Sonderregelung wegen ruckstandiger Steuer- und Sozialabgaben. Anspruche der Kauferin gegen die Verkaufer wegen ruckstandiger Steuer- und Sozialabgaben einschliesslich der Freistellungsanspruche sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bestandskraft der entsprechenden Steuer- und Abgabenbescheide geltend zu machen. Die Kauferin verpflichtet sich, die Gesellschaften zu veranlassen, soweit es den Grundsatzen einer sorgfaltigen Geschaftsfuhrung entspricht, gegen solche Bescheide Einspruch einzulegen und die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.