Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac) Musterklauseln

Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an, - bestimmte in seinem Sicherheitenpool-Depot verwahrte Wertpapiere, die den Global- betrag abdecken, zukünftig ausschließlich für die Bank als Pfandgläubigerin zu besit- zen, - die Wertpapiere dergestalt auszusondern, dass ihre Verpfändung zugunsten der Bank im Depotsystem eindeutig gekennzeichnet und sichergestellt ist, dass er auf sie ohne Zustimmung der Bank nicht mehr einwirken kann und - der Bank den von ihm aufgegebenen Globalbetrag mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die Heraufsetzung von Globalbeträgen. Die Bank und der Geschäftspartner sind sich einig, dass die Bank mit Eintritt der vorgenann- ten Voraussetzungen ein Pfandrecht an den betreffenden Wertpapieren erwirbt. (3) Die Bank ist mit dem geschäftstäglichen Austausch von Wertpapieren bei der Clear- stream AG einverstanden, sofern durch Verpfändung anderer Wertpapiere nach Absatz 2 gewährleistet ist, dass der Globalbetrag durch den Austausch nicht vermindert wird. (4) Zur Verminderung des Globalbetrages gibt der Geschäftspartner der Clearstream AG den neuen Globalbetrag auf und weist sie an, der Bank den neuen Globalbetrag mitzuteilen. Die Bank erklärt nach Eingang der Mitteilung eine entsprechende Freigabe verpfändeter Wertpapiere an die Clearstream AG, sofern die erforderliche Besicherung nicht unterschrit- ten wird. (5) Soweit die verpfändeten Wertpapiere aufgrund der gemäß den Vorgaben der Bank von der Clearstream AG täglich durchgeführten Bewertung nicht mehr zur Deckung des Global- betrages ausreichen, ist die Clearstream AG vom Geschäftspartner angewiesen, sofort eine zusätzliche Bestellung von Pfandrechten nach Absat...
Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream AG (Xemac). (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere in Höhe ei- nes bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes i. S. von Nr. 4 (5) verpfänden, die von der Clearstream AG im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems in einem sog. Sicherheitenpool-Depot des Geschäftspartners verwahrt werden. Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems der Clearstream AG darf der Geschäftspartner nur sol- che Wertpapiere bereit stellen, an denen ihm unbeschränktes Eigentum zusteht oder über die er aufgrund einer Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Ge- schäftspartner erklärt vor jeder Verpfändung von Wertpapieren über jenes System still- schweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (2) Zur Bestellung des Pfandrechts teilt der Geschäftspartner der Clearstream AG den Globalbetrag mit und weist sie an,

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  • Sicherheit der Verarbeitung (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten. (b) Der Datenimporteur gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den Daten, als dies für die Durchführung, Verwaltung und Überwachung des Vertrags unbedingt erforderlich ist. Er gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (c) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Datenimporteur gemäß diesen Klauseln ergreift der Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Behebung der Verletzung, darunter auch Maßnahmen zur Abmilderung ihrer nachteiligen Auswirkungen. Außerdem meldet der Datenimporteur die Verletzung dem Datenexporteur und, sofern angemessen und machbar, dem Verantwortlichen unverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde. Diese Meldung enthält die Kontaktdaten einer Anlaufstelle für weitere Informationen, eine Beschreibung der Art der Verletzung (soweit möglich, mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze), die wahrscheinlichen Folgen der Verletzung und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Daten, einschließlich Maßnahmen zur Abmilderung etwaiger nachteiliger Auswirkungen. Wenn und soweit nicht alle Informationen zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, enthält die ursprüngliche Meldung die zu jenem Zeitpunkt verfügbaren Informationen, und weitere Informationen werden, sobald sie verfügbar sind, anschließend ohne unangemessene Verzögerung bereitgestellt. (d) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verfügung stehenden Informationen arbeitet der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammen und unterstützt ihn dabei, seinen Pflichten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 nachzukommen, insbesondere den Verantwortlichen zu unterrichten, damit dieser wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen benachrichtigen kann.