Sonderregeln Musterklauseln

Sonderregeln. Der Versicherte ist verpflichtet, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bezüglich des Anlegens des Sicherheitsgurts einzuhalten. Missachtet er diese Vorschriften, so kann die Gesellschaft ihre Leistung um ein Drittel mindern, sofern die vom Versicherten erlittenen Verletzungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Nichteinhaltung dieser Pflicht stehen. Dies gilt auch für das Tragen einer Brille (beziehungsweise einer geeigneten Sehhilfe), sofern eine entsprechende Bedingung auf dem Führerschein vermerkt ist. Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadensfalls von einem berechtigten Fahrer gelenkt wurde, so werden die Garantien, Versicherungssummen und Entschädigungen um die Hälfte gekürzt. Die vorliegenden Bestimmungen ergänzen Punkt 2.10 der gemeinsamen allgemeinen Bedingungen. Bei der Meldung des Schadensfalls muss ein ärztliches Attest beigebracht werden, das von dem Arzt bzw. den Ärzten ausgestellt wurde, der bzw. die: ▪ den Versicherten behandelt hat bzw. haben, wobei auf dem Attest die Ursachen und die Art der erlittenen Körperverletzungen sowie deren wahrscheinliche Folgen angegeben sein müssen; ▪ den Tod festgestellt hat bzw. haben. Der Versicherte ist verpflichtet: ▪ der Gesellschaft innerhalb von zehn Tagen nach seinem Antrag alle weiteren Auskünfte oder ärztlichen Atteste zum Unfall, zum Fortschritt der Behandlung und zum derzeitigen oder vorherigen Gesundheitszustand des Versicherten zukommen zu lassen; ▪ der Gesellschaft die Überprüfung der ihr gegenüber gemachten Angaben zu erlauben und zu diesem Zweck ihre Vertreter zu empfangen; ▪ sich jeglichen Kontrollen der Vertrauensärzte der Gesellschaft zu unterziehen, wobei er sich von seinem behandelnden Arzt beraten lassen kann. Im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen trägt die Gesellschaft die Kosten für Fahrten des Versicherten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Honorare ihrer Vertrauensärzte. Bei Tod des Versicherten obliegen diese Pflichten seinen Rechtsnachfolgern. Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, zu den rechtlich zulässigen Bedingungen eine Autopsie an der Leiche des verstorbenen Versicherten vornehmen zu lassen und ihren Vertrauensarzt mit gerichtlichen Gutachten jeder Art bezüglich des gemeldeten Unfalls zu beauftragen. Der Versicherte ermächtigt die behandelnden Ärzte ausdrücklich, dem Vertrauensarzt der Gesellschaft alle Informationen mitzuteilen, die ihnen über seinen Gesundheitszustand vorliegen. Falls die Meldung nicht innerha...

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  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

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