Elternzeit. Wenn Sie in Elternzeit sind und für den Vertrag bereits mindestens für 1 Jahr Beiträge gezahlt worden sind, können Sie Ihre Beiträge vorübergehend reduzieren, längstens für 3 Jahre (Teilbeitragszah- lung). Die Teilbeitragszahlung wegen Elternzeit kann während der ge- samten Vertragslaufzeit höchstens zweimal in Anspruch genom- men werden. Auf Wunsch informieren wir Sie über weitere Voraussetzungen und Auswirkungen.
Elternzeit. Sie haben die Möglichkeit Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes - BEEG - zu beantragen. Die Elternzeit kann zwischen den El- tern aufgeteilt werden. Sie ist mit einer Frist von sieben Wochen bzw. dreizehn Wo- chen vor Beginn schriftlich zu beantragen. Voraussetzung für die Gewährung der El- ternzeit ist, dass Sie mit Ihrem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in ei- nem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Auskunft erteilt die Gruppe 611 – Personalmanagement (Tel. 0251/495-330). Zur Beantragung des Elterngeldes wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige El- terngeldstelle. Weitere Informationen zum Elterngeld erhalten Sie z.B. unter folgen- dem Link: xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-- elterngeldplus-und-elternzeit-/73770 .
Elternzeit. Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit, wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 1. Januar 2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt § 15 Abs. 7 BErzGG die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss. In Ausnahmefällen – insbesondere für Alleinerziehende – ist es zulässig, mehr als 30 Stunden Teilzeitarbeit wöchentlich zu leisten. Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitsentgelts aus der Teilzeitarbeit vgl. Ziffer 2 letzter Absatz. Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2007 entspricht während der Elternzeit das Vergleichs- Nettoarbeitsentgelt (vgl. Ziffer 3.1.3) dem SV-Freibetrag. Der Bezug von Erziehungsgeld führt nicht zu einer Verminderung des SV-Freibetrages. Ab 1. Januar 2008 ist für die beitragsrechtliche Beurteilung nach § 23c SGB IV nicht mehr die Elternzeit, sondern das Erziehungsgeld oder das Elterngeld maßgebend.
Elternzeit. Die Voraussetzungen und der Anspruch auf Elternzeit richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundes- erziehungsgeldgesetzes – BErzGG).
Elternzeit a) Stundung der Beitragszahlung
Elternzeit. Die →versicherte Person befindet sich in Elternzeit nach dem Bun- deselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie können das Ruhen der Versicherung pro versicherte Person und Kind nur einmal verlangen. Sie können zwischen einer Ru- henszeit von • 12, • 24 oder • 36 aufeinanderfolgenden Monaten wählen. Diese Xxxx müssen Sie treffen, wenn Sie das Ruhen der Versicherung verlangen. Inhalt dieses Abschnitts:
Elternzeit. Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit werden (wenn das Arbeitsver- hältnis ruht) für die Betriebsrente 500 a als Entgelt unterstellt. Damit steigt also die Rentenanwartschaft während der Zeit der Kindererziehung. Dies gilt allerdings nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Eltern- zeit ruht – die Beschäftigte also aufgrund der Elternzeit nicht im bisherigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet. Wird dagegen während der Elternzeit in dem an sich wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis wieder versiche- rungspflichtig gearbeitet, werden keine 500 a als monatliches Entgelt
A Berechnung der Betriebsrente in der Pflichtversicherung angesetzt, vielmehr gilt der entsprechende Verdienst aufgrund der Arbeits- leistung. Liegt dabei das Arbeitseinkommen unter 500 a im Monat, resul- tiert daraus eine geringere Rente, als wenn nicht gearbeitet worden wäre. Einmalzahlungen – wie z. B. die Jahressonderzahlung – haben demgegen- über keine Auswirkungen auf die Zahlung der sozialen Komponente, wenn außer der Zuwendung keine laufenden Bezüge vorhanden sind. In diesem Fall wird sowohl die soziale Komponente (500 a) als auch die Jahresson- derzahlung verrentet (vgl. insgesamt auch Teil E 2.6). Eine 25-jährige Beschäftigte befand sich während des gesamten Jahres in Elternzeit. Damit entsteht aus der sozialen Komponente folgende Anwartschaft auf Betriebsrente: 500 a × 12 Monate = 6000 a/Jahr 6000 a : 12 000 a = 0,5 0,5 × 2,4 (Altersfaktor 27 Jahre) = 1,2 Versorgungspunkte (VP) 1,2 VP × 4 a Messbetrag = 4,80 a garantierte monatliche Betriebsrente.
Elternzeit. Fiktive Anwesenheit 09. Fortbildung
Elternzeit. Gem. § 7 Mutterschutz – und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) ist auf Antrag während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewil- ligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Wie über die Gewährung von Elternzeit, entscheiden die Gesellschaften auch über die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.
Elternzeit. Die Groupe Crédit Agricole S.A. erfüllt die internationalen Arbeitsnormen zum Mutterschutz und zu familiären Pflichten3 sowie das europäische und nationale Recht auf Gesundheit und Schutz von Frauen am Arbeitsplatz. In diesem Rahmen verpflichtet sie sich, dass ab dem 1. Januar 2021 und auf jeden Fall nach Ablauf dieses Vertrags, alle Arbeitnehmerinnen der Gruppe einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen erhalten. Dieser Urlaub umfasst den Zeitraum vor der Entbindung und den Zeitraum danach. In diesem Zeitraum kommt die Arbeitnehmerin mindestens in den Genuss der Beibehaltung ihres festen Gehalts, nach Abzug der eventuell von einer öffentlichen und/oder privaten