Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung. 4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfäl- le, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.
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Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung. 4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfäl- leAufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.
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Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung. 4.1 Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfäl- leAufprallun- fälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche.
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