Softwaremiete: Laufzeit, Kündigung. 2.8.1 Die Laufzeit (unbestimmt, bestimmt) und Leistungsperiode (z.B. jährlich, vierteljährlich etc.) für die Überlassung der Software ergibt sich aus dem Angebot. Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, ist für den Beginn der Laufzeit der Zeitpunkt der Überlassung der Software maßgeblich. Wurde keine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Mietvertrag jeweils um die im Angebot festgelegte Leistungsperiode, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Leistungsperiode schriftlich gekündigt wurde. Ist eine monatliche Leistungsperiode vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der monatlichen Leistungsperiode gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann die Kündigung frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgen. 2.8.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 2.8.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2.8.4 Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner einen etwaig erhaltenen Lizenzserver, sonstige Datenträger und erstellte Sicherungskopien herauszugeben, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste aus dem IT-System unumkehrbar zu löschen. Auf Wunsch des Lizenzgebers/Exasol hat der Vertragspartner die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement
Softwaremiete: Laufzeit, Kündigung. 2.8.1 2.7.1 Die Laufzeit (unbestimmt, bestimmt) und Leistungsperiode (z.B. jährlich, vierteljährlich etc.) für die Überlassung der Software ergibt sich aus dem Lizenzvertrag bzw. Angebot. Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, ist für den Beginn der Laufzeit der Zeitpunkt der Überlassung der Software durch den Reseller maßgeblich. Wurde keine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Mietvertrag jeweils um die im Lizenzvertrag/Angebot festgelegte Leistungsperiode, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Leistungsperiode schriftlich gekündigt wurde. Ist eine monatliche Leistungsperiode vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der monatlichen Leistungsperiode gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann die Kündigung frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgen.erfolgen.
2.8.2 2.7.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.8.3 2.7.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Schriftform.
2.8.4 2.7.4 Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner Endnutzer einen etwaig erhaltenen Lizenzserver, sonstige Datenträger und erstellte Sicherungskopien herauszugeben, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste aus dem IT-System unumkehrbar zu löschen. Auf Wunsch des LizenzgebersResellers/Exasol hat der Vertragspartner Endnutzer die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
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Softwaremiete: Laufzeit, Kündigung. 2.8.1 2.7.1 Die Laufzeit (unbestimmt, bestimmt) und Leistungsperiode (z.B. jährlich, vierteljährlich etc.) für die Überlassung der Software ergibt sich aus dem Lizenzvertrag bzw. Angebot. Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, ist für den Beginn der Laufzeit der Zeitpunkt der Überlassung der Software durch den Reseller maßgeblich. Wurde keine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Mietvertrag jeweils um die im Lizenzvertrag/Angebot festgelegte Leistungsperiode, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Leistungsperiode schriftlich gekündigt wurde. Ist eine monatliche Leistungsperiode vereinbart, kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der monatlichen Leistungsperiode gekündigt werden. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, kann die Kündigung frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit erfolgen.
2.8.2 2.7.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2.8.3 2.7.3 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.8.4 2.7.4 Nach Beendigung des Vertrages hat der Vertragspartner Endnutzer einen etwaig erhaltenen Lizenzserver, sonstige Datenträger und erstellte Sicherungskopien herauszugeben, die Software zu deinstallieren und etwaig verbleibende Softwarereste aus dem IT-System unumkehrbar zu löschen. Auf Wunsch des LizenzgebersResellers/Exasol hat der Vertragspartner Endnutzer die Erfüllung der vorgenannten Pflichten schriftlich zu bestätigen.
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