Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt. (2) Über alle Buchungen auf dem Konto und über den Kontostand wird der Kontoinhaber durch einen Kontoauszug unterrichtet. (3) Die Guthaben der mindestreservepflichtigen Kreditinstitute werden bis zur Höhe des jeweiligen Mindestreserve-Solls verzinst nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung des ESZB und der EZB sowie der hierauf beruhenden Verordnungen des EU-Rates und der EZB. Ansonsten werden die Guthaben auf den Girokonten nicht verzinst.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sonstiges zur Kontoführung. (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonten geführt.
(2) Über alle Buchungen auf dem Konto und über den Kontostand wird der Kontoinhaber durch einen Kontoauszug unterrichtet.
(3) Die Guthaben der mindestreservepflichtigen Kreditinstitute werden bis zur Höhe des jeweiligen Mindestreserve-Solls verzinst nach Maßgabe des Artikels Art. 19 der Satzung des ESZB und der EZB sowie der hierauf beruhenden Verordnungen des EU-Rates und der EZB. Ansonsten werden die Guthaben auf den Girokonten nicht verzinst.
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