Elternzeit Musterklauseln

Elternzeit. Wenn Sie in Elternzeit sind und für den Vertrag bereits mindestens für 1 Jahr Beiträge gezahlt worden sind, können Sie Ihre Beiträge vorübergehend reduzieren, längstens für 3 Jahre (Teilbeitragszah- lung). Die Teilbeitragszahlung wegen Elternzeit kann während der ge- samten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch genom- men werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen. Wenn Sie sich beruflich weiterbilden (zum Beispiel Aufnahme ei- nes Masterstudiums) und für den Vertrag bereits für mindestens 1 Jahr Beiträge gezahlt worden sind, können Sie Ihre Beiträge für die Dauer der Weiterbildung reduzieren, längstens für 3 Jahre (Teilbeitragszahlung). Die Teilbeitragszahlung wegen beruflicher Weiterbildung kann während der gesamten Vertragslaufzeit nur einmal in Anspruch ge- nommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.
Elternzeit a) Stundung der Beitragszahlung
Elternzeit. Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach dem Bundes- elterngeld- und Elternzeitgesetz bzw. Beamtinnen und Beamten nach dem Nie- dersächsischen Beamtengesetz in Verbindung mit der Elternzeitverordnung die Möglichkeit, sich ihren Kindern zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten. Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kin- des übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Inanspruchnahme ist unabhängig von der Bezugsdauer des Erziehungs- bzw. Elterngeldes. Die Mut- terschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit ange- rechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Die Elternzeit lässt das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis unberührt fortbestehen, es ruht jedoch. Befristete Arbeitsverhält- nisse bzw. Beamtenverhältnisse auf Zeit für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich durch die Inanspruchnahme von Elternzeit jedoch verlängern. Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallen- den monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro. Weitere Informationen zum Elterngeld und zur Elternzeit finden Sie unter: ⮊xxx.xxxxxx.xx Beurlaubung aus familiären Gründen Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte besteht die Möglichkeit, sich aus familiären Gründen ohne Bezüge beurlauben zu lassen. Voraussetzung für die Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub für Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer ist das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“. Die Ent- scheidung über den Antrag ist nach billigem Ermessen zu treffen. Ein Sonderurlaub aus familiären Gründen im Sinne der bisherigen Regelungen des BAT bzw. MTArb kann auch weiterhin gewährt werden. Beamtinnen und Beamten ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 12 Jahren zu gewähren, wenn und solange sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen betreuen oder pflegen. Zwingende dienstliche Gründe dürfen dem jedoch nicht entgegenstehen. Der Antrag sollte rechtzeitig, nach Mög...
Elternzeit. Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit werden (wenn das Arbeitsver- hältnis ruht) für die Betriebsrente 500 a als Entgelt unterstellt. Damit steigt also die Rentenanwartschaft während der Zeit der Kindererziehung. Dies gilt allerdings nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Eltern- zeit ruht – die Beschäftigte also aufgrund der Elternzeit nicht im bisherigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Wird dagegen während der Elternzeit in dem an sich wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis wieder versiche- rungspflichtig gearbeitet, werden keine 500 a als monatliches Entgelt
Elternzeit. 08. Fiktive Anwesenheit 09. Fortbildung
Elternzeit. Gem. § 7 Mutterschutz – und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) ist auf Antrag während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewil- ligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wie über die Gewährung von Elternzeit, entscheiden die Gesellschaften auch über die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.
Elternzeit. Die NBB als Arbeitgeberin unterstützt ihre Mitarbeiter insbesondere in der Zeit vor sowie nach der Geburt eines Kindes. Wir wissen, wie wichtig eine gute Absicherung und die Aussicht auf eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für Eltern sind. Mit Teilzeitangeboten während der Elternzeit und der Mög- lichkeit eines stufenweisen Wiedereinstiegs aus der Elternzeit bieten wir optimale Modelle, mit denen wir Familien unterstützen. Eine rechtzeitige Organisation und die Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung ermöglichen unseren Mitarbeitern und auch Führungskräften, nach der Elternzeit in den Beruf zurückzukehren. Die NBB unterstützt ausdrücklich die Inanspruch- nahme von Elternzeit durch Väter.
Elternzeit. Die Voraussetzungen und der Anspruch auf Elternzeit richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundes- erziehungsgeldgesetzes – BErzGG).
Elternzeit. Die Groupe Crédit Agricole S.A. erfüllt die internationalen Arbeitsnormen zum Mutterschutz und zu familiären Pflichten3 sowie das europäische und nationale Recht auf Gesundheit und Schutz von Frauen am Arbeitsplatz. In diesem Rahmen verpflichtet sie sich, dass ab dem 1. Januar 2021 und auf jeden Fall nach Ablauf dieses Vertrags, alle Arbeitnehmerinnen der Gruppe einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen erhalten. Dieser Urlaub umfasst den Zeitraum vor der Entbindung und den Zeitraum danach. In diesem Zeitraum kommt die Arbeitnehmerin mindestens in den Genuss der Beibehaltung ihres festen Gehalts, nach Abzug der eventuell von einer öffentlichen und/oder privaten
Elternzeit. Die →versicherte Person befindet sich in Elternzeit nach dem Bun- deselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie können das Ruhen der Versicherung pro versicherte Person und Kind nur einmal verlangen. Sie können zwischen einer Ru- henszeit von • 12, • 24 oder • 36 aufeinanderfolgenden Monaten wählen. Diese Xxxx müssen Sie treffen, wenn Sie das Ruhen der Versicherung verlangen. Inhalt dieses Abschnitts: