter die gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.
6.3 Der Vermieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, v.a. wenn der Mieter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäften schuldhaft nicht nachkommt, berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offenzulegen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese dem Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Zur Offenlegung der Sicherungsabtretung, zur Verfügung über bzw. zur Einziehung der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Vermieter erst nach einer vorherigen Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Diese Frist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Einer Fristsetzung bedarf es im Falle einer Zahlungseinstellung des Mieters oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nicht.
Sicherheitsleistungen. (§ 17)
35.1. Die Sicherheit für die Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Mängelansprüche und Schadensersatz.
35.2. Die Sicherheit für die Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz und der Ansprüche aus der Abrechnung.
Sicherheitsleistungen. Der leistungserbringende Vertragspartner ist berechtigt, vom jeweils Entgelt schuldenden Vertragspartner eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sollte die Erbringung einer Sicherheit gefordert werden, so richtet sich diese nach folgenden Bestimmungen. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer mindestens ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der durchschnittliche Dreimonatsumsatzsaldo der letzten vier Quartale als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Wurden noch keine derartigen Leistungen durch A1 für den ISP/VoB-only Vertragspartner erbracht, wird die Höhe der Sicherheitsleistung anhand der zukünftig zu erwartenden Rechnungsbeträge von A1 festgelegt. Liegt ein bisher bestehendes Vertragsverhältnis zu den vertragsgegenständlichen Leistungen vor, dessen Dauer weniger als ein Jahr umfasst hat, so wird maximal der zuletzt verfügbare Dreimonatsumsatzsaldo als Höhe der Sicherheitsleistung herangezogen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend dieser Regelung angepasst. Nach Xxxx des Vertragspartners, von dem die Sicherheitsleistung gefordert wird, sind folgende Alternativen zur Erlegung einer Sicherheitsleistung möglich: • Bankgarantie • Patronatserklärung Die Leistung einer Sicherheit hat binnen 14 Tagen nach einer diesbezüglichen schriftlichen Aufforderung durch den aufgeforderten Vertragspartner zu erfolgen. Wird die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß binnen 14 Tagen erbracht, so ist eine Nachfrist von sieben Tagen zu setzen. Wird die Sicherheit nicht binnen dieser Nachfrist gelegt, so kann eine außerordentliche Kündigung gemäß Punkt 17.3.3 erfolgen. Der die Sicherheit leistende Vertragspartner kann die Art der Sicherheitsleistung nach Ablauf eines jeden Quartals durch eine jeweils andere Art ersetzen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird quartalsweise entsprechend Punkt 12.4.1 angepasst. Jener Vertragspartner, der eine Sicherheit zu leisten hat, hinterlegt beim anderen Vertragspartner eine Bankgarantie in der Höhe gemäß Punkt 12.4.1. Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut ausgestellt werden, welches einen Sitz in einem EWR-Land oder der Schweiz hat. Die Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung muss ohne Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (abstrakte Bankgarantie) und unter Verzicht auf jede Einrede und Einwendung bis zur vereinbarten Höhe möglich sein. Auch die teilweise Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung (Ausstellung au...
Sicherheitsleistungen. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vom anderen Vertragspartner eine Sicherheitsleistung nach folgenden Bestimmungen zu fordern:
8.7.1. Höhe der Sicherheitsleistung