Elternzeit. Sie haben die Möglichkeit Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zu beantragen. Die Elternzeit kann zwischen den El- tern aufgeteilt werden. Sie ist mit einer Frist von sieben Wochen bzw. dreizehn Wo- chen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der El- ternzeit ist, dass Sie mit Ihrem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in ei- nem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Auskunft erteilt die Gruppe 611 – Personalmanagement (Tel. 0251/495-330). Zur Beantragung des Elterngeldes wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige El- terngeldstelle. Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie z.B. unter folgen- dem Link: xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-- elterngeldplus-und-elternzeit-/73770 .
Elternzeit. Wenn Sie in Elternzeit sind und für den Vertrag bereits mindestens für 1 Jahr Beiträge gezahlt worden sind, können Sie Ihre Beiträge vorübergehend reduzieren, längstens für 3 Jahre (Teilbeitragszah- lung). Die Teilbeitragszahlung wegen Elternzeit kann während der ge- samten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch genom- men werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen. Wenn Sie sich beruflich weiterbilden (zum Beispiel Aufnahme ei- nes Masterstudiums) und für den Vertrag bereits für mindestens 1 Jahr Beiträge gezahlt worden sind, können Sie Ihre Beiträge für die Dauer der Weiterbildung reduzieren, längstens für 3 Jahre (Teilbeitragszahlung). Die Teilbeitragszahlung wegen beruflicher Weiterbildung kann während der gesamten Vertragslaufzeit nur einmal in Anspruch ge- nommen werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.
Elternzeit a) Stundung der Beitragszahlung
Elternzeit. Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 1. Januar 2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt § 15 Abs. 7 BErzGG die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss. In Ausnahmefällen – insbesondere für Alleinerziehende – ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Teilzeitarbeit vgl. Ziffer 2 letzter Absatz. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2007 entspricht während der Elternzeit das Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld führt nicht zu einer Verminderung des SV-Freibetrages. Ab 1. Januar 2008 ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nach § 23c SGB IV nicht mehr die Elternzeit, sondern das Erziehungsgeld oder das Elterngeld maßgebend.
Elternzeit. 08. Fiktive Anwesenheit 09. Fortbildung
Elternzeit. 33.1 Bezahlte Elternzeit
Elternzeit. Die Groupe Crédit Agricole S.A. erfüllt die internationalen Arbeitsnormen zum Mutterschutz und zu familiären Pflichten3 sowie das europäische und nationale Recht auf Gesundheit und Schutz von Frauen am Arbeitsplatz. In diesem Rahmen verpflichtet sie sich, dass ab dem 1. Januar 2021 und auf jeden Fall nach Ablauf dieses Vertrags, alle Arbeitnehmerinnen der Gruppe einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen erhalten. Dieser Urlaub umfasst den Zeitraum vor der Entbindung und den Zeitraum danach. In diesem Zeitraum kommt die Arbeitnehmerin mindestens in den Genuss der Beibehaltung ihres festen Gehalts, nach Abzug der eventuell von einer öffentlichen und/oder privaten
Elternzeit. Die NBB als Arbeitgeberin unterstützt ihre Mitarbeiter insbesondere in der Zeit vor sowie nach der Geburt eines Kindes. Wir wissen, wie wichtig eine gute Absicherung und die Aussicht auf eine Rückkehr an den Arbeitsplatz für Eltern sind. Mit Teilzeitangeboten während der Elternzeit und der Mög- lichkeit eines stufenweisen Wiedereinstiegs aus der Elternzeit bieten wir optimale Modelle, mit denen wir Familien unterstützen. Eine rechtzeitige Organisation und die Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung ermöglichen unseren Mitarbeitern und auch Führungskräften, nach der Elternzeit in den Beruf zurückzukehren. Die NBB unterstützt ausdrücklich die Inanspruch- nahme von Elternzeit durch Väter.
Elternzeit. Die Voraussetzungen und der Anspruch auf Elternzeit richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundes- erziehungsgeldgesetzes – BErzGG).
Elternzeit. Die →versicherte Person befindet sich in Elternzeit nach dem Bun- deselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie können das Ruhen der Versicherung pro versicherte Person und Kind nur einmal verlangen. Sie können zwischen einer Ru- henszeit von • 12, • 24 oder • 36 aufeinanderfolgenden Monaten wählen. Diese Xxxx müssen Sie treffen, wenn Sie das Ruhen der Versicherung verlangen. Inhalt dieses Abschnitts: