Common use of Sicherheitstechnische Kontrollen / Überprüfungen am Beatmungsgerät Clause in Contracts

Sicherheitstechnische Kontrollen / Überprüfungen am Beatmungsgerät. Der Leistungserbringer führt eine sicherheitstechnische Kontrolle (STK) gemäß den Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) und den Herstellerangaben des je- weiligen Xxxxxx durch. Wenn vom Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben sind, muss der Leis- tungserbringer diese nach dessen Vorgaben und angegebenen Fristen durchführen lassen. Hat der Hersteller hierzu keine Angaben gemacht und eine STK auch nicht ausgeschlossen, so muss der Betreiber diese Kontrolle in angemessenen Fristen (nach Erfahrung / Mängelhäu- figkeit) durchführen lassen, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Sinn der STK ist, festzustel- len, ob das Gerät zum Zeitpunkt der Prüfung funktionsfähig ist, ob es sich in ordnungsgemä- ßem Zustand befindet und ob zu erwarten ist, dass dieses Gerät auch bis zur nächsten Über- prüfung noch den Anforderungen der MPBetreibV entspricht. Der Leistungserbringer hat die STK schriftlich zu dokumentieren. Dem Leistungserbringer steht es frei, hierfür die Anlage 09: „Wartungs- / STK-Protokoll“ oder ein inhaltlich vergleichba- res Dokument zu verwenden. Wird ein von der Anlage 09 abweichendes Dokument verwendet, ist dies der KKH nach Vertragsabschluss zur Kenntnis vorzulegen. Die Pauschalen beinhalten alle Leistungen inklusive Materialien, die für die Durchführung der STK erforderlich sind. Hierzu zählen Funktionsprüfung, Hygienische Aufbereitung, Arbeitszeit, Fahrzeit, eingesetzte Materialien (Anmerkung: Es wird klargestellt, dass Zurüst-, Ersatz- bzw. Verschleißteile und Reparaturkosten nicht Gegenstand der Pauschale sind. Es gilt Ziffer 5.7.7.2). Eine medizinische Unterlage gemäß Ziffer 5.3 ist für die Beantragung der Leistung nicht erfor- derlich. 5.7.10.1. Interimsversorgung bei einer Anpassung auf ein Beatmungsgerät Hat die unter Ziffer 5.4 beschriebene Lagerprüfung ergeben, dass ein geeignetes Hilfsmittel im Lagerbestand der KKH ist, ist der Leistungserbringer– damit eine Entlassung aus dem Krankenhaus planmäßig erfolgen kann – ggf. verpflichtet, den Versicherten interimsmäßig mit einem baugleichen Hilfsmittel aus seinem Sicherheitsbestand zu versorgen. Der Leistungserbringer kann für diese Interimsversorgung den vereinbarten Betrag zur „Inte- rimsversorgung“ berechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Leistungserbringer die Inte- rimsversorgung nachweisen kann.

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Samples: Beitrittserklärung Zur Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung, Vereinbarung Über Die Hilfsmittelversorgung