Sicherheit für Vorauszahlungen. Bei Vereinbarung von Vorauszahlungen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft zu übergeben, welche den Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Vorauszah- lungen sowie die Zinsen umfasst, falls und soweit der Auftragnehmer den Auftrag einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforde- rungen nicht oder nur teilweise ausführt. Vorauszahlungen durch den Auftraggeber erfolgen frühestens acht Arbeitstage nach Vorlage der Vorauszahlungsbürgschaft durch den Auftragnehmer, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft ist auf Verlangen zu- rückzugeben, sobald die Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B vollständig auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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Sicherheit für Vorauszahlungen. Bei Vereinbarung von Vorauszahlungen durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer eine Vorauszahlungsbürgschaft zu übergeben, welche den Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Vorauszah- lungen sowie die ggf. angefallene Zinsen umfasst, falls und soweit der Auftragnehmer den Auftrag einschließlich der Nachtragsleistungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie nachträglicher Zusatzaufträge und Nebenforde- rungen Nebenforderungen nicht oder nur teilweise ausführt. Vorauszahlungen durch den Auftraggeber erfolgen frühestens acht 8 Arbeitstage (AT) nach Vorlage der Vorauszahlungsbürgschaft durch den Auftragnehmer, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart ist. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft ist auf Verlangen zu- rückzugeben, sobald die Vorauszahlung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B vollständig auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
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