Common use of Soziale Komponenten Clause in Contracts

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. ent- sprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksich- tigt.

Appears in 5 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit El- ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigtberück- sichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate Kalendermo- nate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse Arbeitsver- hältnisse im Sinne des Satzes 1, 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD TVöD/§ 21 TV-L bzw. ent- sprechenden entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 3 contracts

Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit El- ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigtberück- sichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate Kalendermo- nate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse Arbeitsver- hältnisse im Sinne des Satzes 1, 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigtberück- sichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD TVöD/§ 21 TV-L bzw. ent- sprechenden entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt ge- zahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung Er- füllung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 2 contracts

Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt Gehalt nach § 21 TVöD 23 TV-BA bzw. ent- sprechenden tarifvertraglichen Regelungen das fiktive Entgelt im Sinne des § 11 TVN-BA gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Bundeserziehungsgeldgeset- zes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit Eltern- zeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem ei- nem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches wel- ches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt berück- sichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte Versor- gungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser die- ser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD TV-TgDRV bzw. ent- sprechenden entspre- chenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung Erfül- lung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit El- ternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigtbe- rücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate Ka- lendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigtberück- sichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD TVöD/§ 21 TV-L bzw. ent- sprechenden entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt ge- zahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag

Soziale Komponenten. (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Eltern- zeit Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigtbe- rücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. 2Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate Ka- lendermonate berücksichtigt. 3Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Ver- sorgungspunkte Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden. 4Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigtbe- rücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD TVöD/§ 21 TV-L bzw. ent- sprechenden entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 5Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksich- tigtberücksichtigt.

Appears in 1 contract

Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes