Common use of Sofortmeldung Clause in Contracts

Sofortmeldung. Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 01.01.2009 mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozi- algesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt (§ 28a Absatz 4 SGB IV). Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind; eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Daten- übertragung direkt an die DSRV zu übermitteln (§ 7 DEÜV). Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z. B. durch einen Krankenkassen- oder Bei- tragsgruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zu erstellen ist. Wird hingegen das Beschäftigungsverhältnis beendet und neu aufgenommen, ist spätestens bei Aufnahme der neuen Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben, sofern die neue Beschäftigung in einem Wirtschaftsbereich gem. § 28a Abs. 4 SGB IV ausgeübt wird. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb eines Konzerns. Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofort- meldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinan- der, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend. Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rah- men ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmel- dung abgeben, da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein kön- nen und insofern diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem Wirtschaftsbereich nach § 28a Abs. 4 SGB IV zugeordnet werden können. Jugendherbergen verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind nicht dem Xxxx- stätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen; insoweit besteht für Jugendherbergen keine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.

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Sofortmeldung. Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 01.01.2009 mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozi- algesetzbuch Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt (§ 28a Absatz 4 SGB IV). Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind; eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Daten- übertragung Datenübertragung direkt an die DSRV zu übermitteln (§ 7 DEÜV). Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z. B. durch einen Krankenkassen- oder Bei- tragsgruppenwechsel Beitragsgruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung zu erstellen ist. Wird hingegen das Beschäftigungsverhältnis beendet und neu aufgenommen, ist spätestens bei Aufnahme der neuen Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugeben, sofern die neue Beschäftigung in einem Wirtschaftsbereich gem. § 28a Abs. 4 SGB IV ausgeübt wird. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb eines Konzerns. Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofort- meldung Sofortmeldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinan- derzueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend. Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rah- men Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmel- dung Sofortmeldung abgeben, da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein kön- nen können und insofern diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem Wirtschaftsbereich nach § 28a Abs. 4 SGB IV zugeordnet werden können. Jugendherbergen verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind nicht dem Xxxx- stätten- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen; insoweit besteht für Jugendherbergen keine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.

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Sofortmeldung. Zur Verbesserung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wurde zum 01.01.2009 mit Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozi- algesetzbuch und anderer Gesetze für Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung eingeführt (§ 28a Absatz 4 SGB IV). Eine Sofortmeldung ist abzugeben, sofern die Kriterien eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind; eine Entgeltzahlung ist für die Beurteilung der Frage zur Abgabepflicht einer Sofortmeldung unbedeutend. Die Sofortmeldung ist vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum spätestens bei Beschäftigungsaufnahme mittels Daten- übertragung direkt an die DSRV zu übermitteln (§ 7 DEÜV). Soweit das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen beim selben Arbeitgeber fortbesteht, lösen Änderungen im Versicherungsverhältnis z. B. durch einen Krankenkassen- oder Bei- tragsgruppenwechsel keine neue Pflicht zur Sofortmeldung aus, auch wenn eine Ab- und Anmeldung An- meldung zu erstellen ist. Wird hingegen das Beschäftigungsverhältnis beendet und neu aufgenommenauf- genommen, ist spätestens bei Aufnahme der neuen Beschäftigung eine Sofortmeldung abzugebenab- zugeben, sofern die neue Beschäftigung in einem Wirtschaftsbereich gem. § 28a Abs. 4 SGB IV ausgeübt wird. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Beschäftigung innerhalb eines Konzerns. Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofort- meldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinan- der, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend. Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rah- men ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen, müssen keine Sofortmel- dung abgeben, da die entliehenen Arbeitnehmer in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein kön- nen und insofern diese Arbeitgeber nicht eindeutig einem Wirtschaftsbereich nach § 28a Abs. 4 SGB IV zugeordnet werden können. Jugendherbergen verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und sind nicht dem Xxxx- stätten- und Beherbergungsgewerbe zuzuordnen; insoweit besteht für Jugendherbergen keine Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.

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